.Kirchengesetz
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5a
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Kirchengesetz
zur Ausführung des
Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz – AG MVG.EKD)1#, 2#
Vom 18. April 2010
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland | 13. November 2011 | § 1 | neu gefasst | |
§ 1a | eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 5 | neu gefasst | ||||
§ 5a | eingefügt | ||||
2 | Artikel 2 der Verordnung zur Aufhebung der EKD-Gerichtsbarkeit | 27. April 2012 | § 5 Abs. 1 | aufgehoben | |
3 | § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes über das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Kirchengerichtsgesetz MAV – MAVKiGG) | 9. Oktober 2015 | § 5 | aufgehoben |
Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86), das folgende Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen vom 6. November 19923# (ABl. S. 4454#), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl. S. 349) beschlossen:
####§ 1
Gemeinsame Mitarbeitervertretung
(zu § 5 Absatz 3 MVG.EKD)
(
1
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen (§ 3 MVG.EKD) innerhalb des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bilden vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 2 eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung. 2 Sie können innerhalb eines gegliederten Kirchenkreises in jeder Propstei jeweils eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden.
(
2
)
Sofern mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Dienststelle vorhanden sind, können diese eine eigene Mitarbeitervertretung bilden, wenn hierdurch die zuständige Mitarbeitervertretung auf Propsteiebene zahlenmäßig nicht gefährdet wird.
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung und sonstiger Dienststellen des Kirchenkreises bilden eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 1a
Wählbarkeit
(zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD)
(
1
)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9 MVG.EKD, die Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 sind bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung ausnahmsweise wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Diakonie, die nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wählbar, wenn sie dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Auseinandersetzung mit dem diakonischen Profil ihrer Einrichtung und den Grundlagen des christlichen Glaubens vorgelegt haben, die nicht älter als vier Jahre ist.
(
3
)
1 Die Landeskirche und das Diakonische Werk tragen gemeinsam Sorge für ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Weiterbildungen nach Absatz 1. 2 Näheres über Umfang und Inhalt der Weiterbildung, über die Ermöglichung der Teilnahme an der Weiterbildung sowie über Form und Inhalt der Teilnahmebescheinigung regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
(
4
)
1 Wird eine Einrichtung aus nicht kirchlicher oder nicht diakonischer Trägerschaft in eine Einrichtung der Diakonie übernommen, wird die Anwendung von § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD für diese Einrichtung für alle Wahlen zur Mitarbeitervertretung ausgesetzt. 2 Dies gilt längstens bis zum Ablauf des 30. April des dritten Kalenderjahres nach dem Termin der auf die Übernahme dieser Einrichtung folgenden regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl.
#§ 2
Bildung und Zusammensetzung von Gesamtausschüssen
(zu § 54 Absatz 1 MVG.EKD)
(
1
)
Für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg Vorpommern e. V. (im Folgenden: „Diakonisches Werk“) wird je ein Gesamtausschuss gebildet.
(
2
)
1 Die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bilden jeweils den Gesamtausschuss. 2 Die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten (§ 23 Absatz 1 Satz 3 MVG.EKD).
#§ 3
Sitzungen
(
1
)
1 Der Gesamtausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung von der bisherigen Vorsitzenden bzw. dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. 2 Der Gesamtausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung.
(
2
)
1 Der Gesamtausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Er muss zusammentreten, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. 3 Für den Bereich der Pommerschen Evangelische Kirche muss er auch zusammentreten zusammentreten, wenn die Kirchenleitung oder das Konsistorium darum ersucht.
(
3
)
1 Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes bildet einen Geschäftsausschuss. 2 Im Geschäftsausschuss sind in gleicher Anzahl Mitglieder aus Einrichtungen der Diakonie, die ihren Dienstsitz im Gebiet der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche haben, vertreten. 3 Näheres zur Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Geschäftsausschusses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
4
)
1 Die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit der Gesamtausschüsse werden von der Landeskirche bzw. vom Diakonischen Werk für ihren Bereich getragen. 2 Den Mitgliedern des Gesamtausschusses ist von den Dienststellen Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 MVG.EKD zu gewähren.
#§ 4
Aufgaben
(zu § 55 MVG.EKD)
(
1
)
Über die in § 55 MVG.EKD benannten Aufgaben hinaus, hat der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes die Aufgabe, die durch die Dienstnehmerseite gestellten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, deren Stellvertreter sowie die Delegierten zur Wahlversammlung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entsenden.
(
2
)
Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
#§ 5
(weggefallen)
#§ 5a
Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Für den Bereich des Diakonischen Werkes wird zum 1. Mai 2012 ein neuer Gesamtausschuss gebildet. 2 Dieser setzt sich aus den Vorsitzenden der bis zum 30. April 2012 zu wählenden Mitarbeitervertretungen der diakonischen Dienststellen, die ihren Dienstsitz im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs haben und den Vorsitzenden der bestehenden Mitarbeitervertretungen der diakonischen Dienststellen, die ihren Dienstsitz im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche haben, zusammen.
(
2
)
1 Die erste Einberufung des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des bisherigen Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. 2 Die Amtszeit des nach Absatz 1 gebildeten Gesamtausschusses endet mit der Konstituierung eines neuen Gesamtausschusses nach dem Abschluss der Mitarbeitervertretungswahlen am 30. April 2014.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand gemäß Teil 1 § 57 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung für den Pommerschen Ev. Kirchenkreis, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand gemäß Teil 1 § 57 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung für den Pommerschen Ev. Kirchenkreis, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.