.Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vereinbarung
über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung
der Kirchensteuern zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
und der Evangelisch-reformierten Kirche
für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 8. Mai 2017
(KABl. S. 361)
####Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt, dieses vertreten durch den Dezernenten des Dezernats Finanzen des Landeskirchenamts
und
die Evangelisch-reformierte Kirche, vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, dieses vertreten durch den Kirchenpräsidenten des Landeskirchenamts
schließen die folgende Vereinbarung:
#§ 1
Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer der Kirchenglieder der Evangelisch-reformierten Kirche auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
(
1
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg ist der Evangelisch-reformierten Kirche auf Grundlage des Kirchenvertrags zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 297) (im Folgenden: Kirchenvertrag) beigetreten. 2 Gemäß § 5 des Kirchenvertrags erhebt die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg in Anlehnung an den Kirchensteuerbeschluss der Evangelisch-reformierten Kirche einen Kirchenbeitrag von allen Kirchengliedern, die gemäß Mitgliederverzeichnis bereits vor dem 1. Januar 2012 Kirchenglied der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg waren (im Folgenden: Alt-Mitglieder). 3 Die Evangelisch-reformierte Kirche erhebt die Kirchensteuer von allen Kirchengliedern, die nach dem 31. Dezember 2011 Kirchenglied der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg geworden sind (im Folgenden: Neu-Mitglieder).
(
2
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche hat die Verwaltung der Kirchensteuer ihrer Neu-Mitglieder (Religionsschlüssel „rf“ und „fr“) ab dem 1. Januar 2014 auf staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. 2 Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) der Neu-Mitglieder wird durch die Arbeitgeber als evangelische Kirchensteuer einbehalten und abgeführt. 3 Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) der Neu-Mitglieder wird durch die Finanzbehörden als evangelische Kirchensteuer erhoben. 4 Die Kirchensteuern nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden zunächst von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vereinnahmt.
#§ 2
Vertragsgegenstand, Berechnungsgrundlagen
(
1
)
1 Die Nordkirche beteiligt die Evangelisch-reformierte Kirche an der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Erhebungsgebiet) vereinnahmten Kircheneinkommensteuer und Kirchenlohnsteuer (im Folgenden: Kirchensteueraufkommen im Erhebungsgebiet). 2 Die Verteilung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. 3 Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer fließt auf Grund der gläubigergenauen Einbehaltung durch die Abzugsverpflichteten direkt der Evangelisch-reformierten Kirche zu.
(
2
)
Der Anteil der Evangelisch-reformierten Kirche am Kirchensteueraufkommen im Erhebungsgebiet ergibt sich aus dem Produkt aus dem Pro-Kopf-Aufkommen im Erhebungsgebiet und der Anzahl der Neu-Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg.
(
3
)
1 Zur Ermittlung des Pro-Kopf-Aufkommens wird der Quotient aus dem Kirchensteueraufkommen im Erhebungsgebiet und der Summe aus der Anzahl der Neu-Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und der Gemeindeglieder der Nordkirche in der Freien und Hansestadt Hamburg gebildet. 2 Das Kirchensteueraufkommen im Erhebungsgebiet setzt sich aus der im jeweiligen Kalenderjahr im Erhebungsgebiet vereinnahmten Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer zuzüglich der Kirchensteuer zur pauschalen Einkommensteuer- und Lohnsteuer abzüglich der staatlichen Verwaltungskosten, der Anteile anderer Kirchen (z. B. skandinavische Seemannskirchen) und der Verpflichtung der Nordkirche aus dem Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen. 3 Als Verpflichtung der Nordkirche aus dem Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren wird die zum Zeitpunkt der Abrechnung gemäß § 3 jüngste durch die Evangelische Kirche in Deutschland im Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren festgestellte zu leistende Netto-Abrechnungszahlung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bzw. der Nordkirche bezogen auf das Erhebungsgebiet in Abzug gebracht.
(
4
)
1 Die Gemeindegliederzahlen werden mit dem Stichtag 31. Dezember des dem jeweiligen Erhebungsjahr vorangehenden Kalenderjahrs ermittelt. 2 Die Evangelisch-reformierte Kirche weist die Gemeindegliederzahl nach.
#§ 3
Zahlungstermine, Verwaltungskosten
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1
)
1 Das Landeskirchenamt der Nordkirche ermittelt und überweist den der Evangelisch-reformierten Kirche zustehenden Kirchensteueranteil auf ein von der Evangelisch-reformierten Kirche bestimmtes Konto erstmals bis zum 1. Juni 2017 für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016. 2 Für die Folgejahre erfolgt die Abrechnung und Überweisung bis zum 1. März des jeweils folgenden Jahres. 3 Verwaltungskosten werden seitens des Landeskirchenamts nicht erhoben.
(
2
)
Das Abrechnungsergebnis gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung der Abrechnung dieser widersprochen wird.
#§ 4
Freundschaftsklausel
Die Parteien werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags in freundschaftlicher Weise beseitigen.
#§ 5
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2018 und verlängert sich danach automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
#§ 6
Vereinbarungsänderungen, Bekanntmachung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(
2
)
1 Die Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. 2 Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung. 3 Die Vereinbarung und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche bekannt zu machen.
#§ 7
Salvatorische Klausel
1 Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. 2 Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am Nächsten kommt. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Kiel, 3. Mai 2017 | Leer, 8. Mai 2017 | |
Dr. RüdigerPomrehn | Dr. MartinHeimbucher | |
(L. S.) | (L. S.) |