.Zweite Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 15.05.1998
Geltungszeitraum bis: 02.05.2017
Zweite Verordnung
vom 9. Mai 1998 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#, 2#
Zur Ausführung der §§ 3, 6 Absatz 1, 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirehe Mecklenburgs (KABl S. 174) bestimmt die Kirchenleitung den Rahmen für die von den Kirchenkreisräten zu beschließende Einrichtung der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis und die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen das Folgende:
####§ 1
Einrichtung der Arheitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
Die Kirchenkreisräte der Kirchenkreise Güstrow, Parchim, Rostock und Stargard beschließen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und der Kirchenkreisrat im neu zu bildenden Kirchenkreis Wismar binnen sechs Monaten nach seiner Konstituierung die Errichtung einer Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Kirchenkreis.
(
2
)
Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine Dienststelle des Kirchenkreises.
(
3
)
Über den Sitz der Arbeitsstelle entscheidet der Kirchenkreisrat.
#§ 2
Aufgaben der Arbeitsstelle
(
1
)
1 Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berät, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und mit Eltern und Familien in den Kirchgemeinden, in den Propsteien und im Kirchenkreis. 2 Sie koordiniert die verschiedenen gemeindepädagogischen, sozialpädagogischen und schulpädagogischen Arbeitsbereiche.
(
2
)
Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Begleitung aller in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Tätigen in ihren Arbeitsvollzügen,
- regelmäßige Einberufung und fachliche Leitung regionaler Konvente der in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Tätigen,
- Vorbereitung und Beteiligung an regionalen Veranstaltungen,
- Vorbereitung und Begleitung von Weiterhildungen zu Themen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Regelung des Einsatzes von Praktikanten und der Mentorierung von Vikaren,
- Beteiligung an der Schulung und Begleitung Ehrenamtlicher,
- Entwicklung und Gestaltung schulbezogener Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Begleitung der Religionslehrer,
- Fachaufsicht für die in den Kirchgemeinden und in den Projekten der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Tätigen.
(
3
)
Näheres über die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen regelt der Kirchenkreisrat unter Beachtung der Vorschläge der Kreiskonferenz und Einbeziehung des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
#§ 3
Stellenplan
(
1
)
Der von den Kirchenkreisräten zu beschließende und vom Oberkirchenrat nach den kirchlichen Ordnungen zu genehmigende Stellenplan der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll die Stelle eines Referenten für die Arbeit mit Kindern, eines Referenten für die Arbeit mit Jugendlichen und eines Referenten für die schulbezogene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beinhalten.
(
2
)
Die mit der Arbeitsstelle verbundenen Verwaltungsaufgaben sind zu sichern und gegebenenfalls im Stellenplan zu berücksichtigen.
(
3
)
Einzelheiten über die prozentuale Aufteilung und die Bewertung der zu besetzenden Stellen sind in dem vom Kirchenkreisrat zu beschließenden und vom Oberkirchenrat zu genehmigenden Stellenplan geregelt.
#§ 4
Stellenbesetzung
(
1
)
1 Die Anstellung der Referenten erfolgt durch den Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat. 2 Dabei sind Vorschläge des Landespastors im Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der zuständigen Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu beachten.
(
2
)
Einzelheiten ergeben sich aus einer vom Oberkirchenrat vorgeschlagenen Rahmendienstbeschreibung.
#§ 5
Geschäftsführung, Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
1 Die in der Arbeitsstelle tätigen Referenten nehmen für ihren Zuständigkeitsbereich die Geschäftsführung in eigener Verantwortung wahr. 2 Sie sind untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet und nehmen für ihren Aufgabenbereich die Außenvertretung der Dienststelle wahr.
(
2
)
Die Dienstaufsicht nimmt der Landessuperintendent, die Fachaufsicht der Landespastor für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr.
(
3
)
Näheres ist in einer vom Kirchenkreisrat zu beschließenden Geschäftsordnung für die Arbeitsstelle mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis geregelt.
#§ 6
Aufgaben der Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
1 Die Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis. 2 Sie berät den Kirchenkreisrat und schlägt den Kirchgemeinden und sonstigen Trägern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis mittel- und langfristige Schwerpunkte vor und erläutert die damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen.
