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Geltungszeitraum von: 04.03.2008

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Verbandssatzung
des Ev.- Luth. Kirchengemeindeverbandes
Friedhofswesen Eiderstedt1#

(GVOBl. 2008 S. 87)2#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt
30. Juni 2009
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
hinzugefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt
25. Oktober 2010
§ 1 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 4 Satz 4
neu gefasst
Als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt (im Folgenden Kirchengemeindeverband) vereinbaren die dem Verband angehörenden Kirchengemeinden die folgende Verbandssatzung:
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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Die Kirchengemeinden (Verbandsgemeinden)
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedrichstadt
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Garding
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heverbund
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenswort
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Peter-Ording und Tating
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tönning-Kating-Kotzenbüll
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzwort-Uelvesbüll
bilden unter der Bezeichnung “Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Eiderstedt“ einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 51 ff. in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Garding.
( 2 ) Werden aus Verbandsgemeinden oder aus Teilen von Verbandsgemeinden neue Kirchengemeinden gebildet, so werden die jeweils neu entstehenden Kirchengemeinden als Rechtsnachfolgerinnen Verbandsgemeinden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein Kirchensiegel mit dem auferstandenen Jesus mit Kranz als Siegelbild.
( 4 ) Weitere Kirchengemeinden des zukünftigen Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland können auf ihren Antrag und durch Beschluss der Verbandsvertretung dem Kirchengemeindeverband als Mitglieder angeschlossen werden.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsgemeinden stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsgemeinden verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen und aufstehende Gebäude. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien des Nordelbischen Kirchenamtes für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 18. Februar 1992 (GVOBl. S. 117) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgabe nach Absatz 1 erforderlichen Satzungen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen. In allen Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
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§ 3
Organe

Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsgemeinden, die jeder Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Amtszeit der Verbandsvertretung deckt sich mit der Wahlperiode der Kirchenvorstände; die Vertreter und ihre Stellvertreter bleiben jedoch bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger in der neuen Wahlperiode im Amt. Jeder Vertreter hat in der Verbandsvertretung eine Stimme.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes eines ihrer Mitglieder in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz. Das stellvertretend vorsitzende Mitglied übernimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes, wenn dieses an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
( 3 ) Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder oder der Verbandsausschuss oder mindestens eine Verbandsgemeinde durch ihren Kirchenvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Die Verbandsvertretung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandausschusses von ihrem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
( 4 ) Für die Arbeitsweise der Verbandsvertretung ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) entsprechend anzuwenden. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.
( 5 ) Die Verbandsvertretung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses und ihrer Stellvertreter;
  3. Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers;
  4. Genehmigung des Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplanes;
  5. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Verbandsausschuss;
  6. Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Erteilung der Entlastung;
  7. Aufnahme neuer Verbandsgemeinden.
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§ 5
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Geschäftsführer. Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsvertretung gewählt, müssen ihr jedoch nicht selbst angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für die Dauer der Wahlzeit der Kirchenkreissynode gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Verbandsausschuss wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 ein Mitglied in den ersten Vorsitz und ein weiteres Mitglied in den zweiten Vorsitz. Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 4 ) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu nicht öffentlicher Sitzung zusammen. Er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses wird durch das jeweils amtierende vorsitzende Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb zwei Wochen ein neuer Sitzungstermin mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Dieser Verbandsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Ladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Im Übrigen gilt für das Verfahren des Verbandsausschusses § 4 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.
( 5 ) Der Verbandsausschuss unterrichtet die Verbandsvertretung mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen der Verbandsvertretung über die Lage und Entwicklung des Verbandes.
( 6 ) Der Verbandsausschuss vertritt den Kirchengemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 7 ) Der Verbandsausschuss ist zuständig für die Aufstellung des Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplanes.
( 8 ) Der Verbandsauschuss erlässt für die Friedhofsverwaltung und die Geschäftsführung eine Dienstanweisung.
( 9 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der Geschäftsführer wird von der Verbandsvertretung bestellt. Er ist für die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes verantwortlich. Er bereitet die Beschlüsse des Verbandsausschusses vor und sorgt für ihre Ausführung.
( 2 ) Der Verbandsausschuss kann Entscheidungen seines Aufgabenbereiches, die nach Art, Umfang und Bedeutung hierfür geeignet sind und nicht der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, auf eines seiner Mitglieder, insbesondere auf den Geschäftsführer jederzeit widerruflich übertragen. Die nach Artikel 55 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche festzusetzende Wertgrenze beträgt 25 000 Euro.
( 3 ) Der Geschäftsführer hat die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter.
( 4 ) In dringenden Fällen veranlasst der Geschäftsführer das einstweilen Erforderliche. Er berichtet hierüber dem Verbandsauschuss auf seiner nächsten Sitzung.
( 5 ) Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
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§ 7
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Der technische Leiter leitet die Friedhofsverwaltung in fachlich-technischer Hinsicht. Das allgemeine Direktionsrecht über alle Mitarbeiter führt im Namen des Verbandsausschusses der Geschäftsführer.
( 2 ) Der technische Leiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teil.
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§ 8
Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung

Der Kirchengemeindeverband kann vollziehende Tätigkeiten seiner allgemeinen inneren Verwaltung, insbesondere des Personal-, Haushalts- und Kassenwesens, nach Maßgabe von Artikel 58 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie § 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes auf das Verwaltungsamt des Kirchenkreises übertragen.
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§ 9
Abgeordnete Mitarbeiter

( 1 ) Die Anstellungsträgerschaft verbleibt bis zum Ausscheiden der Mitarbeiter bei den jeweiligen Kirchengemeinden.
( 2 ) Unabhängig von dem dem Kirchengemeindeverband zustehenden Direktionsrecht obliegen die das Arbeitsverhältnis betreffenden Grundentscheidungen einschließlich der Eingruppierung dem Kirchenvorstand des abordnenden Verbandsmitgliedes. Der Kirchengemeindeverband ist über geplante Maßnahmen zu unterrichten.
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§ 10
Gebäude, Friedhofsflächen

Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft die jeweilige Verbandsgemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband.
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§ 11
Anträge der Verbandsgemeinden

An den Kirchengemeindeverband gerichtete Anträge von Verbandsgemeinden sind von dem zuständigen Verbandsorgan zu erledigen. Die Antrag stellende Kirchengemeinde ist über das Veranlasste schriftlich zu unterrichten.
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§ 12
Verbandssatzung

Ein Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertreter in der Verbandsvertretung. Bei Aufhebung der Verbandssatzung ist darüber hinaus die Zustimmung der Verbandsgemeinden erforderlich.
Die §§ 2 und 13 dieser Satzung können nur im Einvernehmen aller Verbandsmitglieder geändert werden.
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§ 13
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband; Aufhebung

( 1 ) Voraussetzung für den Austritt einer Verbandsgemeinde ist die schriftliche Kündigung. Sie wird nur wirksam, wenn über die Vermögensauseinandersetzung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der ausscheidenden Verbandsgemeinde und dem Kirchengemeindeverband getroffen ist. Zum rechtzeitigen Abschluss einer solchen Vereinbarung sind die Beteiligten verpflichtet.
Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden untereinander aufgehoben werden.
( 3 ) Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, wie das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufzuteilen sind. Hierbei gilt:
  1. Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögenssteile und Verbindlichkeiten gehen auf die entsprechenden Kirchengemeinden über.
  2. Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Kirchengemeinde nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an:
    1. dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen laut Einbringungsvertrag,
    2. dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
    3. dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
( 4 ) Der Aufhebungsvertrag soll ferner vorsehen, dass die Mitarbeiter des Verbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
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§ 14
Veröffentlichungen

Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden, soweit sie nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bekanntzumachen sind, durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Nordfriesland und durch Aushang am Eingang der Friedhöfe bekannt gemacht.
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§ 15
Sprachform

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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§ 16
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die Verbandsvertretung verpflichtet sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 1 Absatz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt vom 19. Mai 2017 (KABl. S. 363) mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet des Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 4. März 2008 in Kraft.