.Satzung
Vom 10. Juli 2008
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.08.2008
Geltungszeitraum bis: 01.05.2014
Satzung
der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 10. Juli 2008
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss zur Änderung der Satzung der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 31. März 2009 | § 4 Absatz 3 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 8. Juli 2008 die nachstehende Satzung beschlossen:
#####Präambel
Die Stiftung ist der Erinnerung an Annemarie Grosch, geb. Schilling, und ihrem Verdienst um die Frauenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gewidmet. In der Tradition von Pastorin Annemarie Grosch versteht sich die Frauenarbeit der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche als parteilich für Frauen, politisch und ökumenisch.
Das Frauenwerk fördert das Engagement von Frauen und ihre Verantwortung in Kirche, Gesellschaft und Ökumene. Es verbindet in seiner Arbeit die befreiende Kraft der Bibel mit konkretem Handeln von Frauen. Dabei übernimmt es in der Kirche die Aufgabe, Fraueninteressen zu vertreten und Frauenorte zu gestalten. Die evangelische Frauenarbeit bringt die Erkenntnisse und Erfahrungen internationaler Frauenforschung in Theologie und Gesellschaft ein und steht so für eine sich stets erneuernde Kirche. Auf der Grundlage Feministischer Theologie macht das Frauenwerk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Angebote für Frauen, begleitet daraus entstehende Prozesse und wirkt als Impulsgeberin in der Kirche und in die Gesellschaft insgesamt hinein.
#§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Die rechtlich unselbstständige Stiftung führt den Namen „Annemarie-Grosch-Frauenstiftung“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Kiel.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die kirchlich verantwortete Förderung von Frauen.
(
2
)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von kirchlichen oder kirchennahen Frauenprojekten in der „Zwei-Drittel-Welt“.
(
3
)
1 Sollte das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen anwachsen, verfolgt die Stiftung über den in Absatz 2 genannten Zweck hinaus den Zweck, weitere kirchliche oder kirchennahe Frauenprojekte finanziell zu unterstützen. 2 Hierbei kann es sich auch um Frauenstipendien und Frauenforschungsprojekte handeln.
(
4
)
Für die Erfüllung des Zweckes nach Absatz 2 sind mindestens diejenigen Erträge vorzusehen, die sich aus dem Anfangsvermögen der Stiftung zuzüglich der jährlichen Verzinsung ergeben.
(
5
)
1 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
6
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung 90.000 Euro.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. 2 Es ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(
3
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(
4
)
1 Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt wurden (Zustiftungen), sind diesem zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. 2 Im Übrigen kann die Stiftung für die in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen. 3 Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
(
5
)
Das Stiftungsvermögen ist Sondervermögen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, das dem Budget des Hauptbereiches 5 zugerechnet wird.
(
6
)
Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung verwendet werden.
#§ 4
Stiftungsvorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der aus sechs Mitgliedern bestehende Stiftungsvorstand.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand setzt sich zusammen aus:
- der Leiterin des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und
- fünf weiteren Mitgliedern, die durch den Geschäftsführenden Ausschuss des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche berufen werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen in ihrer Mehrheit Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sein. 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die nicht Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind, müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg gehörenden Kirche angehören.
(
4
)
Der erste Stiftungsvorstand wird auf Vorschlag der Leiterin des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durch die Kirchenleitung berufen.
(
5
)
1 Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. 2 Eine erneute Berufung ist zulässig. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstands die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden aus dem Amt aus
- durch erklärten Verzicht auf ihr Amt im Stiftungsvorstand oder
- durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands bei Verhalten oder Handeln, das dem Zweck der Stiftung zuwider läuft oder
- durch Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des Mitglieds im Stiftungsvorstand.
2 Scheidet ein Stiftungsvorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
(
7
)
1 Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist die Leiterin des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(
8
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(
9
)
Zur Erfüllung weiterer Aufgaben kann der Stiftungsvorstand Arbeitsausschüsse einsetzen.
(
10
)
Für den Ablauf der Sitzungen gilt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände (AVA) vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und leitet die Stiftung insbesondere durch:
- die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Erstellung einer Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres sowie durch Vorlage eines Jahresberichtes über die Vermögensverwaltung und die Mittelverwendung an den Geschäftsführenden Ausschuss des Frauenwerks,
- eines Wirtschaftsplanes, des Führens von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres,
- Pflege der Kontakte zu Zustiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information.
(
2
)
1 Für die Vertretung der rechtlich unselbstständigen Stiftung in Kirche und Öffentlichkeit ist die Leiterin des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zuständig. 2 Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche vertreten.
#§ 6
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist. 2 Hierzu gehören auch diejenigen Anpassungen, die in Umsetzung des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen erforderlich werden.
(
2
)
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses des Frauenwerks sowie der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 8
Vermögensanfall
1 Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen in den allgemeinen Haushalt der Nordelbische Ev.-Luth. Kirche, die das Vermögen in einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden hat. 2 Zweckbindungen des Nachlasses, der Zustiftungen sowie von Spenden sind zu beachten.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.