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Geltungszeitraum von: 03.01.2008

Geltungszeitraum bis: 02.05.2017

Kirchengesetz
zur Ordnung des Dienstes der
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Kirchenmusikgesetz)1#, 2#

Vom 4. Dezember 2007

(GVOBl. 2008 S. 8)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenmusikgesetzes
14. Oktober 2008
bish. § 19
wird § 19a
§ 19
neu gefasst
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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums und Lob Gottes in seiner Schöpfung mit den Mitteln der Musik. Sie ist eigenständiger Ausdruck des Glaubens und unverzichtbarer Bestandteil evangelischen Lebens. In ihren unterschiedlichen Stilformen bildet sie eine wichtige Brücke zwischen Glaube und Kultur. Dieser Auftrag umfasst die Gestaltung, Ausübung, Pflege und Förderung der gesamten Musik der Kirche. Er gibt dem Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker geistliche Bedeutung und liturgische Verantwortung.
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die im Dienst der Nordelbischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise oder Kirchenkreisverbände stehen.
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§ 2
Stellen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Kirchenmusikstellen werden als A-, B- oder C-Stellen errichtet.
( 2 ) Die A-Stelle ist eine herausragende Kirchenmusikstelle von besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung. Von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber wird eine künstlerisch besonders anspruchsvolle Arbeit erwartet. Diese soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
( 3 ) Die B-Stelle ist der Regelfall einer Kirchenmusikstelle. Von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber wird eine künstlerisch anspruchsvolle Arbeit erwartet. Diese soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
( 4 ) Wird eine B-Stelle ausnahmsweise nicht in Vollzeitbeschäftigung ausgewiesen, legt der Anstellungsträger durch eine Dienstanweisung fest, welche Aufgaben in welchem Umfang auszuüben sind.
( 5 ) Die C-Stelle ist eine Stelle mit einfachen kirchenmusikalischen Anforderungen. Diese soll in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
( 6 ) In einer Stellenbeschreibung legt der jeweilige Anstellungsträger nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten die in der Kirchenmusikstelle zu erfüllenden Aufgaben und Anforderungen fest und bestimmt die tarifliche Einordnung. Die fachliche Stellungnahme der Kreiskantorin oder des Kreiskantors, bei A-Stellen auch die der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, ist einzuholen.
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§ 3
Dienstbezeichnung

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker führen in Ausübung ihres Dienstes die Bezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“ und „Organistin“ oder „Organist“. Wird nur ein Dienst versehen, so wird nur die dem jeweiligen Dienst entsprechende Dienstbezeichnung geführt.
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§ 4
Anstellungsbefähigung

( 1 ) Die Anstellungsbefähigung für A-Stellen wird erworben durch die Ablegung der „Großen (A-) Diplomprüfung für Kirchenmusik“ oder des Masterexamens für Kirchenmusik.
( 2 ) Die Anstellungsbefähigung für B-Stellen wird erworben durch die Ablegung der „Mittleren (B-) Diplomprüfung für Kirchenmusik“ oder des Bachelorexamens für Kirchenmusik.
( 3 ) Die Anstellungsbefähigung für C-Stellen wird erworben durch die Ablegung der „Kleinen (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vor dem Nordelbischen Prüfungsamt für Kirchenmusik. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Die Kleine (C-) Prüfung anderer Landeskirchen kann durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor als der nordelbischen Kleinen (C-) Prüfung gleichwertig anerkannt werden.
( 5 ) Durch den Erwerb des „Kleinen Orgelscheins“ der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird die Befähigung nachgewiesen, für sehr einfache kirchenmusikalische Anforderungen den Orgeldienst zu versehen. Näheres regelt das Nordelbische Kirchenamt durch eine Richtlinie.
( 6 ) In Ausnahmefällen können für bestimmte kirchenmusikalische Aufgaben von begrenztem inhaltlichen und zeitlichen Umfang auch Personen beschäftigt werden, die die erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben.
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§ 5
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in Sonderfällen

