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Vereinbarung
über die Einsetzung und die Aufgaben
der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern1#

Vom 4. September 2020

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Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Kirchenleitung,
– im Folgenden Nordkirche genannt –
dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, vertreten durch den Kirchenkreisrat, sowie
dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, vertreten durch den Kirchenkreisrat,
– im Folgenden Kirchenkreise genannt –
wird auf der Grundlage des Artikels 41 Absatz 5 der Verfassung folgende Vereinbarung über die Einsetzung und Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern getroffen:
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§ 1
Einführende Bestimmungen

Die Vereinbarung über die Einsetzung und Arbeit der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern dient dem Ziel, die Einheit der Nordkirche zu fördern und eine verbindliche Struktur der Zusammenarbeit zwischen der landeskirchlichen Ebene und den Kirchenkreisen zu entwickeln. Diese soll gewährleisten, dass über kirchenkreisübergreifende oder gesamtkirchliche Aufgaben, die sich regional innerhalb der Gebiete der Kirchenkreise ergeben, auf der Grundlage gemeinsamer Beratung und Absprachen entschieden werden kann und die Präsenz der Nordkirche in Mecklenburg und Pommern institutionell und personell sichtbar bleibt.
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§ 2
Aufgaben

Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern sind
  1. Reflexion regionaler Themen und Grundsatzfragen speziell für das Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die Abstimmung zu wichtigen – auch politischen – Fragestellungen im Sprengel Mecklenburg und Pommern, die das Verhältnis der Nordkirche zum Land Mecklenburg-Vorpommern berühren, unbeschadet des Rechts der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die Nordkirche gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu vertreten, oder der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel, die Nordkirche in ihrem bzw. seinem Sprengel zu vertreten (vgl. Artikel 97 und 98 der Verfassung),
  3. Koordination und Abstimmung bei Vorhaben, soweit sie die Möglichkeit und Kompetenzen eines der beteiligten Kirchenkreise oder der Hauptbereiche überschreiten oder wenn eine Vernetzung auf der Ebene der Nordkirche erforderlich ist.
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§ 3
Initiativrecht

Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern hat in allen Aufgaben, die nicht ausdrücklich an sie delegiert worden sind, kein Entscheidungsrecht. Gegenüber der Kirchenleitung, den Kirchenkreisräten und dem Vorstand des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sie das Initiativrecht, Empfehlungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit dem Diakonischen Werk ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. Dem Landeskirchenamt werden die Empfehlungen vorab zur Stellungnahme vorgelegt. Ein für alle Beteiligten verbindlicher Beschluss erfordert die übereinstimmende Beschlussfassung der Kirchenleitung, der Kirchenkreisräte und gegebenenfalls des Vorstands des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.
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§ 4
Vorsitz, Mitglieder, Geschäftsführung

( 1 ) Der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern gehören folgende 14 stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode,
  2. die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern als vorsitzendes Mitglied,
  3. zwei von der Kirchenleitung bestellte Mitglieder der Kirchenleitung, davon mindestens ein ehrenamtliches Mitglied,
  4. die beiden Präsides der Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise,
  5. je drei von den beiden beteiligten Kirchenkreisräten bestellte Mitglieder aus ihrer Mitte, wovon jeweils zwei Ehrenamtliche sein müssen,
  6. die Landespastorin bzw. der Landespastor des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  7. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts der Nordkirche oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident des Landeskirchenamts der Nordkirche.
Betreffend § 4 Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) bei Entsendung der Personen in Absatz 1 gewahrt ist.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Legislaturperiode bzw. für die Dauer der jeweiligen Amtszeiten bestellt. Für sie werden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt.
( 2 ) Sollten die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrem Gremium bzw. ihrem Amt während der Legislaturperiode bzw. ihrer Amtszeit ausscheiden, so werden entsprechende Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt.
( 3 ) Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern ist beschlussfähig, wenn mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Koordinierungskommission ständig teil:
  1. die Stellvertretung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nach Absatz 1; im Fall der Abwesenheit der Bischöfin bzw. des Bischofs übernimmt die bzw. der Stellvertretende den Vorsitz und nimmt mit Stimmrecht an der Sitzung teil, falls die Stellvertretung nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 3 bestelltes Mitglied ist; falls die Stellvertretung durch einen Kirchenkreis entsandt wird, entfallen diese Regelungen,
  2. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  3. zwei für den Bereich Ökumene und gesellschaftlichen Diskurs ausgewiesene Expertinnen bzw. Experten mit Standort im Sprengel Mecklenburg und Pommern, die durch die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern berufen werden,
  4. eine Vertretung der Stabsstelle Presse und Kommunikation,
  5. die beiden Leitungen der Kirchenkreisverwaltungen der beteiligten Kirchenkreise,
  6. die beiden Leitungen der Zentren kirchlicher Dienste in den beteiligten Kirchenkreise.
( 5 ) Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern kann nach Bedarf zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Die Dezernate des Landeskirchenamts sind bei grundsätzlichen Fragestellungen ihrer Fachgebiete in die Arbeit der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern einzubinden.
( 6 ) Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern kann ständige Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Die Geschäftsführung und technische Vorbereitung der Sitzungen der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern wird der Referentin bzw. dem Referenten des Bischofs im Sprengel Mecklenburg und Pommern übertragen. Die beiden Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern werden an den Personal- und Sachkosten nicht beteiligt, da sich die geschilderten Aufgaben der Koordinierungskommission als Dienstleistung der Bischofskanzlei Greifswald verstehen und im Rahmen der Arbeit der Bischofskanzlei wahrgenommen werden. Die Vertragsparteienkommen überein, die Regelung in Satz 2 im Hinblick auf Art, Angemessenheit und Höhe der Kostentragung spätestens zum 31. Juli 2022 anhand des angefallenen Arbeitsaufwands zu evaluieren und diese Vereinbarung gegebenenfalls anzupassen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags bedarf der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
( 8 ) Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern vom 13. Juni 2015.
( 2 ) Die Vereinbarung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Juli 2026 befristet.
( 3 ) Die Vereinbarung kann vorher aufgehoben werden, wenn die Kirchenleitung und die Kirchenkreisräte dieses aufgrund einer Empfehlung der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern einvernehmlich mit jeweils der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder beschließen.
Schwerin/Güstrow, 4. September 2020
Für die Nordkirche
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Güstrow, 4. September 2020
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Güstrow, 4. September 2020
Für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
(Unterschrift)
(Kirchensiegel)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.