.

Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst
(Kirchenmusikgesetz – KMusG)

Vom 9. März 2017

(KABl. S. 211)

Vollzitat:
Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531, 533) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften
29. November 2022
§ 8 Abs. 2 S. 1
Wörter ersetzt
§ 19 Abs. 2 S. 1
Wörter ersetzt
####
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Präambel

Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums und Lob Gottes mit den Mitteln der Musik. Sie ist eigenständiger Ausdruck des Glaubens und unverzichtbarer Bestandteil evangelischen Lebens. Dies gibt dem Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker geistliche Bedeutung und liturgische Verantwortung. In ihren unterschiedlichen Stilformen hat die Kirchenmusik eine wichtige Funktion in Glaube, Gesellschaft und Kultur. Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die Gestaltung, Ausübung, Pflege und Förderung der gesamten Musik der Kirche.
#

Teil 1:
Stellen und Anstellungsfähigkeit

###

§ 1
Kirchenmusikstellen

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst wird insbesondere in den Kirchengemeinden durch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ehrenamtlich und beruflich ausgeübt. Stellen für berufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikstellen) werden in der Regel als A-, B- oder C-Stellen errichtet.
( 2 ) Der Regelfall einer Kirchenmusikstelle ist die B-Stelle. Sie zeichnet sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. Sie soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden; unterhälftige Stellen sind nur mit Zustimmung der gemäß § 2 Absatz 2 für die Fachberatung zuständigen Personen zulässig.
( 3 ) Die A-Stelle ist eine herausragende Kirchenmusikstelle von besonderer Bedeutung. Sie zeichnet sich über die in Absatz 2 genannten Aufgaben hinaus durch einen besonderen künstlerischen Schwerpunkt mit regionaler oder überregionaler Ausstrahlung aus. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Die C-Stelle ist eine Kirchenmusikstelle mit einfachen kirchenmusikalischen Anforderungen. Sie wird in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen.
#

§ 2
Stellenerrichtung und -änderung

( 1 ) Bei der Errichtung oder Änderung von Kirchenmusikstellen legt der jeweilige Anstellungsträger in einer Stellenbeschreibung die nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu erfüllenden Aufgaben und Anforderungen und den Stellenumfang fest und bestimmt die Eingruppierung. Zu den Festlegungen der Stellenbeschreibung ist die Stellungnahme der Fachberatung einzuholen.
( 2 ) Bei der Errichtung oder Änderung von A- und B-Stellen obliegt die Fachberatung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor. Sie kann bei der Errichtung oder Änderung von B-Stellen von ihr bzw. ihm an die Kreiskantorin bzw. den Kreiskantor übertragen werden. Bei der Errichtung oder Änderung von C-Stellen sowie von anderen kirchenmusikalischen Stellen obliegt die Fachberatung der Kreiskantorin bzw. dem Kreiskantor.
#

§ 3
Anstellungsfähigkeit

Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker kann auf einer A-, B- oder C-Stelle nur angestellt werden, wer die für die Stelle erforderliche kirchenmusikalische Prüfung abgelegt hat.
#

§ 4
Prüfungen

( 1 ) Die Anstellung als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker setzt in der Regel das Bestehen einer kirchenmusikalischen Prüfung voraus.
( 2 ) Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker darf auf einer A-Stelle nur angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Master of Music (Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik) oder A-Prüfung).
( 3 ) Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker darf auf einer B-Stelle nur angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Bachelor of Music (Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik) oder B-Prüfung).
( 4 ) Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker darf auf einer C-Stelle nur angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (C-Prüfung).
( 5 ) Bei anderen kirchenmusikalischen Stellen soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, für sehr einfache kirchenmusikalische Anforderungen den kirchenmusikalischen Dienst versehen zu können (D-Prüfung). Die Prüfung kann insbesondere für die Bereiche Orgelspiel, Popularmusik, Chorleitung oder Posaunenchorleitung abgelegt werden.
( 6 ) Das Nähere zum kirchenmusikalischen Prüfungswesen, insbesondere zum Ausbildungskonzept und den Prüfungsanforderungen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#

§ 5
Anerkennung

Das Landeskirchenamt kann eine anderweitig abgelegte Musikprüfung nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors ganz oder zum Teil als gleichwertig anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit der vorgelegten Zeugnisse mit den Anforderungen nach Maßgabe von § 4 vorliegt. Kann eine andere Prüfung nur teilweise anerkannt werden, so ist in den fehlenden Fächern eine Ergänzungsprüfung nach Maßgabe einer gültigen kirchenmusikalischen Prüfungsordnung einer Hochschule auf dem Gebiet der Nordkirche bei der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor abzulegen. Die Anerkennung ersetzt die für die jeweilige Stelle erforderliche kirchenmusikalische Prüfung. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
#