Das Nordelbische Kirchenamt kann eine anderweitig abgelegte Musikprüfung nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ganz oder zum Teil als gleichwertig anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit der vorgelegten Zeugnisse mit den Anforderungen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 bis 3 und 5 vorliegt. Kann eine andere Prüfung nur teilweise anerkannt werden, so ist in den fehlenden Fächern eine Ergänzungsprüfung nach Maßgabe der an der Musikhochschule Lübeck gültigen kirchenmusikalischen Prüfungsordnung bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor abzulegen.
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§ 6
Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen

( 1 ) Eine A- oder B-Stelle ist vom Anstellungsträger im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie in einer Fachzeitschrift für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auszuschreiben.
( 2 ) Bei der Ausschreibung und Besetzung von A-Stellen obliegt die fachliche Beratung der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor. Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor ist ebenfalls hinzuzuziehen.
( 3 ) Bei der Ausschreibung und Besetzung von B-Stellen obliegt die fachliche Beratung der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor. Sie kann ganz oder teilweise von ihr oder ihm an die Kreiskantorin oder den Kreiskantor delegiert werden. In jedem Fall muss die Kreiskantorin oder der Kreiskantor hinzugezogen werden.
( 4 ) Bei der Ausschreibung von C-Stellen oder bei der Begründung von anderen kirchenmusikalischen Beschäftigungsverhältnissen obliegt die fachliche Beratung der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor. C-Stellen sowie andere kirchenmusikalische Beschäftigungsverhältnisse können mit Zustimmung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors in Ausnahmefällen auch ohne Ausschreibung besetzt oder begründet werden.
( 5 ) Ist der Anstellungsträger nicht eine Kirchengemeinde allein, so sind die Kirchengemeinden, in denen die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ihren oder seinen Dienst tun soll, in den Fällen der §§ 2, 6 und 7 angemessen zu beteiligen.
( 6 ) Bleibt das Ausschreibungsverfahren ohne Erfolg, kann im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Stelle ohne Ausschreibung besetzt werden.
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§ 7
Wahl, Anstellung und Einführung

( 1 ) Der Wahl geht eine Vorstellung der in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen und Bewerber voraus. Diese legen eine Probe ihres fachlichen Könnens ab. Die Aufgaben hierfür werden im Benehmen mit dem Anstellungsträger gestellt
  1. bei A-Stellen von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor,
  2. bei B-Stellen von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor oder in ihrem oder seinem Ersuchen von der jeweils zuständigen Kreiskantorin oder dem jeweils zuständigen Kreiskantor,
  3. bei C-Stellen von der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor.
( 2 ) Nach Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten findet eine Beratung statt, in der die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder die Kreiskantorin oder der Kreiskantor ein mündliches Gutachten abgibt, das sich auf die Lösung der gestellten Aufgaben bezieht.
( 3 ) Anschließend findet eine geheime Wahl statt. Hinsichtlich des Wahlverfahrens gilt § 17 Absatz 2 bis 6 des Pfarrstellengesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
( 4 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker wird in einem Gottesdienst in den besonderen kirchlichen Dienst der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers eingeführt und dabei darauf verpflichtet, mit allen, die in der Gemeinde Dienst tun, zusammenzuarbeiten und das Amt in Treue gegenüber dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu führen.
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§ 8
Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sorgen für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, fördern den Gemeindegesang, leiten Chor- und Instrumentalgruppen, pflegen das Orgelspiel und vermitteln in kirchenmusikalischen Veranstaltungen geistliche Inhalte. Aus dem jeweiligen Anstellungsverhältnis ergibt sich, in welchen der genannten oder weiteren Arbeitsbereiche der kirchenmusikalische Dienst zu leisten ist.
( 2 ) Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger können Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet werden.
( 3 ) An der Gestaltung der Gottesdienste ist die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker im Rahmen des kirchenmusikalischen Auftrages im Zusammenwirken mit der Pastorin oder dem Pastor verantwortlich beteiligt.
( 4 ) Ergänzend wird der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch eine vom Nordelbischen Kirchenamt zu erlassende Allgemeine Dienstordnung geregelt, die der jeweilige Anstellungsträger durch eine örtliche Dienstanweisung ergänzen kann.
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§ 9
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Der Anstellungsträger führt die Dienstaufsicht über die Kirchenmusikerin oder den Kirchenmusiker.
( 2 ) Die Fachaufsicht über die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis führt die Kreiskantorin oder der Kreiskantor. Die Fachaufsicht über die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren führt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor.
( 3 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anstellungsträger haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung des kirchenmusikalischen Dienstes durch die Beratung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors und der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
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§ 10
Fortbildung und Konvent

