.Verordnung vom 9. Oktober 2010
Geltungszeitraum von: 01.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Verordnung vom 9. Oktober 2010
zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994
zur Übernahme und Ausführung
des Kirchengesetzes vom 6. November 1992
über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)1#,2#
Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)3#, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl 1995 S. 60, 2010 S. 17)4#, bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
####§ 1
(
1
)
1 Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen erhalten durch entsprechende Fortbildungsangebote ihrer Dienstgeber die Möglichkeit, sich mit dem diakonischen Profil ihrer Einrichtung und den Grundlagen des christlichen Glaubens auseinander zu setzen. 2 Die Fortbildungsangebote richten sich an alle Mitarbeiter.
(
2
)
Die Fortbildungsangebote bestehen in Form von Kursangeboten und Modulen innerhalb fachbezogener Fortbildungsangebote.
(
3
)
Die Fortbildungsangebote umfassen einen zeitlichen Rahmen von mindestens 16 Stunden.
#§ 2
(
1
)
Die Ausgestaltung der Fortbildung geschieht durch diakonische und kirchliche Anbieter.
(
2
)
1 Inhalte der Fortbildungsangebote sind:
- die evangelische Kirche und andere Konfessionen,
- die Geschichte und das Selbstverständnis der Diakonie,
- die biblische Grundlage des christlichen Glaubens,
- das biblisch-christliche Menschenbild,
- die seelsorgerliche Dimension diakonischen Handelns,
- das Kirchenjahr.
2 Im Rahmen des Zeitbudgets können Schwerpunkte gesetzt werden.
#§ 3
1 Die Teilnahme erfolgt im Rahmen geltender Dienstvereinbarungen für Fortbildungen. 2 Für Fortbildungen außerhalb dieses Rahmens sind in den Einrichtungen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gesonderte Regelungen zu treffen.
#§ 4
1 Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird vom Veranstalter bescheinigt. 2 Die Bescheinigung enthält die Angabe des behandelten Themas sowie die Dauer des Kurses.
#§ 5
Diese Verordnung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs unter Ausschlus der landeskirchlichen Ebene als Dienst- und Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 57 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs unter Ausschlus der landeskirchlichen Ebene als Dienst- und Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 57 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des Übernahme- und Ausführungsgesetzes lautet:(KABl 1995 S. 60).
3 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des Übernahme- und Ausführungsgesetzes lautet:(KABl 1995 S. 60).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des ändernden Kirchengesetzes lautet: (KABl 2010 S. 17).
4 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des ändernden Kirchengesetzes lautet: (KABl 2010 S. 17).