§ 6
Ausnahmegenehmigung

Im Einzelfall können auf einer A-, B- oder C-Stelle auch Personen angestellt werden, die die erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben oder deren Musikprüfung nicht oder nur zum Teil als gleichwertig anerkannt werden kann. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor. Die Anstellung darf nur für bestimmte kirchenmusikalische Aufgaben von begrenztem inhaltlichem Umfang erfolgen.
#

Teil 2:
Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen

###

§ 7
Mitwirkung der Fachberatung

( 1 ) Bei der Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen ist die Fachberatung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.
( 2 ) Bei der Ausschreibung und Besetzung von A- und B-Stellen obliegt die Fachberatung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor. Die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor ist hinzuzuziehen. Bei der Ausschreibung und Besetzung von B-Stellen kann die Fachberatung auch ganz oder teilweise an die Kreiskantorin bzw. den Kreiskantor übertragen werden.
( 3 ) Bei der Ausschreibung und Besetzung von C-Stellen sowie von anderen kirchenmusikalischen Stellen obliegt die Fachberatung der Kreiskantorin bzw. dem Kreiskantor.
#

§ 8
Ausschreibung

( 1 ) Kirchenmusikstellen sind vom Anstellungsträger grundsätzlich auszuschreiben.
( 2 ) Eine A- oder B-Stelle ist auf der Internetseite www.stellenvermittlung-nordkirche.de sowie in einer Fachzeitschrift für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auszuschreiben. Bleibt das Ausschreibungsverfahren ohne Erfolg, kann im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor eine Stelle ohne Ausschreibung besetzt werden.
( 3 ) C-Stellen sowie andere kirchenmusikalische Stellen können im Einvernehmen mit der Kreiskantorin bzw. des Kreiskantors in Ausnahmefällen auch ohne Ausschreibung besetzt werden.
#

§ 9
Auswahl und praktische Vorstellung

( 1 ) Der Anstellungsträger prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft im Benehmen mit der Fachberatung eine Entscheidung für die engere Wahl.
( 2 ) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer persönlichen und praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Bewerberinnen und Bewerber legen eine Probe ihres fachlichen Könnens ab. Die Aufgaben hierfür werden im Benehmen mit dem Anstellungsträger durch die Fachberatung gestellt.
( 3 ) Nach Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber findet eine Beratung statt, in der die Fachberatung ein fachliches Gutachten abgibt.
#

§ 10
Anstellung

Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des für die Besetzung der Stelle zuständigen Leitungsorgans des Anstellungsträgers. Der Beschluss ist der Fachberatung anzuzeigen.
#

§ 11
Einführung

Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker wird in einem Gottesdienst nach der geltenden agendarischen Ordnung in ihren bzw. seinen Dienst eingeführt. Sie bzw. er wird dabei darauf verpflichtet, mit allen, die in der Gemeinde Dienst tun, zusammenzuarbeiten und das Amt in Treue gegenüber dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu führen.
#

§ 12
Dienstbezeichnung

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor kann Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in C-Stellen auf Vorschlag des Anstellungsträgers den Titel „Kantorin“ bzw. „Kantor” verleihen, wenn sie bzw. er sich in langjährigem Dienst besonders bewährt hat.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann Kantorinnen oder Kantoren für überragende Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet und für eine Wirksamkeit, die erheblich über den Bereich der Anstellungskörperschaft hinausgreift, auf Vorschlag der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors und im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat den Titel „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ verleihen.
#

Teil 3:
Rechte und Pflichten der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers

###

§ 13
Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker umfasst die Ausübung und Pflege der gesamten Kirchenmusik. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sorgen für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, fördern den Gemeindegesang, leiten Chor- und Instrumentalgruppen, pflegen das Orgelspiel und vermitteln in kirchenmusikalischen Veranstaltungen geistliche Inhalte. Sie wecken und fördern die musikalischen Gaben und Kräfte in der Gemeinde. Sie sind dafür verantwortlich, dass sich die Orgel und die übrigen Musikinstrumente stets in einem guten Zustand befinden.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind in ihrem Dienst mitverantwortlich für den Aufbau und das Leben der Gemeinde. Sie gestalten das kirchenmusikalische Leben in den Kirchengemeinden im Rahmen des geltenden Rechts selbstständig und eigenverantwortlich. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten können im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet werden.
( 3 ) Der Anstellungsträger kann durch Dienstanweisung festlegen, in welchen der in Absatz 1 genannten oder weiteren Arbeitsbereichen der kirchenmusikalische Dienst zu leisten ist. Ist eine kirchenmusikalische Stelle nicht in Vollzeitbeschäftigung ausgewiesen oder wird sie nicht in Vollzeit besetzt, hat der Anstellungsträger durch Dienstanweisung festzulegen, welche Aufgaben in welchem Umfang auszuüben sind. Zu den Festlegungen der Dienstanweisung ist zuvor die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber zu hören und die Stellungnahme der Fachberatung einzuholen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker hat im Rahmen des jeweiligen Stellenumfangs das Recht und die Pflicht zur Ausübung ihres bzw. seines Dienstes bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen der Kirchengemeinde. Sie bzw. er ist an der Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen im Zusammenwirken mit der Pastorin bzw. dem Pastor verantwortlich beteiligt.
( 5 ) Ergänzend wird der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Dienstordnung) geregelt.
#

