.Kirchengesetz
#Teil 2
#Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 2
##§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
Abschnitt 3
##§ 21
§ 22
Abschnitt 4
##§ 23
Abschnitt 5
##§ 24
§ 25
§ 26
Abschnitt 6
##§ 27
§ 28
Geltungszeitraum von: 27.05.2012
Geltungszeitraum bis: 02.05.2017
Kirchengesetz
über die Wahl zur Ersten Landessynode
(Teil 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Einführungsgesetz – EGVerf))1#,2#,3#
Vom 7. Januar 2012
(KABl. S. 30, 127, 234)
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 12. Juni 2012 | Teil 2 § 5 Absatz 6 | Satzzeichen ersetzt und Halbsatz angefügt |
Teil 2: Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode | |||
Abschnitt 1: Allgemeines | |||
Größe und Zusammensetzung der Ersten Landessynode | |||
Wahlgrundsätze | |||
Gelöbnis | |||
Wahlberechtigung | |||
Wählbarkeit | |||
Begriffsbestimmungen | |||
Mehrfachbewerbung | |||
Stellvertretung | |||
Nachrücken | |||
Nachwahl; Nachberufung; Nachentsendung | |||
Wahlbeauftragte | |||
Wahlausschuss | |||
Abschnitt 2: Wahlorganisation | |||
Wahlvorschlag | |||
Wahlvorschlagsberechtigung | |||
Wahlvorschlagsliste | |||
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber | |||
Wahlzeitraum | |||
Wahlhandlung; Stimmzettel | |||
Wahlniederschrift | |||
Wahlergebnisse | |||
Abschnitt 3: Berufungen und Entsendungen | |||
Berufungen | |||
Entsendungen | |||
Abschnitt 4: Konstituierung der Ersten Landessynode | |||
Termin der Konstituierenden Sitzung | |||
Abschnitt 5: Wahlanfechtung | |||
Wahlbeschwerde | |||
Entscheidung über die Wahlanfechtung; Wiederholungswahl | |||
Wahlunterlagen | |||
Abschnitt 6: Ende und Ruhen der Mitgliedschaft | |||
Ende der Mitgliedschaft | |||
Ruhen der Mitgliedschaft |
Teil 2
Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode
#Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 1
Größe und Zusammensetzung der Ersten Landessynode
(
1
)
1 Die Erste Landessynode besteht aus einhundertsechsundfünfzig stimmberechtigten Mitgliedern. 2 Diese werden für jeweils sechs Jahre gewählt, berufen oder entsandt, wenn in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 3 Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Landessynode im Amt.
(
2
)
Von den nach Artikel 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern (sechsundsiebzig Gemeinde-Synodale) wählen die Kirchenkreissynoden
1. | Altholstein | sieben Synodale, |
2. | Dithmarschen | vier Synodale, |
3. | Hamburg-Ost | zwölf Synodale, |
4. | Hamburg-West/Südholstein | sieben Synodale, |
5. | Lübeck-Lauenburg | sechs Synodale, |
6. | Mecklenburg | sechs Synodale, |
7. | Nordfriesland | fünf Synodale, |
8. | Ostholstein | fünf Synodale, |
9. | Plön-Segeberg | fünf Synodale, |
10. | Pommern | vier Synodale, |
11. | Rantzau-Münsterdorf | vier Synodale, |
12. | Rendsburg-Eckernförde | fünf Synodale, |
13. | Schleswig-Flensburg | sechs Synodale. |
(
3
)
1 Von den nach Artikel 80 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung zu wählenden Pastorinnen und Pastoren (zweiunddreißig Pastoren-Synodale), wählt die Kirchenkreissynode Hamburg-Ost fünf Synodale, die Kirchenkreissynoden Altholstein, Hamburg-West/Südholstein und Mecklenburg wählen je drei Synodale und alle übrigen Kirchenkreissynoden je zwei Synodale. 2 Je Kirchenkreis wird mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor gewählt, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet, und nicht mehr als eine Pröpstin bzw. ein Propst.
(
4
)
Von den nach Artikel 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vierzehn Mitarbeiter-Synodale) wählt die Kirchenkreissynode Hamburg-Ost zwei Synodale, alle übrigen Kirchenkreissynoden wählen je eine Synodale bzw. einen Synodalen.
