.Kirchengesetz
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.1995
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Kirchengesetz
zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG.EKD)
vom 6. November 1992
[Mitarbeitervertretungsgesetz – Übernahme] vom 30. Oktober 19941#, 2#
Änderungen
#Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) | 29. März 2010 | § 3 | neu gefasst | |
2 | Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 19. November 2011 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) | 30. November 2011 | § 5 | neu gefasst | |
§ 5a | eingefügt | ||||
in § 6 Abs. 1 | Wörter eingefügt | ||||
im gesamten Text | Bezeichnungen und Organe der ehem. Landeskirche durch die des Kirchenkreises Mecklenburg ersetzt | ||||
in § 2 Abs. 2 | Wörter gestrichen | ||||
in § 4 | Wort gestrichen | ||||
3 | § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes über das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Kirchengerichtsgesetz MAV – MAVKiGG) | 9. Oktober 2015 | § 6 | außer Kraft gesetzt |
I. Übernahme
###§ 1
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG.EKD) vom 6. November 1992 gilt im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
#II. Zu den Einzelbestimmungen
###§ 2
(zu § 5 Absatz 3 MVG.EKD)
(
1
)
In einer Propstei soll eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinden der Propstei sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anderer kirchlicher Dienststellen in der Propstei gebildet werden, die keine Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 1 MVG.EKD bilden.
(
2
)
Benachbarte Propsteien können sich zu einem Dienstbereich im Sinne von Absatz 1 zusammenschließen.
#§ 3
(zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD)
(
1
)
Wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Diakonie, die nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch wählbar, wenn sie dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Auseinandersetzung mit dem diakonischen Profil ihrer Einrichtung und den Grundlagen des christlichen Glaubens vorgelegt haben, die nicht älter als vier Jahre ist.
(
2
)
1 Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg und das Diakonische Werk tragen gemeinsam Sorge für ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Weiterbildungen nach Absatz 1. 2 Näheres über Umfang und Inhalt der Weiterbildung, über die Ermöglichung der Teilnahme an der Weiterbildung sowie über Form und Inhalt der Teilnahmebescheinigung regelt der Kirchenkreisrat durch Verordnung.4#
(
3
)
1 Wird eine Einrichtung aus nicht kirchlicher oder nicht diakonischer Trägerschaft in eine Einrichtung der Diakonie übernommen, wird die Anwendung von § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD für diese Einrichtung für alle Wahlen zur Mitarbeitervertretung ausgesetzt. 2 Dies gilt längstens bis zum Ablauf des 30. April des dritten Kalenderjahres nach dem Termin der auf die Übernahme dieser Einrichtung folgenden regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl.
#§ 4
(zu § 30 Absatz 3 MVG.EKD)
Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen nach § 2 werden die Kosten aus dem Haushalt der Kirchenkreisverwaltung erstattet.
#§ 5
(zu § 54 MVG.EKD)
(
1
)
1 Für den Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. wird je ein Gesamtausschuss gebildet. 2 Er setzt sich jeweils zusammen aus den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, die im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten werden.
(
2
)
1 Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von ihren bisherigen Vorsitzenden einberufen. 2 Der jeweilige Vorsitz und seine Stellvertretung werden jeweils aus ihrer Mitte bestimmt. 3 Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. 4 Sie müssen zusammentreten, wenn ein Viertel ihrer jeweiligen Mitglieder es verlangt.
(
3
)
1 Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bildet einen Geschäftsausschuss. 2 Im Geschäftsausschuss sind in gleicher Anzahl Mitglieder aus Einrichtungen der Diakonie, die ihren Dienstsitz im Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und der Pommerschen Evangelischen Kirche5# haben, vertreten. 3 Näheres zur Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Geschäftsausschusses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
4
)
Die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit der Gesamtausschüsse werden von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg bzw. vom Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. jeweils für ihren Bereich getragen.
(
5
)
Den Mitgliedern des Gesamtausschusses ist von den Dienststellen Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 MVG zu gewähren.
(
6
)
Die Gesamtausschüsse können die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
#§ 5a
(zu § 55 MVG.EKD)
Über die in § 55 MVG benannten Aufgaben hinaus hat der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. die Aufgabe, die Dienstnehmervertretung und deren Stellvertretung in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie die Delegierten zur Wahlversammlung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entsenden.
#§ 6
(weggefallen)
#III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
###§ 7
(zu § 64 MVG.EKD)
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 16. März 1991 über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1991 S. 53) außer Kraft.
#§ 8
(zu § 66 MVG.EKD)
1 Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen in der Landeskirche finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1996 statt. 2 Die bestehenden Mitarbeitervertretungen bleiben bis zum 30. April 1996 im Amt. 3 Der bestehende Schlichtungsausschuss bleibt als Schlichtungsstelle bis zum Ablauf seiner Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
#Nichtamtlicher Anhang
###Übergangsbestimmungen6#
(
1
)
Die Amtszeit der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 zu wählenden Mitarbeitervertretungen beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 MVG sechs Jahre.
(
2
)
1 Die erste Einberufung des Gesamtausschusses für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erfolgt durch den Vorsitz des bisherigen Gesamtausschusses für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihres Diakonischen Werkes. 2 Die erste Einberufung des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. erfolgt durch den Vorsitz des bisherigen Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Pommerschen Evangelischen Kirche.
(
3
)
Nach Abschluss der Mitarbeitervertretungswahlen im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche wird zum 1. Mai 2014 gemäß § 5 ein neuer Gesamtausschuss für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. gebildet.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand gemäß Teil 1 § 57 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand gemäß Teil 1 § 57 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
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4 ↑ Red. Anm.: Mit dieser Verordnungsermächtigung können nicht Rechtsverordnungen gemäß Artikel 111 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemeint sein.
4 ↑ Red. Anm.: Mit dieser Verordnungsermächtigung können nicht Rechtsverordnungen gemäß Artikel 111 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemeint sein.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Artikel 1 § 2 des Kirchengesetzes vom 19. November 2011 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) (KABl 2011 S. 89).
6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Artikel 1 § 2 des Kirchengesetzes vom 19. November 2011 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) (KABl 2011 S. 89).