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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 02.05.2017

Kirchengesetz
vom 20. März 2010 zur Errichtung eines
Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#,2#

(KABl S. 17)3#

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§ 1
Grundlagen des Regionalzentrums

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (Landeskirche) errichtet bis zum 31. Dezember 2011 ein Regionalzentrum für allgemeinkirchliche Dienste (Regionalzentrum).
( 2 ) Das Regionalzentrum ist das Kompetenzzentrum der allgemeinkirchlichen Dienste der Landeskirche. Mit seinen unterschiedlichen Aufgabenbereichen fördert es das Leben in der Landeskirche und ihren Kirchgemeinden.
( 3 ) Im Regionalzentrum vereinigen sich gemäß Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz bisher nicht verbundene rechtlich unselbstständige Einrichtungen, Dienste und Werke zu einer Einrichtung der Landeskirche. Mit der Errichtung des Regionalzentrums werden – ohne Erweiterung des Stellenplanes – zusammengeführt:
  1. das Amt für Gemeindedienst,
  2. das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. die Ehrenamtsakademie,
  4. die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung Güstrow,
  5. die ökumenische Partnerarbeit,
  6. die Leitung der Evangelischen Jugend Schwerin,
  7. die Leitung der Sozialdiakonischen Jugendarbeit Neubrandenburg und
  8. eine Schwerpunktstelle im allgemeinkirchlichen Verkündigungsdienst.
Die bisherigen Ordnungen und Organisationsstrukturen der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen, Dienste und Werke gehen in den Strukturen des Regionalzentrums entsprechend der nachfolgenden Vorschriften auf.
( 4 ) Das Regionalzentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche.
( 5 ) Das Regionalzentrum hat seinen Sitz in Rostock.
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§ 2
Aufgaben des Regionalzentrums

Das Regionalzentrum bündelt insbesondere die Aufgabenbereiche, die bisher von den Einrichtungen, Diensten und Werken nach § 1 Absatz 3 wahrgenommen wurden, und unterstützt Themen und Prozesse, die für Aufgaben der Landeskirche oder ihrer Untergliederungen förderlich sein können.
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§ 3
Kuratorium

( 1 ) Es wird ein Kuratorium gebildet. Diesem gehören an:
  1. ein aus der Mitte des Konvents der Landessuperintendenten gewähltes Mitglied als Vorsitzender,
  2. ein von der Landessynode gewähltes Mitglied als stellvertretender Vorsitzender,
  3. ein Pastor aus dem Dienst in einer Kirchgemeinde,
  4. ein gemeindepädagogischer Mitarbeiter und
  5. drei zu Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder.
Die Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters werden von der Kirchenleitung berufen.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Erneute Wahl oder Berufung ist möglich. Das Kuratorium bleibt im Amt, bis das neue Kuratorium sich konstituiert hat. Ferner endet die Mitgliedschaft im Kuratorium
  1. durch Rücktritt,
  2. durch4# Verlust der Wählbarkeit oder Berufungsfähigkeit.
Scheidet eine Person während der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, erfolgt eine Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
( 3 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
( 4 ) Der Leiter des Regionalzentrums nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Oberkirchenrates bedarf.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

Dem Kuratorium obliegen alle Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:
  1. das alleinige Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stellen des Leiters des Regionalzentrums, der Bereichsleiter und der weiteren Mitarbeiter,
  2. der Beschluss über den Haushaltsplan,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses und
  4. die Entlastung des Leiters des Regionalzentrums.
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§ 5
Leiter

( 1 ) Das Regionalzentrum wird hauptamtlich durch einen Pastor in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe geleitet.
( 2 ) Der Leiter begleitet die Arbeit des Regionalzentrums geistlich und theologisch.
( 3 ) Dem Leiter des Regionalzentrums obliegt die Geschäftsführung. Daneben arbeitet er in Absprache mit der Themenkonferenz in einem Arbeitsbereich mit oder übernimmt eine andere themenbezogene Aufgabe.
( 4 ) In Angelegenheiten des Regionalzentrums vertritt der Leiter die Landeskirche nach außen, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 5 ) Der Leiter des Regionalzentrums ist zuständig für die Vernetzung des Regionalzentrums mit den anderen kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken.
( 6 ) Der Oberkirchenrat führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Leiter des Regionalzentrums. Unbeschadet anderer Regelungen über die Dienstaufsicht nimmt der Leiter des Regionalzentrums die dienst- und fachaufsichtsrechtlichen Befugnisse über die Bereichsleiter und die Verwaltungsmitarbeiter sowie die dienstaufsichtsrechtlichen Befugnisse über die weiteren Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen wahr.
( 7 ) Der Leiter des Regionalzentrums hat den Vorsitz bei den Themenkonferenzen des Regionalzentrums inne.
( 8 ) Der Leiter des Regionalzentrums hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit,
  2. die Verantwortung für die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des Kuratoriums und die Entwicklung innovativer Modelle und
  3. das Vorschlagsrecht an das Kuratorium für die Anstellung der Bereichsleiter und – im Benehmen mit den Bereichsleitern – der weiteren Mitarbeiter.
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§ 6
Arbeitsbereiche

