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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGMVG)1#, 2#

Vom 24. September 1994

(GVOBl. S. 219)

Änderungen
Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGMVG) vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 4, 38, 75)
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§ 5 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes über das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Kirchengerichtsgesetz MAV – MAVKiGG)
9. Oktober 2015
§§ 9 bis 10
aufgehoben
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§ 1

Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz-MVG) vom 6. November 1992 (Amtsblatt EKD S. 445) gilt in der jeweils geltenden Fassung für die Nordelbische Kirche nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.
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§ 2
Grundsatz
(zu § 1 Absatz 3 MVG.EKD)

1Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freie Arbeitsgruppen, die ihre Zusammenarbeit mit kirchlichen Körperschaften der Nordelbischen Kirche durch Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geregelt haben, können aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien das MVG unter Berücksichtigung der vorhandenen Öffnungsklauseln und das KGMVG für sich anwenden. 2Der Beschluss ist dem Nordelbischen Kirchenamt mitzuteilen.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(zu § 2 Absatz 2 MVG.EKD)

1Das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt nicht für Personen, die durch das Pastorenvertretungsgesetz erfasst werden. 2Es findet ergänzend Anwendung auf Pastorinnen und Pastoren, die in einer nichtpfarramtlichen Tätigkeit für mehr als sechs Monate in eine Dienststelle eingegliedert werden, in der dieses Gesetz Anwendung findet.
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§ 3a
Dienststellen
(zu § 3 Absatz 2 MVG.EKD)

1Als Dienststellen gelten insbesondere solche Dienststellenteile in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die für ihre Mitarbeiterschaft alle wesentlichen Entscheidungen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. 2Im Übrigen bilden Dienststellenteile mit der sie betreuenden Dienststelle eine gemeinsame Dienststelle.
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§ 4
Mitarbeitervertretungen
(zu § 5 Absatz 3 MVG.EKD)

(1)1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen (§ 3 MVG.EKD)
  1. innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Kirchenkreises bilden eine Mitarbeitervertretung, soweit nicht unter Buchstabe b etwas anderes bestimmt ist;
  2. innerhalb eines gegliederten Kirchenkreises können in jedem Kirchenkreisbezirk jeweils eine Mitarbeitervertretung bilden;
  3. eines Kirchenkreisverbandes bilden eine Mitarbeitervertretung; sie können zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu a oder b eine Mitarbeitervertretung bilden; maßgebend für die Zuordnung ist dabei der örtliche Bezirk, in dem ihre Dienststelle gelegen ist. 2Abweichend davon kann stattdessen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 2 MVG.EKD bei einem anderen verbandsangehörigen Kirchenkreis gebildet werden.
2Sofern mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Dienststelle vorhanden sind, können diese eine eigene Mitarbeitervertretung bilden, wenn hierdurch die zuständige Mitarbeitervertretung auf Kirchenkreis- oder Kirchenkreisbezirksebene zahlenmäßig nicht gefährdet wird.
(2)1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  1. des Nordelbischen Kirchenamtes,
  2. des Rechenzentrums Nordelbien-Berlin,
  3. des Rechnungsprüfungsamtes,
  4. sonstiger Dienststellen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 MVG.EKD,
  5. der Einrichtungen der Hilfswerke der Nordelbischen Kirche
bilden jeweils eine eigene Mitarbeitervertretung.
2Hat eine der genannten Dienststellen nicht mindestens 16 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, kann sie einvernehmlich auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer anderen Dienststelle nach vorheriger Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt eine Mitarbeitervertretung bilden. 3Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Dienststelle sind zu hören.
(3)1Ist keine Mitarbeitervertretung vorhanden, kann die Dienststelle den Antrag nach § 5 Absatz 2 MVG.EKD stellen. 2Wenn eine entsprechende schriftliche Festlegung erfolgt, werden die Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Ende der laufenden Amtszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der antragstellenden Dienststelle von der Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle wahrgenommen. 3Die Genehmigung erteilt das Nordelbische Kirchenamt.
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§ 5

(weggefallen)
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§ 6
Wahlverfahren
(zu § 11 Absatz 2 MVG.EKD)

(1)Für das Wahlverfahren ist die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassene Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Dem Nordelbischen Kirchenamt und dem Gesamtausschuss (§ 54 Absatz 1 MVG.EKD) sind unverzüglich nach Abschluss der Wahlen gemäß § 11 der Wahlordnung mitzuteilen, wer zur oder zum Vorsitzenden und wer zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter gewählt worden ist, wann die Amtszeit beginnt und wie die Postanschrift der Mitarbeitervertretung lautet.
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§ 6a
Nachwahl
(zu § 16 Absatz 1 Satz 2 MVG.EKD)

(1)1Im Falle des § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a MVG.EKD erfolgt anstelle einer Neuwahl die Ergänzung der Mitarbeitervertretung durch Nachwahl für die verbliebene Amtszeit der im Amt befindlichen Mitarbeitervertretung. 2Für die Nachwahl gelten die §§ 9 bis 11 MVG.EKD entsprechend.
(2)Sind zum Zeitpunkt der Nachwahl die Voraussetzungen von § 5 Absatz 1 MVG.EKD für die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht mehr erfüllt, kann die Dienststelle unverzüglich den Antrag nach § 5 Absatz 2 MVG.EKD stellen; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 7
Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
(zu § 30 Absatz 3 MVG.EKD)

