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Geltungszeitraum von: 15.10.1990

Geltungszeitraum bis: 31.12.1997

Allgemeine Verwaltungsanordnung
über die Regelung von Mietverhältnissen
und die Gewährung von Mietzuschüssen
an Pastorinnen/Pastoren in allgemeinkirchlichen Aufgaben oder gesamtkirchlichen Dienst mit Dienstwohnungsberechtigung1#

Vom 18. September 1990

(GVOBl. S. 285)

Nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Dienstwohnungsberechtigten Pastorinnen und Pastoren, die aus besonderen Gründen eine Wohnung privat anmieten oder angemietet haben, kann die Differenz zwischen Nettokaltmiete und höchster Dienstwohnungsvergütung als Mietzuschuss gewährt werden.
( 2 ) In Fällen, in denen eine Dienstwohnungsberechtigung (z. B. wegen Funktions- oder Statuswechsel) entfällt, der bisher dienstwohnungsberechtigte Wohnungsnutzer aber in der angemieteten Wohnung bleiben möchte, ist es statthaft, dass der Wohnungsnutzer in die Rechte und Pflichten des von der kirchlichen Körperschaft geschlossenen Mietvertrages einsteigt, ohne dass eine formelle Änderung des Mietvertrages erfolgt. Die Übernahme der Rechte und Pflichten des Mietvertrages hat der Wohnungsnutzer der kirchlichen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.
( 3 ) Über die Anwendung dieser Verwaltungsanordnung ist im Einzelfall bei NEK-Pfarrstellen der Vorsitzende des Hauptausschusses zu unterrichten.
( 4 ) Vorstehende Regelungen können von den jeweiligen zuständigen kirchlichen Dienststellen auch bei dienstwohnungsberechtigten Kirchenbeamten, Angestellten und Arbeitern entsprechend angewendet werden.
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§ 2

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 4 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. November 1997 (GVOBl. S. 189) mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 15. Oktober 1990 in Kraft.