( 1 ) Die Arbeitsbereiche werden durch Bereichsleiter eigenverantwortlich geführt. Die Kirchenleitung legt fest, welche Arbeitsbereiche von Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe geleitet werden.
( 2 ) Die Bereichsleiter üben die Fachaufsicht über die weiteren Mitarbeiter aus.
( 3 ) Die Bereichsleiter vertreten ihre Arbeitsbereiche nach außen.
( 4 ) Zur ihrer Unterstützung können die Bereichsleiter Beiräte hinzuziehen.
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§ 7
Themenkonferenz

( 1 ) Die Themenkonferenz plant und beschließt das gemeinsame Programm des Regionalzentrums. Dabei sind landeskirchliche Schwerpunkte zu berücksichtigen.
( 2 ) Der Themenkonferenz gehören die Bereichsleiter sowie die weiteren Mitarbeiter der Arbeitsbereiche an.
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§ 8
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.
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§ 9
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
( 2 ) Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 treten außer Kraft:
  1. § 4 Absätze 1 bis 7 und 9 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. November 1997 (KABl S. 174) in der Fassung der Änderung durch Kirchengesetz vom 17. November 2007 (KABl S. 88),
  2. die §§ 1 bis 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. April 1998 (KABl S. 25),
  3. die Ordnung des Amtes für Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 12. September 2002 (KABl S. 80) und
  4. die Satzung der Evangelischen Erwachsenen- und Familienbildung Güstrow vom 10. Mai 2001, kirchenaufsichtlich genehmigt am 30. Mai 2001.
( 3 ) Die gemäß den Ordnungen für die rechtlich unselbstständigen landeskirchlichen Werke berufenen Pastoren in allgemeinkirchlichen Aufgaben nehmen mit Überführung der Organisations- und Ordnungsstruktur die Aufgaben von Bereichsleitern im Sinne von § 6 wahr. Die derzeitigen Stelleninhaber behalten ihre Dienstbezeichnung „Landespastor“.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Errichtung eines Regionalzentrums

Die folgenden unselbstständigen Einrichtungen, Dienste und Stellen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden in das zu errichtende Regionalzentrum für allgemeinkirchliche Dienste integriert:
  1. das Amt für Gemeindedienst
    mit einer Pfarrstelle (100 Prozent VbE),
    einer Referentenstelle (100 Prozent VbE),
    einer Verwaltungsstelle (50 Prozent VbE)
    (bisherige Grundlage: Ordnung des Amtes für Gemeindedienst vom 7. September 2002, von der Kirchenleitung erlassen)
  2. das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
    mit einer Pfarrstelle (100 Prozent VbE),
    drei Referentenstellen (250 Prozent VbE),
    zwei Verwaltungsstellen (175 Prozent VbE)
    (bisherige Grundlagen:
    • Kirchengesetz vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
    • Erste Verordnung der Kirchenleitung vom 4. April 1998 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997)
  3. die Stelle der Ehrenamtsakademie (100 Prozent VbE)
    (bisherige Grundlage: Richtlinie für die Arbeitsgemeinschaft Ehrenamtsakademie, genehmigt vom Oberkirchenrat am 19. Mai 2009)
  4. die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung Güstrow
    mit zwei Referentenstellen (zusammen 190 Prozent VbE, davon 65 Prozent fremdfinanziert)
    (bisherige Grundlage: Satzung der Evangelischen Erwachsenen- und Familienbildung Güstrow vom 10. Mai 2001, beschlossen vom Kirchenkreisrat Güstrow)
  5. eine Pfarrstelle für ökumenische Partnerarbeit (100 Prozent VbE)
  6. die Leitungsstelle der Evangelischen Jugend Schwerin (100 Prozent VbE)
    (bisherige Grundlage: Satzung der rechtlich unselbstständigen Stiftung „Evangelische Jugend Schwerin“ vom 12. September 2000, beschlossen vom Kirchenkreisrat Wismar)
  7. die Leitungsstelle der Sozialdiakonischen Jugendarbeit Neubrandenburg (100 Prozent VbE)
  8. die Schwerpunktstelle im allgemeinkirchlichen Verkündigungsdienst (75 Prozent VbE)

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Fehlendes Wort (“durch“) redaktionell ergänzt.