(1)1Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt der Kirchenkreis bzw. die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. 2Das Gleiche gilt für die Kosten, die infolge der Freistellung von der Arbeit (§ 20 MVG.EKD) entstehen. 3Die Kosten infolge der Freistellung für eine Mitarbeitervertretung, die auf Kirchenkreisebene bzw. Kirchenkreisbezirksebene gebildet ist, trägt der jeweilige Kirchenkreis.
(2)Den vom Gesamtausschuss (§ 54 MVG.EKD) geltend gemachten notwendigen Kostenersatz trägt die Nordelbische Kirche im Rahmen des jeweiligen Haushaltsansatzes, der zuvor zwischen dem Vorstand des Gesamtausschusses und dem Nordelbischen Kirchenamt erörtert wird.
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§ 8
Bildung von Gesamtausschüssen
(zu § 54 Absatz 1 MVG.EKD)

1Für den Bereich der Dienststellen der Nordelbischen Kirche wird ein Gesamtausschuss gebildet. 2Er besteht aus den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, die im Falle der Verhinderung durch ihre oder seine gewählte Stellvertreterin oder ihren oder seinen gewählten Stellvertreter vertreten werden. 3Er wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom Nordelbischen Kirchenamt einberufen und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 4Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Nordelbischen Kirchenamt zur Kenntnis zu geben ist.
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§ 9

(weggefallen)
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§ 9a

(weggefallen)
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§ 9b

(weggefallen)
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§ 9c

(weggefallen)
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§ 9d

(weggefallen)
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§ 9e

(weggefallen)
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§ 9f

(weggefallen)
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§ 9g

(weggefallen)
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§ 10

(weggefallen)
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§ 11

(weggefallen)
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§ 12
Übernahmebestimmungen
(zu § 65 Absatz 1 und 2 MVG.EKD)

(1)Die Fälle der Mitbestimmung gemäß § 40 MVG.EKD werden um folgende Fälle erweitert:
  1. Aufstellung des Urlaubsplanes, zeitliche Festsetzung des Erholungsurlaubes für einzelne Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, wenn zwischen der Dienststellenleitung und der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter kein Einverständnis erzielt wird,
  2. Grundsätze für die Bewertung von Verbesserungsvorschlägen,
  3. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  4. Personaldatenverarbeitung einschließlich der Ermittlung und Verwendung von Personaldaten.
(2)Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung gemäß § 43 MVG.EKD werden um folgende Fälle erweitert:
  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  2. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen eine Beamtin bzw. einen Beamten; eine Beteiligung erfolgt nur auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten.
(3)In Personalangelegenheiten der in § 4 Absatz 2 MVG.EKD bezeichneten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter hat die Mitarbeitervertretung ein Beteiligungsrecht gemäß §§ 42 und 43 MVG.EKD, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter es beantragt.
(4)In Personalangelegenheiten der in § 9 Absatz 3 letzter Halbsatz MVG.EKD bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Mitarbeitervertretung ein Beteiligungsrecht gemäß §§ 42, 43 und 46 MVG.EKD für die Dauer der Legislaturperiode, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter es bei ihrer Dienststelle anzeigen.
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§ 13
Übergangsbestimmungen
(zu § 66 Absatz 2 MVG.EKD)

(1)1Die bisherigen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen der freien und freikirchlichen diakonischen Rechtsträger in den Bereichen der Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein bleiben bestehen. 2§ 48 Absatz 1 bis 4 der Mitarbeitervertretungsordnung des Diakonischen Werkes der EKD vom 24. September 1973 in der Fassung vom 10. Juni 1988 (MVO) bleibt als Rechtsgrundlage im Bereich der Diakonischen Werke Hamburg und Schleswig-Holstein e. V. in Kraft.
(2)Im Übrigen gelten für die Arbeitsgemeinschaften, Gesamtmitarbeitervertretungen und Schlichtungsstellen die Bestimmungen des MVG.EKD und dieses Kirchengesetzes.
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§ 13a
Übergangsbestimmungen
aus Anlass des Inkrafttretens des Sechsten KGMVGÄndG3#

Die bei Inkrafttreten des Sechsten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland im Amt befindlichen Mitglieder des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bleiben nach Maßgabe folgender Bestimmungen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder dieses Kirchengerichts:
  1. 1Der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter üben jeweils das Amt eines Vorsitzenden einer Kammer aus. 2Der bisherige Vorsitzende übt zugleich das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden aus.
  2. Die Vertreterinnen des Beisitzers, die nach § 9 Absatz 1 Satz 4 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2005 (GVOBl. S. 154) vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden, üben jeweils das Amt einer beisitzenden Richterin nach § 9 Absatz 3 Satz 2 aus.
  3. Die Vertreterinnen des Beisitzers, die nach § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2005 (GVOBl. S. 154) vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden, üben jeweils das Amt einer beisitzenden Richterin nach § 9 Absatz 3 Satz 3 aus.
  4. Die ersten und zweiten stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer, die nach § 9 Absatz 1 Satz 6 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2005 (GVOBl. S. 154) vom Gesamtausschuss gewählt wurden, üben das Amt eines beisitzenden Richters oder einer beisitzenden Richterin nach § 9 Absatz 3 Satz 4 aus.
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§ 14
Inkrafttreten
(zu § 64 Absatz 3 MVG.EKD)


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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand gemäß Teil 1 § 57 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und deren Dienste, Werke und Einrichtungen.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Regelungen dieses Paragraphen sind inzwischen gegenstandslos.
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