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, an den Konventen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis teilzunehmen. Die Kosten trägt der Kirchenkreis.
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§ 11
Urlaub und Vertretung

( 1 ) Der Erholungsurlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger festzulegen. Er soll außerhalb der kirchlichen Festzeiten genommen werden.
( 2 ) Der Anstellungsträger sorgt für die Vertretung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers bei Abwesenheit. Das Nähere regelt die nach § 8 Absatz 4 vom Nordelbischen Kirchenamt zu erlassende Allgemeine Dienstordnung.
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§ 12
Berufung und Anstellungsträgerschaft der Kreiskantorin oder des Kreiskantors

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand beruft eine Kirchenmusikerin oder einen Kirchenmusiker, bei Bedarf mehrere Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, als Kreiskantorin oder Kreiskantor im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor. Die Berufung von Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern, die auch in einem anderen Kirchenkreis tätig sind, ist unzulässig.
( 2 ) In den Fällen, in denen der Anstellungsträger der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers nicht der Kirchenkreis ist, wird einvernehmlich vor einer Berufung nach Absatz 1 zwischen dem Anstellungsträger und dem Kirchenkreis eine Vereinbarung über die befristete oder unbefristete Abordnung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers als Kreiskantorin oder Kreiskantor an den Kirchenkreis geschlossen.
( 3 ) Liegt die Anstellungsträgerschaft der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bei der Kirchengemeinde, so erstattet der Kirchenkreis an die Kirchengemeinde die Personalkosten in dem Umfang, der der Tätigkeit der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers als Kreiskantorin oder Kreiskantor für den Kirchenkreis entspricht.
( 4 ) Liegt die Anstellungsträgerschaft der Kreiskantorin oder des Kreiskantors beim Kirchenkreis, so erstattet die Kirchengemeinde an den Kirchenkreis die Personalkosten in dem Umfang, der der Tätigkeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker für die Kirchengemeinde entspricht.
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§ 13
Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors

( 1 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor hat die Aufgabe, im Benehmen mit den Pröpstinnen, den Pröpsten und dem Kirchenkreisvorstand das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis zu fördern.
( 2 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor berät den Kirchenkreisvorstand, die Pröpstinnen und Pröpste, die Kirchenvorstände und die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Fragen.
( 3 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor übt die Fachaufsicht über alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis aus und berät sie in allen kirchenmusikalischen Fragen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3).
( 4 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor wirkt mit bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen (§ 6 Absatz 2 bis 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2).
( 5 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor sorgt für die Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses und für die Einrichtung von kirchenmusikalischen Fortbildungsangeboten.
( 6 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor beruft regelmäßig den Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenkreises ein (§ 10 Absatz 2).
( 7 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor hält Kontakt zu den Orgelsachverständigen der Nordelbischen Kirche, zur Nordelbischen Posaunenmission, zum Fachbereich Popularmusik in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zum Nordelbischen Kirchenchorverband und zum Verband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 8 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor unterstützt die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor bei der Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben.
( 9 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor soll einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Kirchenkreisvorstand und die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor erstatten. Sie oder er erstellt Gutachten und Berichte auf Ersuchen der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, des Kirchenkreisvorstandes oder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises.
( 10 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor nimmt an den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einberufenen Konventen teil (§ 14 Absatz 1 und 2).
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§ 14
Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren

( 1 ) Der Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren dient der Beratung kirchenmusikalischer Fragen. Er ist zugleich das Beratungsgremium der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors in kirchenmusikalischen Belangen. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor beruft den Konvent ein und führt den Vorsitz.
( 2 ) Zu einer außerordentlichen Sitzung ist der Konvent einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder dies wünscht. Das Nordelbische Kirchenamt ist rechtzeitig zu informieren.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Konvent selbst erlässt.
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§ 15
Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor

( 1 ) Die Stelle der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist durch das Nordelbische Kirchenamt in Abstimmung mit der Kirchenleitung sowie im Benehmen mit dem Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zur Besetzung auszuschreiben. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor aufgrund eines Vorschlags, der durch das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren aufgestellt wird. Der Vorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten.
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§ 16
Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder
des Landeskirchenmusikdirektors

