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Gebührensatzung
für die Evangelische Kindertageseinrichtung
„Die Kirchenmäuse“ in Schönkirchen
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 12. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 227)

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Nach Artikel 45 Absatz 3 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 12 des Vertrages zwischen der kommunalen Gemeinde Schönkirchen und dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altholstein als Rechtsnachfolger der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schönkirchen hat der Kirchenkreisrat gemäß Artikel 58 der Verfassung wegen Eilbedürftigkeit in seiner Sitzung am 8. Dezember 2016 die nachstehende Satzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Absatz 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
( 2 ) Bei der Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Beiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum Fünften eines jeden Monats in einer Summe durch SEPA-Lastschrift zu entrichten.
( 3 ) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Die monatlichen Gebühren werden in der Regel jährlich in Absprache mit der politischen Gemeinde durch Beschluss der Kirchenkreissynode festgesetzt.
( 2 ) Die Gebühr wird gemäß § 12 der Kindertagesstättensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in zwölf Teilbeträgen zu entrichten.
( 3 ) Der monatliche Teilbetrag beträgt ab 1. Januar 2017:
  1. für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren
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    Betreuung
    7:30 – 15:30 Uhr
    284,00 €
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    Betreuung im Küsterhaus
    8:00 – 16:00 Uhr
    284,00 €
    -
    Frühdienst im Küsterhaus
    7:00 – 8:00 Uhr
    35,50 €
  2. für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren
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    Betreuung
    8:00 – 14:00 Uhr
    158,00 €
    -
    Betreuung
    8:00 – 17:00 Uhr
    236,00 €
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    Frühdienst
    7:00 – 8:00 Uhr
    26,00 €
( 4 ) Der monatliche Teilbetrag beträgt ab 1. Januar 2018:
  1. für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren
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    Betreuung
    7:30 – 15:30 Uhr
    328,00 €
    -
    Betreuung im Küsterhaus
    8:00 – 16:00 Uhr
    328,00 €
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    Frühdienst im Küsterhaus
    7:00 – 8:00 Uhr
    41,00 €
  2. für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren
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    Betreuung
    8:00 – 14:00 Uhr
    183,00 €
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    Betreuung
    8:00 – 17:00 Uhr
    274,50 €
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    Frühdienst
    7:00 – 8:00 Uhr
    30,50 €
Für Mittagsmahlzeiten und Getränke werden zusätzliche Entgelte erhoben.
Für die Bezieher geringer Einkommen ermäßigt sich der Beitrag auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG entsprechend der geltenden Richtlinien des Kreises Plön.
Eltern, die einen Antrag auf Ermäßigung des Regelbetrages gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG stellen wollen, wenden sich an das für sie zuständige Sozialamt (Amt Schrevenborn), das die Prüfung nach § 85 SGB XII vornimmt und der Kirchenkreisverwaltung die prozentuale Ermäßigung des Beitrages mitteilt. Veränderungen der Einkommensverhältnisse sind dem Sozialamt umgehend mitzuteilen. Alljährlich ist die Höhe der Ermäßigung zu überprüfen.
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§ 4
Besondere Ermäßigung der Gebühren

Eine über § 25 Absatz 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung, gegebenenfalls ein Gebührenerlass, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
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§ 5
Ende der Gebührenpflicht

( 1 ) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
( 2 ) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 6 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.
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§ 6
Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. August 2015 außer Kraft.