(
5
)
1 Die Wahlversammlung nach Artikel 80 Absatz 4 der Verfassung besteht aus einhundert Mitgliedern, die die Vielfalt der Dienste und Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland repräsentieren. 2 In die Wahlversammlung wählen
- das Kuratorium bzw. die Steuerungsgruppe
- des Hauptbereichs 1sechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens vier ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 2sechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens vier ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 3fünf Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 4acht Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens fünf ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 5acht Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens fünf ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 6fünf Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige,
- des Hauptbereichs 7elf Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens sieben ehrenamtlich Tätige,
aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke seines bzw. ihres jeweiligen Bereichs; - der Konvent der Dienste und Werke
- des Kirchenkreises Altholsteinvier Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Dithmarschenzwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. ein ehrenamtlich Tätiger,
- des Kirchenkreises Hamburg-Ostsechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholsteinvier Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburgdrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Nordfrieslandzwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. ein ehrenamtlich Tätiger,
- des Kirchenkreises Ostholsteindrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Plön-Segebergdrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorfdrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernfördedrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
- des Kirchenkreises Schleswig-Flensburgdrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke des jeweiligen Kirchenkreises; - die Mitglieder der Kirchenleitung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) zehn Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens sechs ehrenamtlich Tätige, aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke des Kirchenkreises Mecklenburg sowie der landeskirchlichen Dienste und Werke mit Sitz im Kirchenkreis Mecklenburg;
- die Mitglieder der Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche in der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) fünf Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige, aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke des Kirchenkreises Pommern sowie der landeskirchlichen Dienste und Werke mit Sitz im Kirchenkreis Pommern.
3 Die Bildung der Wahlversammlung muss bis zum 9. Juli 2012 abgeschlossen sein. 4 Die Wahlversammlung besteht bis zum Ablauf der Wahlperiode der Ersten Landessynode. 5 Sie wird durch das vorsitzende Mitglied oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied der Vorläufigen Kirchenleitung bzw. der Ersten Kirchenleitung nach § 27 bzw. § 26 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) einberufen und geleitet. 6 Nachwahlen für ausgeschiedene Vertreterinnen und Vertreter finden nicht statt.
(
6
)
Die landeskirchlichen Dienste und Werke mit Sitz in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern müssen je Kirchenkreis durch mindestens eine Synodale oder einen Synodalen vertreten sein, von denen eine bzw. einer der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehört, die bzw. der andere der Gruppe der ehrenamtlich Tätigen.
(
7
)
Die nach Artikel 80 Absatz 5 der Verfassung zu berufenden Synodalen beruft die Vorläufige Kirchenleitung gemäß § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) nach Maßgabe des § 21.
(
8
)
Die nach Artikel 80 Absatz 6 der Verfassung zu entsendenden Synodalen benennen die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg nach Maßgabe des § 22.
#§ 2
Wahlgrundsätze
Die zu wählenden Mitglieder der Ersten Landessynode werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
#§ 3
Gelöbnis
(
1
)
1 Bei Übernahme ihres Amtes werden die Mitglieder der Ersten Landessynode auf ihr Amt verpflichtet. 2 Die Ablegung des Gelöbnisses ist Voraussetzung für die Ausübung des Amtes.
(
2
)
Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Landessynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
#§ 4
Wahlberechtigung
(
1
)
Für die Wahl in die Erste Landessynode sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Mitglieder der Kirchenkreissynoden sowie die Mitglieder der Wahlversammlung wahlberechtigt.
(
2
)
Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechtes nicht gehindert.
#§ 5
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das
- bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken,
- bereit ist, am kirchlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
- am Wahltermin das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- bereit ist, das Gelöbnis nach § 3 abzulegen.
(
2
)
Als Gemeinde-Synodale im Kirchenkreis wählbar sind Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises, die nicht Pastorinnen oder Pastoren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 und nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 6 Ab- satz 2 sind.
(
3
)
Als Pastoren-Synodale wählbar sind alle Pastorinnen und Pastoren im Sinne von § 6 Absatz 1, die im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder die im Kirchenkreis wohnhaft sind.
(
4
)
Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 6 Absatz 2
- im Aufsichtsbereich eines Kirchenkreises durch die Kirchenkreissynode dieses Kirchenkreises,
- der Kirchenkreisverbände durch die Kirchenkreissynode des verbandsangehörigen Kirchenkreises, dem sie entsprechend § 14 Absatz 3 zugeordnet sind,
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, in dem sie Kirchenmitglied sind.