§ 14
Fortbildung und Konvent

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Sie sind verpflichtet, an den Konventen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis teilzunehmen.
( 2 ) Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger werden in den ersten Dienstjahren besonders begleitet. Sie sind zur Teilnahme an Kursen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den ersten Dienstjahren verpflichtet. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#

§ 15
Urlaub und Vertretung

( 1 ) Der Erholungsurlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger festzulegen. Er soll außerhalb der kirchlichen Festzeiten genommen werden.
( 2 ) Der Anstellungsträger sorgt für die Vertretung der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers bei Abwesenheit.
#

Teil 4:
Kirchenmusikalische Fachberatung

###

§ 16
Aufgaben der Fachberatung

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie soll das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken. Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anstellungsträger haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen kirchenmusikalischen Fragen.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung ist Teil der Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Kirchenmusik. Die Anstellungsträger sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes verpflichtet, die Fachberatung bei der Errichtung, Änderung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen zu beteiligen.
( 3 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in den Kirchenkreisen von den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren ausgeübt. Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung wird die kirchenmusikalische Fachberatung von der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt.
( 4 ) Spezielle Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung können von Beauftragten für die Singarbeit, die Popularmusik und die Posaunenchorarbeit wahrgenommen werden. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#

§ 17
Berufung der Kreiskantorinnen und -kantoren

( 1 ) Der Kirchenkreisrat beruft im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker als Kreiskantorin bzw. Kreiskantor; bei Bedarf können mehrere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berufen werden. Die Berufung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die auch in einem anderen Kirchenkreis tätig sind, ist unzulässig.
( 2 ) Der Kirchenkreis schließt mit dem Anstellungsträger eine Vereinbarung über die befristete oder unbefristete Abordnung der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers als Kreiskantorin bzw. Kreiskantor an den Kirchenkreis. Erfolgt die Anstellung beim Kirchenkreis, so ist die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor an eine Kirchengemeinde abzuordnen. Die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor soll mindestens im Umfang einer halben Stelle Dienst in einer Kirchengemeinde verrichten. Dem Anstellungsträger werden die entsprechenden Personalkosten erstattet.
#

§ 18
Aufgaben der Kreiskantorinnen und -kantoren

( 1 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren haben die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis zu fördern. Sie achten darauf, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises die ihr gebührende Wertschätzung zukommt.
( 2 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beraten den Kirchenkreisrat, die Pröpstinnen und Pröpste, die Kirchengemeinderäte sowie die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten. Sie können die Kirchengemeinden des Kirchenkreises besuchen und sollen bei der pröpstlichen Visitation hinzugezogen werden. Sie wirken nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes bei der Errichtung und Besetzung von Kirchenmusikstellen mit.
( 3 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beraten und unterstützen die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis. Sie wirken bei der Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses mit und sorgen für die Einrichtung von kirchenmusikalischen Fortbildungsangeboten. Sie berufen regelmäßig den Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein.
( 4 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren unterstützen die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Sie nehmen an den von der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor einberufenen Konventen teil.
( 5 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren erstatten jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Kirchenkreisrat und die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor. Sie erstellen Gutachten und Berichte auf Ersuchen der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors, des Kirchenkreisrats oder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises.
#

§ 19
Berufung und Vertretung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft zwei Personen als Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor und weist diesen mehrere Kirchenkreise zu.
( 2 ) Die Stelle einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. eines Landeskirchenmusikdirektors ist auf der Internetseite www.stellenvermittlung-nordkirche.de sowie einer Fachzeitschrift für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auszuschreiben. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorschlags, der durch den Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren im Einvernehmen mit der Kommission für Kirchenmusik aufgestellt wird. Der Vorschlag kann mehrere Namen enthalten. Die als Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor berufenen Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über den Vorschlag nach Satz 2 nicht mitwirken.
( 3 ) Die als Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor berufenen Personen nehmen die Aufgaben der Fachberatung in den ihnen zugewiesenen Kirchenkreisen wahr. Bei der Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben stimmen sie sich ab und vertreten sich gegenseitig.
( 4 ) Die Kirchenleitung beruft für sechs Jahre bis zu drei Kreiskantorinnen bzw. Kreiskantoren zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors in Aufgaben der Fachberatung. Die Berufungen erfolgen aufgrund eines Vorschlags, der durch das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren aufgestellt wird.
#

