.Gebührensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gebührensatzung
für die Evangelische Kindertageseinrichtung
„Die Kirchenmäuse“ in Schönkirchen
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
Vom 12. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 227)
####Nach Artikel 45 Absatz 3 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 12 des Vertrages zwischen der kommunalen Gemeinde Schönkirchen und dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altholstein als Rechtsnachfolger der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schönkirchen hat der Kirchenkreisrat gemäß Artikel 58 der Verfassung wegen Eilbedürftigkeit in seiner Sitzung am 8. Dezember 2016 die nachstehende Satzung beschlossen:
#§ 1
Allgemeines
(
1
)
Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Absatz 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
(
2
)
Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
(
3
)
Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
#§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
(
2
)
1 Bei der Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. 2 Die Beiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum Fünften eines jeden Monats in einer Summe durch SEPA-Lastschrift zu entrichten.
(
3
)
Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
#§ 3
Höhe der Gebühren
(
1
)
Die monatlichen Gebühren werden in der Regel jährlich in Absprache mit der politischen Gemeinde durch Beschluss der Kirchenkreissynode festgesetzt.
(
2
)
Die Gebühr wird gemäß § 12 der Kindertagesstättensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in zwölf Teilbeträgen zu entrichten.
(
3
)
Der monatliche Teilbetrag beträgt ab 1. Januar 2017:
- für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren-Betreuung7:30 – 15:30 Uhr284,00 €-Betreuung im Küsterhaus8:00 – 16:00 Uhr284,00 €-Frühdienst im Küsterhaus7:00 – 8:00 Uhr35,50 €
- für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren-Betreuung8:00 – 14:00 Uhr158,00 €-Betreuung8:00 – 17:00 Uhr236,00 €-Frühdienst7:00 – 8:00 Uhr26,00 €
(
4
)
1 Der monatliche Teilbetrag beträgt ab 1. Januar 2018:
- für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren-Betreuung7:30 – 15:30 Uhr328,00 €-Betreuung im Küsterhaus8:00 – 16:00 Uhr328,00 €-Frühdienst im Küsterhaus7:00 – 8:00 Uhr41,00 €
- für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren-Betreuung8:00 – 14:00 Uhr183,00 €-Betreuung8:00 – 17:00 Uhr274,50 €-Frühdienst7:00 – 8:00 Uhr30,50 €
2 Für Mittagsmahlzeiten und Getränke werden zusätzliche Entgelte erhoben.
3 Für die Bezieher geringer Einkommen ermäßigt sich der Beitrag auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG entsprechend der geltenden Richtlinien des Kreises Plön.
4 Eltern, die einen Antrag auf Ermäßigung des Regelbetrages gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG stellen wollen, wenden sich an das für sie zuständige Sozialamt (Amt Schrevenborn), das die Prüfung nach § 85 SGB XII vornimmt und der Kirchenkreisverwaltung die prozentuale Ermäßigung des Beitrages mitteilt. 5 Veränderungen der Einkommensverhältnisse sind dem Sozialamt umgehend mitzuteilen. 6 Alljährlich ist die Höhe der Ermäßigung zu überprüfen.
#§ 4
Besondere Ermäßigung der Gebühren
Eine über § 25 Absatz 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung, gegebenenfalls ein Gebührenerlass, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
#§ 5
Ende der Gebührenpflicht
(
1
)
Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(
2
)
Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 6 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.
#§ 6
Gebührenschuldner
1 Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. 2 Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. August 2015 außer Kraft.