(
5
)
Als Werke-Synodale wählbar sind die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Dienste und Werke auf landeskirchlicher Ebene im Sinne von § 6 Absatz 3.
(
6
)
Mitglieder der Kirchenkreissynode können nur in dem wahlrechtlichen Status, in dem sie zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt oder berufen worden sind, zu Mitgliedern der Ersten Landessynode gewählt oder berufen werden; dies gilt nicht für Werke-Synodale, die Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger von Diensten und Werken auf kirchenkreislicher Ebene sind.
(
7
)
Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Mitglieder des Kollegiums und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sind nicht wählbar.
#§ 6
Begriffsbestimmungen
(
1
)
1 Pastorinnen und Pastoren im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle Ordinierten, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind. 2 Sie dürfen nicht in einem Pfarrdienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen Dienstherren stehen.
(
2
)
1 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ist, wer nicht ordiniert ist und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder zu einem Dienst oder einem Werk steht und im Zeitpunkt der Wahl in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Sinne des Satzes 1 abgeordnet sind, gelten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Anstellungsträgers, wenn im Zeitpunkt der Wahl oder Berufung die Abordnung noch mindestens zwei Jahre andauert. 3 Das Gleiche gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Gestellungsverträgen tätig sind. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für Pastorinnen und Pastoren entsprechend.
(
3
)
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Dienste und Werke auf landeskirchlicher Ebene sind
- alle dort beruflich tätigen Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- alle dort als Gemeinde-Synodale wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werkes angehören oder denen bei einem solchen Dienst oder einem solchen Werk ein auf Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
§ 7
Mehrfachbewerbung
Wenn nach diesem Kirchengesetz mehrere Möglichkeiten bestehen, in die Erste Landessynode gewählt zu werden, ist eine Mehrfachbewerbung nicht zulässig.
#§ 8
Stellvertretung
(
1
)
1 Für die Mitglieder der Ersten Landessynode sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. 2 Ihre Anzahl muss mindestens jeweils die Hälfte der Anzahl der nach § 1 Absatz 2 bis 6 Gewählten betragen.
(
2
)
1 Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Ersten Landessynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Ersten Landessynode. 2 Die Reihenfolge, in der die stellvertretenden Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen, bestimmt sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. 3 Bei stellvertretenden Werke-Synodalen ist die Gruppenzugehörigkeit nach Artikel 80 Absatz 4 der Verfassung sowie der Mindestanteil nach § 1 Absatz 6 zu beachten.
(
3
)
Für die berufenen und die entsandten Mitglieder der Ersten Landessynode ist je ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen und zu entsenden.
#§ 9
Nachrücken
(
1
)
1 Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmzahl nach. 2 Bei stellvertretenden Werke-Synodalen sind die Gruppenzugehörigkeit nach Artikel 80 Absatz 4 der Verfassung und der Mindestanteil nach § 1 Absatz 6 zu beachten.
(
2
)
Bei Ausscheiden eines berufenen oder entsandten Mitgliedes rückt das persönlich stellvertretende Mitglied nach.
#§ 10
Nachwahl; Nachberufung; Nachentsendung
(
1
)
1 Für nachgerückte oder ausgeschiedene stellvertretende Mitglieder ist unter entsprechender Anwendung der für die Wahlen, Berufungen oder Entsendungen geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Absätze nach zu wählen, nach zu berufen oder nach zu entsenden. 2 Nachwahlen, Nachberufungen und Nachentsendungen sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Ersten Landessynode (Hauptwahl) nicht die in § 8 Absatz 1 geforderte Anzahl stellvertretender Mitglieder bestimmt worden ist.
(
2
)
1 Ist eine Nachberufung oder Nachentsendung erforderlich, so ist diese so bald als möglich vorzunehmen. 2 Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-, Pastoren- oder Mitarbeiter-Synodalen erforderlich, so ist diese spätestens bis zur zweiten nachfolgenden Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. 3 Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen erforderlich, so ist diese erst dann durchzuführen,
- wenn die Anzahl der noch vorhandenen stellvertretenden Werke-Synodalen in einer der beiden nach Gruppenzugehörigkeit geführten Nachrückerlisten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 auf zwei zurückgegangen ist oder
- wenn aufgrund der Zusammensetzung einer Nachrückerliste § 9 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 nicht mehr eingehalten werden kann.