(
2
)
Sie macht Vorschläge für die Anstellung der Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
(
3
)
Sie vertritt die Interessen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und begleitet die Arbeit der Arbeitsstelle, die ihr rechenschaftspfIichtig ist.
#§ 7
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kreiskonferenz
(
1
)
Zusammensetzung und Arbeitsweise sind in einer vom Kirchenkreisrat auf Vorschlag der Kreiskonferenz zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
(
2
)
Zur Zusammensetzung der Kreiskonferenz ist in der Geschäftsordnung mindestens zu regeln:
- Die vom Kirchenkreisrat vorzunehmende Berufung der stimmberechtigten Mitglieder und je eines Vertreters für die Dauer von vier Jahren, von denen zwei aus der Mitte des Kreiskonvents gewählt werden und zwei dem Kreis der Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern, zwei dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeitern der Arbeit mit Jugendlichen, einer dem Kreis der Referenten der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und einer dem Kreis der Mitarbeiter aus den vom Kirchenkreis oder vom Diakonieverein des Kirchenkreises getragenen Arbeitsstrukturen der Jugendhilfe angehören sollen,
- die Teilnahme des jeweiligen Vertreters des stimmberechtigten Mitgliedes nur an den Sitzungen im Verhinderungsfall des Mitgliedes,
- die Teilnahme der weiteren Referenten der Arbeitsstelle und auf Beschluss der Kreiskonferenz weiterer fachkundiger Mitarbeiter mit beratender Stimme und
- die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Kreiskonferenz.
(
3
)
Zur Arbeitsweise der Kreiskonferenz ist in der Geschäftsordnung mindestens zu regeln:
- die ordentliche Einberufung der Kreiskonferenz in der Regel zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter,
- die außerordentliche Einberufung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird,
- die Beschlussfähigkeit der Kreiskonferenz, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist,
- die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit,
- die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses, der sich aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem als Mitglied der Kreiskonferenz stimmberechtigten Referenten der Arbeitsstelle zusammensetzt,
- die beratende Teilnahme der Referenten der Arbeitsstelle an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses soweit sie nicht als Mitglied in diesem gewählt wurden,
- die Vorbereitung der Sitzungen der Kreiskonferenz und die weitere Behandlung ihrer Beschlüsse durch den geschäftsführenden Ausschuss und
- die Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Ausschusses durch die Arbeitsstelle.
§ 8
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Soweit die Kirchenkreise die nach § 1 zu bildende Arbeitsstelle eingerichtet haben, treten für diese Kirchenkreise außer Kraft:
- die Artikel II Absatz 2, III Absatz 2, 3, 5, IV und V des Kirchengesetzes vom 6. Juli 1950 betreffend die Ordnung des katechetischen Dienstes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABI 1953 S. 74) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 8. November 1963 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 6. Juli 1950 betreffend die Ordnung des katechetischen Dienstes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1964 S. 1) und die dazu erlassenen Anlagen I bis IV und VI. Sollte in kirchlichen Ordnungen der Begriff „Kreiskatechet“ enthalten sein, ist dieser ab diesem Termin durch den Begriff „Referent für die Arbeit mit Kindern“ zu ersetzen.
- die §§ 7 bis 9 der Ordnung für die Jugendarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 27. Juli 1967 (KABI S. 34) in der Fassung der von der Kirchenleitung beschlossenen Änderungen vom 4. Juni 1974 (KABl S. 55). Sollte in kirchlichen Ordnungen der Begriff „Kreisjugendwart“ enthalten sein, ist dieser ab diesem Termin durch den Begriff „Referent für die Arbeit mit Jugendlichen“ zu ersetzen.
(
2
)
Mit der Einrichtung der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis werden die bisherigen kreiskatechetischen Ämter aufgehoben.
(
3
)
Die Konstituierung der Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll spätestens drei Monate nach Einrichtung der Arbeitsstelle erfolgen.
(
4
)
Für die erstmalige und vor der Konstituierung der Kreiskonferenz vorzunehmende Anstellung der nach § 4 erforderlichen Referenten wird das Vorschlagsrecht der Kreiskonferenz durch ein Vorschlagsrecht der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ersetzt.
#§ 9
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
# § 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1998 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft .
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft .
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zum Inkrafttreten des genannten Kirchengesetzes weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zum Inkrafttreten des genannten Kirchengesetzes weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.