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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 02.05.2017

Kirchengesetz
vom 5. April 2008 über den
kirchenmusikalischen Dienst in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und in der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Kirchenmusikgesetz)1#,2#

(KABl 2008 S. 23)3#

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Präambel

Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden.
Die Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen.
Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik besteht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche ein gemeinsames Kirchenmusikwerk.
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Abschnitt I
Anstellungsvoraussetzungen

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§ 1
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Als Kirchenmusiker kann in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche angestellt werden, wer eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker besitzt (A-, B-, C-Urkunde).
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium auf Antrag des Kirchenmusikers. Die Anstellungsfähigkeit gilt im Bereich beider Landeskirchen.
( 3 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
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§ 2
Allgemeine Voraussetzungen

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt das Bestehen der Kirchenmusikalischen A-, B- oder C-Prüfung voraus.
( 2 ) Auf schriftlichen Antrag kann die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch den Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium auch an Personen erfolgen, die eine vergleichbare Prüfung nachweisen. Die Vergleichbarkeit der Prüfung richtet sich nach den inhaltlichen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Prüfungen. Über die inhaltliche Vergleichbarkeit entscheidet die Kommission für Kirchenmusik. Diese Entscheidung ist vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit einzuholen.
( 3 ) Die Anstellungsfähigkeit kann nur Personen zuerkannt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehören, mit der die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs oder die Pommersche Evangelische Kirche in Kirchengemeinschaft steht.
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§ 3
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker im Hauptamt

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach einer Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst einer Kirchgemeinde bzw. Kirchengemeinde von in der Regel einem Jahr (berufspraktisches Jahr). Für diese Zeit wird dem Kirchenmusiker ein Mentor (A- oder B-Kirchenmusiker) zugeordnet.
( 2 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) sind beizufügen:
  1. eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
  2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  3. ein handgeschriebener Lebenslauf,
  4. ein Bericht über das berufspraktische Jahr nach Absatz 1,
  5. ein Votum des Kirchgemeinderates bzw. Gemeindekirchenrates der Kirchgemeinde bzw. Kirchengemeinde, bei der das berufspraktische Jahr geleistet wurde,
  6. ein Votum des Mentors.
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§ 4
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker im Nebenamt

( 1 ) Eine Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt für Kirchenmusiker mit C-Prüfung grundsätzlich nur für Teilzeitstellen unter 50 Prozent.
( 2 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker im Nebenamt (Urkunde C) sind die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen beizufügen.
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§ 5
Nichtausübung des Amtes

War ein Kirchenmusiker länger als fünf Jahre nicht im kirchenmusikalischen Dienst angestellt, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung über das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit ist die Landeskirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet werden soll.
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§ 6
Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit ist vom Oberkirchenrat bzw. Konsistorium zu entziehen, wenn
  1. der Kirchenmusiker aus der Kirche austritt,
  2. einem Kirchenmusiker fristlos gekündigt worden ist und der Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium nach Anhörung des Betroffenen feststellt, dass er zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet ist,
  3. in dem Kolloquium nach § 5 festgestellt wird, dass der Kirchenmusiker zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet ist.
Die Entscheidung über den Entzug der Anstellungsfähigkeit ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Wird die Anstellungsfähigkeit entzogen, ist die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zurückzugeben.
( 2 ) Der Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium kann einem Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit erneut zuerkennen.
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Abschnitt II
Berufung in den kirchenmusikalischen Dienst

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§ 7
Ausschreibung

Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- oder B-Stellen) werden ausgeschrieben.
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§ 8
Mitwirkung der Fachberatung

Bei der Besetzung von C-Stellen ist die kreiskirchliche Fachberatung, bei der Besetzung von A- und B-Stellen die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen.
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§ 9
Auswahl und praktische Vorstellung

( 1 ) Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, in der Regel der Kirchgemeinderat bzw. der Gemeindekirchenrat, prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft im Benehmen mit der Fachberatung eine Entscheidung für die engere Wahl.
( 2 ) Die in die engere Wahl genommenen Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung sowie ein Gespräch. Die Vorstellung kann im Einzelfall auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
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§ 10
Anstellung

Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Landeskirchenmusikdirektors und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Einführung

Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach der in der jeweiligen Landeskirche geltenden agendarischen Ordnung eingeführt.
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§ 12
Aufgaben

Die Aufgaben der Kirchenmusiker sollen in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt werden, die Oberkirchenrat und Konsistorium gemeinsam im Einvernehmen mit der Fachberatung erlassen.
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§ 13
Dienstbezeichnung