§ 20
Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor tritt für die Kirchenmusik in Kirche und Gesellschaft ein. Sie bzw. er repräsentiert die Kirchenmusik und ihre Bedeutung innerhalb und außerhalb der Kirche.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor hat die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben zu begleiten, zu pflegen und zu fördern. Dazu gehört insbesondere
  1. die Gremien und Organe der Landeskirche in kirchenmusikalischen Angelegenheiten zu beraten, insbesondere bei der Erarbeitung von Kirchengesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Kirchenmusik, den kirchenmusikalischen Dienst und das kirchenmusikalische Prüfungswesen,
  2. die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung zu fördern und mit zu verantworten,
  3. die Gesangbuch-, Gottesdienst- und liturgische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mitzugestalten, auch in Verbindung zu anderen Landeskirchen und Fachorganisationen und in der Ökumene,
  4. den Kontakt zu halten zu den nach § 16 Absatz 4 mit speziellen Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung Beauftragten und zur außerkirchlichen Musikpflege.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor wirkt nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mit bei
  1. kirchenmusikalischen Prüfungen nach Maßgabe der nach § 4 Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung,
  2. der Anerkennung gleichwertiger Musikprüfungen,
  3. der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anstellung,
  4. der Errichtung und Besetzung von Kirchenmusikstellen,
  5. der Verleihung der Titel „Kantorin“ bzw. „Kantor“ und „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“,
  6. der Berufung der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren und weiterer besonders mit der kirchenmusikalischen Fachberatung beauftragter Personen.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor berät die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren. In Absprache mit der Kreiskantorin bzw. dem Kreiskantor berät sie oder er in Einzelfällen die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den Kirchenkreisen.
( 5 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Sie bzw. er berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor ist verpflichtet, sich auf Ersuchen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes oder der Kirchenkreisräte gutachtlich zu äußern.
#

§ 21
Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren

( 1 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren und die Landeskirchenmusikdirektorinnen und Landeskirchenmusikdirektoren versammeln sich regelmäßig in einem Konvent.
( 2 ) Der Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren dient der Beratung gemeinsamer kirchenmusikalischer Angelegenheiten. Er ist zugleich das Beratungsgremium der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors. Er wirkt bei der Berufung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors mit.
( 3 ) Eine Landeskirchenmusikdirektorin bzw. ein Landeskirchenmusikdirektor beruft den Konvent ein und führt den Vorsitz. Der Konvent ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder dies wünscht. Das Landeskirchenamt ist rechtzeitig über die Sitzungen des Konvents zu informieren.
( 4 ) Der Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren kann auch als Teilkonvent für mehrere Kirchenkreise zusammentreten; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Teilkonvente wirken bei der Berufung der Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors mit und bestimmen die Mitglieder in der Kommission für Kirchenmusik nach § 22 Absatz 2 Nummer 3.
#

Teil 5:
Kommission für Kirchenmusik

###

§ 22
Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission für Kirchenmusik

( 1 ) Zur Förderung des kirchenmusikalischen Lebens wird eine Kommission für Kirchenmusik gebildet. Sie wirkt nach § 19 Absatz 2 bei der Berufung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors mit und unterstützt sie bzw. ihn bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20 Absatz 2.
( 2 ) Die Kommission für Kirchenmusik besteht aus
  1. den als Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor berufenen Personen,
  2. den Beauftragten für die Singarbeit, die Popularmusik und die Posaunenchorarbeit,
  3. drei Kreiskantorinnen bzw. Kreiskantoren, die vom Konvent der Kreiskantorinnen und Kantoren für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden,
  4. je einer Person, die jeweils vom Institut für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, von der Musikhochschule Lübeck und von der Hochschule für Musik und Theater Hamburg bestimmt wird,
  5. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
  6. einer ehrenamtlichen Vertreterin bzw. einem ehrenamtlichen Vertreter, die bzw. den die Kirchenleitung bestimmt,
  7. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Eine Landeskirchenmusikdirektorin bzw. ein Landeskirchenmusikdirektor beruft die Kommission mindestens zweimal im Jahr ein und führt den Vorsitz. Die Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder dies wünscht. Die Geschäftsführung liegt beim Landeskirchenamt.
#

Teil 6:
Übergangs- und Schlussvorschriften

###

§ 23
Übergangsvorschrift

Die nach bisherigem Recht begründeten Rechte und Pflichten bleiben durch dieses Kirchengesetz unberührt. Die als Landeskirchenmusikdirektor oder seine Stellvertretung berufenen Personen bleiben für die Dauer ihres Berufungszeitraums im Amt.
#

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 8), das durch Kirchengesetz vom 14. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 5. April 2008 (KABl S. 23),
  3. das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. April 2008 (ABl. Heft 1 S. 5).

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Mai 2017 in Kraft.