(
3
)
1 Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland regelt den zeitlichen Ablauf; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. 2 Die Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen. 3 § 16 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(
4
)
Nachgewählte stellvertretende Mitglieder werden in die Nachrückerliste jeweils an hinterster Stelle eingereiht.
#§ 11
Wahlbeauftragte
(
1
)
1 Die Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises nach § 23 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. 2 Der Kirchenkreisrat kann ihr bzw. ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
(
2
)
1 Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Erste Landessynode unterstützt die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 23 Absatz 2 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen und legt für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke verbindliche Muster fest. 2 Sie bzw. er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bildung der Wahlversammlung und bestimmt die hierzu erforderlichen Fristen und Termine, wenn kirchengesetzliche Regelungen nicht getroffen sind. 3 Sie bzw. er bereitet die Sitzungen der Wahlversammlung vor und unterstützt deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung.
#§ 12
Wahlausschuss
(
1
)
1 Die Vorläufige Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) bildet aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. 2 Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen.
(
2
)
1 Die Aufgaben und Befugnisse des Wahlausschusses ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. 2 Die Vorläufige Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) kann ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
#Abschnitt 2
Wahlorganisation
##§ 13
Wahlvorschlag
(
1
)
1 Für alle Wahlen sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, wie ordentliche Mitglieder zu wählen sind. 2 Dabei ist die gleiche Anzahl von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
1 Der Wahlvorschlag darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein. 2 Der Wahlvorschlag bedarf nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes der Unterstützung weiterer Wahlvorschlagsberechtigter, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterschreiben. 3 Die Gültigkeit des Wahlvorschlages bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Vorschlagsberechtigung verlieren.
(
3
)
1 Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen schriftlich der Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zustimmen und ihre Bereitschaft erklären, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 3 abzulegen. 2 Sie müssen weiterhin schriftlich erklären, dass eine Mehrfachbewerbung im Sinne von § 7 nicht vorliegt.
(
4
)
Bis zum 30. Juni 2012 können Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 1 bis 3 für die Wahl von Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises und Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 4 für die Wahl von Werke-Synodalen bei der bzw. dem Vorsitzenden der Kammer für Dienste und Werke sowie bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingereicht werden.
#§ 14
Wahlvorschlagsberechtigung
(
1
)
Vorschläge für die Wahl von Gemeinde-Synodalen können eingereicht werden
- von den gemäß § 23 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 15), zum Kirchgemeinderat Wahlberechtigten im Kirchenkreis,
- von den gemäß § 8 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 292) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Kirchenvorstand Wahlberechtigten im Kirchenkreis,
- von den gemäß Artikel 46 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche zum Gemeindekirchenrat Wahlberechtigten im Kirchenkreis,
- von den Kirchgemeinderäten, den Kirchenvorständen und den Gemeindekirchenräten.
(
2
)
Vorschläge für die Wahl von Pastoren-Synodalen können ferner von den Mitgliedern des Konventes der Pastorinnen und Pastoren für den jeweiligen Kirchenkreis eingereicht werden.
(
3
)
Vorschläge für die Wahl von Mitarbeiter-Synodalen können ferner von den Mitgliedern des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den jeweiligen Kirchenkreis eingereicht werden.
(
4
)
1 Vorschläge für die Wahl von Werke-Synodalen aus dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche können nur von den Mitgliedern der ehemaligen Kammer für Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche eingereicht werden. 2 Vorschläge für die Wahl von Werke-Synodalen aus dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche können nur von den Mitgliedern der Kirchenleitung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche in der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) eingereicht werden. 3 Maßgeblich für die Zuordnung zum Gebiet einer der ehemaligen Kirchen ist der Sitz des Dienstes oder Werkes, dem die bzw. der Vorgeschlagene als Funktionsträgerin bzw. Funktionsträger angehört. 4 Sobald die Neubildung der Kammer für Dienste und Werke nach § 45 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) abgeschlossen ist, sind ausschließlich die Mitglieder der Kammer für Dienste und Werke vorschlagsberechtigt.
(
5
)
Der Wahlvorschlag eines Kirchenmitgliedes nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Wahlvorschläge nach Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bedürfen der Unterstützung von mindestens jeweils fünf weiteren Vorschlagsberechtigten, der Wahlvorschlag nach Absatz 4 muss die kirchliche Tätigkeit der bzw. des Vorgeschlagenen angeben.