( 1 ) Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantor“. Hauptamtlichen Kirchenmusikern kann für überragende Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet und für eine Wirksamkeit, die erheblich über den Bereich der Anstellungskörperschaft hinausgreift, auf Vorschlag des Kirchenmusikwerkes durch die Kirchenleitung im Benehmen mit der zuständigen Anstellungskörperschaft und dem zuständigen Landessuperintendenten bzw. dem zuständigen Superintendenten, der Titel „Kirchenmusikdirektor” verliehen werden. Die Verleihung des Titels ist frühestens nach zehnjährigem kirchenmusikalischen Dienst möglich.
( 2 ) Der Titel „Kantor” kann an nebenamtliche Kirchenmusiker in besonders begründeten Fällen auf Antrag des Kirchgemeinderates bzw. Gemeindekirchenrates durch den mecklenburgischen Oberkirchenrat bzw. die Pommersche Kirchenleitung verliehen werden, wenn sich der Betroffene in langjährigem Dienst besonders bewährt hat.
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§ 14
Stellenbesetzung in besonderen Fällen

Die Kirchenleitungen beider Landeskirchen können bestimmen, dass für die Besetzung von Stellen mit herausgehobener Bedeutung dem Oberkirchenrat bzw. Konsistorium ein besonderes Mitwirkungsrecht zuerkannt wird.
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Abschnitt III
Kirchenmusikalische Fachberatung

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§ 15
Allgemeines

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie soll die Kirchenmusiker, die Kirchengemeinden sowie die dienstaufsichtführenden Stellen in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
( 2 ) Über die Abgrenzung von Dienst- und Fachaufsicht entscheidet in Zweifelsfällen der Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium.
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§ 16
Fachberater

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in den Kirchenkreisen von Kirchenkreismusikwarten bzw. Kreiskantoren, für beide Landeskirchen von dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt.
( 2 ) Spezielle Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung können von Beauftragten für die Singarbeit, von Orgelsachverständigen und Glockensachverständigen wahrgenommen werden. Das Nähere regeln die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 17
Fachberatung im Kirchenkreis

Die Kirchenkreismusikwarte bzw. Kreiskantoren nehmen die kirchenmusikalische Fachberatung im Kirchenkreis wahr. Sie werden nach den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche beauftragt.
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§ 18
Aufgaben der Fachberatung im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchenkreismusikwarte bzw. Kreiskantoren beraten den Kirchenkreisrat bzw. Kreiskirchenrat und den Landessuperintendenten bzw. den Superintendenten. Sie achten darauf, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden ihres Kirchenkreises die ihr gebührende Wertschätzung zukommt. Sie sollen das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken.
( 2 ) Ihre Aufgaben sind insbesondere die Durchführung und Leitung von Kirchenmusikerkonventen, die Teilnahme an kreiskirchlichen Visitationen und die Umsetzung von Anregungen des Landeskirchenmusikdirektors. Sie sollen sich auch der Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses annehmen.
( 3 ) Sie erstatten auf Anforderung dem Kirchenkreisrat bzw. Kreiskirchenrat und dem Landeskirchenmusikdirektor Bericht.
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§ 19
Fachberatung für die Landeskirchen

( 1 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nimmt der Landeskirchenmusikdirektor die kirchenmusikalische Fachaufsicht und Fachberatung für die Landeskirchen wahr.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor wird von beiden Kirchenleitungen einvernehmlich für acht Jahre berufen. Die Leitung des Kirchenmusikwerkes ist vorher zu hören. Wiederberufung ist möglich.
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§ 20
Aufgaben der Fachberatung für die Landeskirchen

( 1 ) Der Landeskirchenmusikdirektor berät die Kirchenleitungen und den Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten, beobachtet den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Landeskirchen, macht auf Gefahren und Mängel aufmerksam und gibt Anregungen für die Pflege und Förderung der Kirchenmusik.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor arbeitet insbesondere mit den Kirchenkreismusikwarten bzw. den Kreiskantoren zusammen, koordiniert deren Tätigkeit und ruft sie zu regelmäßigen Fachkonferenzen mindestens einmal im Jahr zusammen. Er führt die Fachaufsicht über die Kirchenkreismusikwarte bzw. die Kreiskantoren.
( 3 ) Der Landeskirchenmusikdirektor führt die Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Kirchenmusikwerk und dem Kirchenmusikerverband durch, arbeitet mit den gemäß § 16 Absatz 2 Benannten zusammen und hält laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege. Zu den Aufgaben gehören ferner die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen (§§ 8 bis 10), Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien und die Beteiligung an gliedkirchlichen Visitationen.
( 4 ) Der Landeskirchenmusikdirektor erstattet den Kirchenleitungen und dem Oberkirchenrat bzw. dem Konsistorium auf Anforderung Bericht.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen der Oberkirchenrat und das Konsistorium einvernehmlich.
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§ 22
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche außer Kraft:
  • Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. 1997 S. 7)
  • Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der EKU vom 16. November 1997 (ABl. S. 147)
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§ 22a
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 23
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst mit Ablauf des 2. Mai 2017 (KABl. S. 211) außer Kraft. Das Kirchengesetz galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs unter Ausschluss der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 und § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Mit rechtsformalen Abweichungen wurde das Kirchengesetz ebenfalls veröffentlicht im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche (ABl. 2008 S. 5).
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.