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor tritt für die Kirchenmusik in Kirche und Gesellschaft ein und hat die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben zu begleiten, zu pflegen und zu fördern.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors gehören insbesondere:
  1. die Fachaufsicht über die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zu führen (§ 9 Absatz 2 Satz 2),
  2. alle nordelbischen Entscheidungsträger in kirchenmusikalischen Angelegenheiten zu beraten, insbesondere bei der Erarbeitung von Kirchengesetzen, Rechtsverordnungen und Richtlinien in Bezug auf die Kirchenmusik und den kirchenmusikalischen Dienst einschließlich kirchenmusikalischer Prüfungsordnungen,
  3. die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung zu fördern und mitzuverantworten,
  4. die Gesangbuch-, Gottesdienst- und liturgische Arbeit in der Nordelbischen Kirche mitzugestalten, auch in Verbindung zu anderen Landeskirchen und Fachorganisationen und in der Ökumene,
  5. die Kirchenmusik und ihre Bedeutung innerhalb und außerhalb der Kirche zu repräsentieren,
  6. den Kontakt zu halten zur Nordelbischen Posaunenmission, zum Fachbereich Popularmusik in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zum Nordelbischen Kirchenchorverband, zum Verband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und zur außerkirchlichen Musikpflege.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wirkt mit bei
  1. der Prüfung der Anstellungsbefähigung als Kirchenmusikerin und Kirchenmusiker (§§ 4 und 5),
  2. der Besetzung von A- und B-Stellen (§ 6 Absatz 2 und 3),
  3. der Berufung der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren (§ 12 Absatz 1 Satz 1),
  4. der Berufung der Orgelsachverständigen der Nordelbischen Kirche.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor ist verpflichtet, sich auf Ersuchen der Kirchenleitung, des Nordelbischen Kirchenamtes, der Kirchenkreisvorstände, der Verbandsausschüsse oder der Kirchenvorstände gutachtlich zu äußern.
( 5 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor berichtet der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt regelmäßig über den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens in der Nordelbischen Kirche.
( 6 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor steht den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zur Beratung zur Verfügung, beruft den Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren ein und leitet ihn (§ 14 Absatz 1 Satz 3).
( 7 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor berät die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Einzelfällen.
( 8 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor führt den Vorsitz im Nordelbischen Prüfungsamt für Kirchenmusik nach § 4 Absatz 3.
( 9 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt an kirchenmusikalischen Prüfungen der Hochschule für Musik in Lübeck und der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg teil.
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§ 17
Stellvertretende Landeskirchenmusikdirektorin,
stellvertretender Landeskirchenmusikdirektor

Zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors beruft die Kirchenleitung auf fünf Jahre aufgrund eines Vorschlags des Nordelbischen Kirchenamtes eine Kreiskantorin oder einen Kreiskantor im Einvernehmen mit dem Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren.
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§ 18
Kirchenmusikdirektorin und Kirchenmusikdirektor

Die Kirchenleitung kann Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die im kirchlichen Dienst im Bereich der Nordelbischen Kirche stehen und sich durch hervorragende und vielseitige kirchenmusikalische Tätigkeit auch über ihren engeren Dienstbereich hinaus verdient gemacht haben, den Ehrentitel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verleihen. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor und der jeweils zuständige Kirchenkreisvorstand sind vorher zu hören.
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§ 19
Prüfungsordnungen

Die Kirchenleitung kann das kirchenmusikalische Prüfungswesen durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 19a
Übergangsvorschrift

Die ehrenamtlichen Kirchenkreisbeauftragten für Kirchenmusik sind bis 31. Dezember 2009 in das Amt der Kreiskantorin oder des Kreiskantors überzuleiten unter Berücksichtigung von § 12, soweit nicht vorher eine Neubesetzung stattgefunden hat.
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchenmusikergesetz vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 195), zuletzt geändert durch § 1 der Rechtsverordnung vom 4. Februar 2003 (GVOBl. S. 52), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst mit Ablauf des 2. Mai 2017 (KABl. S. 211) außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2008 in Kraft.