#§ 15
Wahlvorschlagsliste
(
1
)
Die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise prüfen die Wahlvorschläge nach § 14 Ab- satz 1 bis 3, erstellen die Wahlvorschlagslisten getrennt nach Kirchenkreisen und leiten sie unverzüglich an die Präsides der Kirchenkreissynoden weiter.
(
2
)
1 Die bzw. der Vorsitzende der ehemaligen Kammer für Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche prüft gemeinsam mit der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 4 Satz 1, erstellt eine Wahlvorschlagsliste für die Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Wahlvorschlagsliste für die ehrenamtlich Tätigen und leitet diese unverzüglich an die bzw. den Vorsitzenden der Wahlversammlung weiter. 2 Die Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 4 Satz 2 prüft die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, erstellt eine Wahlvorschlagsliste für die Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Wahlvorschlagsliste für die ehrenamtlich Tätigen und leitet diese unverzüglich an die bzw. den Vorsitzenden der Wahlversammlung weiter.
(
3
)
1 Die bzw. der jeweils zuständige Wahlbeauftragte unterrichtet die Vorgeschlagene bzw. den Vorgeschlagenen und die Vorschlagende bzw. den Vorschlagenden über das Ergebnis der Wahlvorschlagsprüfung. 2 Wird die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste abgelehnt oder ist ein Wahlvorschlag aus der Wahlvorschlagsliste zu streichen, so ist die Entscheidung der bzw. dem Vorgeschlagenen und der bzw. dem Vorschlagenden binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. 3 Die Betroffenen können die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde vor Ablauf einer Woche nach Zugang anfechten; § 24 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, so bemühen sich die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises, die bzw. der Vorsitzende der ehemaligen Kammer für Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die jeweilige Wahlvorschlagsliste durch Eintragung weiterer wählbarer Personen mindestens entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu vervollständigen. 2 Ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. 3 § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
5
)
1 Die Wahlvorschlagslisten enthalten in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter und die Anschrift der Vorgeschlagenen. 2 Bei der Wahl von Werke-Synodalen ist in der Wahlvorschlagsliste für die Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die jeweilige kirchliche Beschäftigungsstelle anzugeben.
(
6
)
Der Ausfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
#§ 16
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
1 Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich den Wahlberechtigten sowohl schriftlich als auch persönlich vorzustellen. 2 Die Wahlbeauftragten unterstützen sie dabei insbesondere durch Informationsveranstaltungen oder Informationsschriften für die Wahlberechtigten. 3 In der Wahlversammlung kann die persönliche Vorstellung auch durch ein Mitglied der Wahlversammlung vorgenommen werden.
#§ 17
Wahlzeitraum
Die Wahlen in die Erste Landessynode sind in der Zeit vom 13. August bis zum 9. September 2012 durchzuführen.
#§ 18
Wahlhandlung; Stimmzettel
(
1
)
1 Zur Durchführung der Wahlen sind eine Sitzung der Kirchenkreissynode und eine Sitzung der Wahlversammlung anzuberaumen. 2 Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin zugehen. 3 Zur Wahlhandlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(
2
)
1 Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen. 2 Für die Wahlhandlung sind leere und verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
(
3
)
1 Die Wahlberechtigten erhalten für jede Wahl mit Ausnahme der Wahl der Werke-Synodalen einen Stimmzettel. 2 Dieser enthält die Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der Stimmen, die sich nach der Zahl der durch die jeweilige Wahl zu vergebenden Mandate bemisst. 3 Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. 4 Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden. 5 Werden zu viele oder keine Stimmen vergeben, ist der Stimmzettel ungültig.
(
4
)
1 Für die Wahl der Werke-Synodalen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass zwei Stimmzettel zu verwenden sind. 2 Ein Stimmzettel enthält die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der andere die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlich Tätigen.
#§ 19
Wahlniederschrift
Es ist für jede Wahl von Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen eine eigenständige Wahlniederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss:
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 20
Wahlergebnisse
(
1
)
1 Nach der Wahl der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen ermittelt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode die Stimmergebnisse im Kirchenkreis. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Wer in der Reihenfolge der zu Synodalen Gewählten die jeweils letzte Position einnimmt, gilt als nicht gewählt und rückt auf die erste Position der zu stellvertretenden Synodalen Gewählten, wenn aufgrund der Stimmergebnisse das nach § 1 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist. 4 Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode stellt die Wahlergebnisse fest, gibt sie der Kirchenkreissynode und den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern bekannt und übermittelt sie unverzüglich schriftlich und unter Beifügung der Wahlniederschriften sowie der Stimmzettel der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
1 Nach der Wahl der Werke-Synodalen ermittelt die bzw. der Vorsitzende der Wahlversammlung das Stimmergebnis und die sich daraus unter Beachtung von Artikel 80 Absatz 4 der Verfassung sowie von § 1 Absatz 6 ergebende Reihenfolge der zu Synodalen und stellvertretenden Synodalen Gewählten. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 4 Die bzw. der Vorsitzende der Wahlversammlung stellt das Wahlergebnis fest, gibt es der Wahlversammlung sowie den Bewerberinnen und Bewerbern bekannt und übermittelt es unverzüglich schriftlich und unter Beifügung der Wahlniederschriften und der Stimmzettel der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellt die Wahlergebnisse aus den Kirchenkreisen und der Wahlversammlung zum Gesamtwahlergebnis zusammen, unterrichtet die Vorläufige Kirchenleitung gemäß § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) und gibt die Zusammensetzung der Ersten Landessynode im Kirchlichen Amtsblatt bekannt7#. 2 Sie bzw. er stellt die Listen der stellvertretenden Synodalen, für die Werke-Synodalen getrennt nach ihrer Gruppenzugehörigkeit nach § 6 Absatz 3, zusammen.
#Abschnitt 3
Berufungen und Entsendungen
##§ 21
Berufungen
(
1
)
Die Vorläufige Kirchenleitung nach § 27 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) beruft bis zum 7. Oktober 2012 die zu berufenden Mitglieder der Ersten Landessynode und deren persönliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(
2
)
Berufen werden kann nur, wer zur Ersten Landessynode wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat.
#§ 22
Entsendungen
(
1
)
Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg benennen bis zum 7. Oktober 2012 die von ihnen für die Dauer der Legislaturperiode zu entsendenden Mitglieder der Ersten Landessynode und deren persönliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(
2
)
Entsandt werden kann nur, wer zur Ersten Landessynode wählbar ist und der Entsendung zugestimmt hat.
#Abschnitt 4
Konstituierung der Ersten Landessynode
##§ 23
Termin der Konstituierenden Sitzung
Die Erste Landessynode tritt im Zeitraum zwischen dem 25. Oktober und dem 18. November 2012 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
#Abschnitt 5
Wahlanfechtung
##§ 24
Wahlbeschwerde
(
1
)
1 Die jeweils Wahl- oder Berufungsberechtigten können die Gültigkeit der Wahl oder der Berufung mit einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahl- oder Berufungsergebnisses anfechten. 2 Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung des Wahl- oder Berufungsrechtes begründet werden. 3 Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(
2
)
1 Die Beschwerde ist bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einzulegen. 2 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Wahlausschuss vorzulegen.
(
3
)
1 Der Wahlausschuss hat über die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. 2 Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin zuzustellen.
(
4
)
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist der Rechtsweg zum Kirchengericht gegeben.
#§ 25
Entscheidung über die Wahlanfechtung; Wiederholungswahl
(
1
)
1 In der Abhilfeentscheidung der bzw. des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 24 Absatz 2, der Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 Absatz 3 und in der Entscheidung des Kirchengerichtes nach § 24 Absatz 4 ist darüber zu befinden, ob
- die Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers oder eine Berufung ungültig war,
- eine Wahl insgesamt ungültig war und zu wiederholen ist.
2 Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechtes oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
(
3
)
1 In der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Nähere darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Wahl zu wiederholen ist; die Frist darf den Zeitraum von neunzig Tagen nicht überschreiten. 2 Den Termin bestimmt die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 3 Sie bzw. er ist berechtigt, die in diesem Kirchengesetz festgelegten Fristen und Termine angemessen abzukürzen. 4 Die Wiederholungswahl ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem Ablauf der Amtsperiode weniger als zwölf Monate liegen.
(
4
)
1 Die ungültig Gewählten oder Berufenen nach Absatz 1 Nummer 2 bleiben bis zur Übernahme des Amtes durch die im Wege der Wiederholungswahl Gewählten oder Berufenen im Amt; die unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. 2 Sie behalten die ihnen durch Wahl aus der Mitte der Kirchenkreissynode übertragenen Funktionen und Mitgliedschaften, wenn sie im Wege der Wiederholungswahl wiederum in das synodale Amt gewählt oder berufen werden.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
#§ 26
Wahlunterlagen
1 Die Stimmzettel sind unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses in einem Umschlag zu verschließen und bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aufzubewahren. 2 Sämtliche Akten über die Wahlen sind geordnet und verschlossen bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aufzubewahren. 3 Die Wahlniederschriften und die Stimmzettel dürfen frühestens nach Ende der Wahlperiode im Sinne von § 1 Ab- satz 1 Satz 2 und erst dann ausgesondert werden, wenn anhängige Beschwerde-, Wahlprüfungs- und kirchengerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
#Abschnitt 6
Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
##§ 27
Ende der Mitgliedschaft
(
1
)
Ein gewähltes oder berufenes Mitglied der Ersten Landessynode scheidet vorzeitig aus der Ersten Landessynode aus
- durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Synodenpräsidium, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
- durch die vom Landeskirchenamt zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für das passive Wahlrecht,
- durch Beschluss der Ersten Landessynode, wenn es seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder wenn es an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist.
(
2
)
1 Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist das betroffene Mitglied anzuhören. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied sowie im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 der Ersten Landessynode zuzustellen.
(
3
)
1 Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 28
Ruhen der Mitgliedschaft
(
1
)
Mit Zugang der Entscheidung nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
(
2
)
Bei Pastorinnen und Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes darüber hinaus
- mit Zugang der Anschuldigungsschrift im förmlichen Disziplinarverfahren,
- für die Zeit der Untersagung der Ausübung des Dienstes sowie für die Zeit des Verbotes der Amtsführung,
- bei vorläufigen Maßnahmen der disziplinaraufsichtführenden Stelle nach § 44 Ab- satz 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherren bezogen ist,
- für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
- für die Dauer einer Zuweisung,
- für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
(
3
)
Für die Dauer des Ruhens nimmt das stellvertretende Mitglied gemäß § 8 Ab- satz 2 und 3 das Mandat in der Ersten Landessynode wahr.
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1 ↑ Red. Anm.: Das „Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode“ ist kein eigenständiges Kirchengesetz. Die Bestimmungen waren als Teil 2 des Einführungsgesetzes (Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode) in Kraft getreten. Das Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) ist als Ordnungsnummer 1.104 in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Rechtssammlung, es trat am 27. Mai 2012 in Kraft (Teil 6 § 2 Einführungsgesetz i. V. m. Artikel 130 der Verfassung).
1 ↑ Red. Anm.: Das „Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode“ ist kein eigenständiges Kirchengesetz. Die Bestimmungen waren als Teil 2 des Einführungsgesetzes (Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode) in Kraft getreten. Das Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) ist als Ordnungsnummer 1.104 in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Rechtssammlung, es trat am 27. Mai 2012 in Kraft (Teil 6 § 2 Einführungsgesetz i. V. m. Artikel 130 der Verfassung).
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2 ↑ Red. Anm.: Teil 2 des Einführungsgesetzes trat gemäß § 31 Absatz 2 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Teil 2 des Einführungsgesetzes trat gemäß § 31 Absatz 2 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) kann der Teil 2 des Einführungsgesetzes unter der Abkürzung „ELSynWahlG“ zitiert werden.
3 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) kann der Teil 2 des Einführungsgesetzes unter der Abkürzung „ELSynWahlG“ zitiert werden.
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4 ↑ Red. Anm.: An dieser Stelle werden lediglich diejenigen Änderungen des Einführungsgesetzes aufgeführt, die für dessen Teil 2 inhaltlich relevant sind.
4 ↑ Red. Anm.: An dieser Stelle werden lediglich diejenigen Änderungen des Einführungsgesetzes aufgeführt, die für dessen Teil 2 inhaltlich relevant sind.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 16. November 2012 durch Beschluss bestätigt (KABl. 2013 S. 2).
5 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 16. November 2012 durch Beschluss bestätigt (KABl. 2013 S. 2).
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6 ↑ Red. Anm.: Das hier aufgeführte Inhaltsverzeichnis ist ein Auszug aus dem seinerzeitigen amtlichen Inhaltsverzeichnis des Einführungsgesetzes.
6 ↑ Red. Anm.: Das hier aufgeführte Inhaltsverzeichnis ist ein Auszug aus dem seinerzeitigen amtlichen Inhaltsverzeichnis des Einführungsgesetzes.
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2013 S. 30, 417, 2014 S. 395.
7 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2013 S. 30, 417, 2014 S. 395.