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Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Siegelgesetzes
(Siegelverwaltungsvorschrift – SiegelVwV)

Vom 8. Mai 2017

(KABl. S. 263)

Vollzitat:
Siegelverwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2017 (KABl. S. 263), die zuletzt durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2023 (KABl. A Nr. 110 S. 281, 282) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Siegelverwaltungsvorschrift
15. August 2023
Nr. 1.2 Satz 2
eingefügt
Nr. 1.4
Wort ersetzt
Nr. 3.2 Satz 2
angefügt
Nr. 3.4 Satz 3
angefügt
Nr. 3.6
Angabe ersetzt
Nr. 3.7
neu gefasst
Nr. 3.8
Angabe ersetzt, Wort eingefügt
Nr. 3.9
neu gefasst
Nr. 5.1
neu gefasst
Nr. 5.2
Angabe eingefügt
Nr. 6
neu gefasst
Nr. 7
Überschrift neu gefasst
Nr. 7.1
aufgehoben
Nr. 7.2
Nummernbezeichnung gestrichen
Satz 2
angefügt
Nr. 8.1
Nummernbezeichnung gestrichen
2
Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift zur Verwaltungsvereinfachung und zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation
23. November 2023
Nr. 2.3
angefügt
Nach Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung in Verbindung mit § 11 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 355) geändert worden ist, erlässt das Landeskirchenamt die folgende Verwaltungsvorschrift:
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1 Siegelführung

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1.1

Die Siegelberechtigten führen eine Übersicht der in Gebrauch befindlichen und der außer Geltung gesetzten Siegelstempel und der jeweils zu deren Führung kirchengesetzlich oder durch Beauftragung berechtigten Personen.
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1.2

Die Siegelberechtigung wird ausgeübt durch die Organe, Dienststellen und eigenständigen Arbeitseinheiten des Siegelberechtigten und durch die kirchlichen Gerichte (kirchliche Stellen). Für die örtlichen Kirchen wird die Siegelberechtigung durch den Kirchengemeinderat ihrer Kirchengemeinde ausgeübt. Zur Siegelführung befugt sind die mit dem Vorsitz, der Leitung oder der Geschäftsführung betrauten Personen. Ungeachtet dessen sind Pastorinnen und Pastoren für die Beurkundung der von ihnen in ihrer Parochie vorgenommenen Amtshandlungen siegelführungsbefugt, soweit die Amtshandlungen in den Kirchenbüchern dieser Kirchengemeinde einzutragen sind. Entsprechendes gilt für die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung beauftragten Personen.
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1.3

Die Beauftragung von Mitarbeitenden mit der Siegelführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Siegelgesetzes erfolgt durch die kirchlichen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Der Umfang der Beauftragung mit der Siegelführung kann auf bestimmte dienstliche Angelegenheiten beschränkt werden.
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1.4

Ein Siegelstempel kann von mehreren berechtigten Personen gemeinsam geführt werden. Die Siegelstempel sind unter Verschluss zu halten.
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2 Verwendung der Kirchensiegel

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2.1

Das Kirchensiegel dient als Beweiszeichen im Rechtsverkehr. Es wird der eigenhändigen Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Person beigedrückt. Bei der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen ist der Unterschrift der Pastorin bzw. des Pastors das Kirchensiegel derjenigen kirchlichen Körperschaft beizudrücken, in deren Kirchenbüchern die Eintragung vorzunehmen ist. Nummer 1.2 Satz 4 gilt entsprechend.
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2.2

Der Eindruck von Kirchensiegeln ist zulässig, wenn es durch kirchliche Vorschriften bestimmt ist.
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2.3

Wird ein elektronisches Dokument mit einer zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und auf einem zugelassenen sicheren Übermittlungsweg versendet, so enthält dies die Feststellung nach § 2 Siegelgesetz und ersetzt als Beweiszeichen das Kirchensiegel.
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3 Gestaltung der Kirchensiegel

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3.1

Bei der Gestaltung eines Kirchensiegels ist das Muster in Anlage 1 zu beachten.
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3.2

Jeder Siegelberechtigte führt sein Kirchensiegel in der genehmigten Größe. Die örtlichen Kirchen können abweichend von Satz 1 das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde führen.
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3.3

Die äußere Randlinie umschließt das Siegelbild und die Umschrift. Eine innere Randlinie zwischen Umschrift und Siegelbild ist zulässig. Ist eine zusätzliche Inschrift vorgesehen, verläuft diese unterhalb des Siegelbildes gegen den Uhrzeigersinn.
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3.4

Die Umschrift beginnt und endet im senkrecht-spitzovalen Kirchensiegel und im kreisrunden Kirchensiegel am oberen Scheitelpunkt („12 Uhr“). Die Buchstaben der Umschrift stehen in ausgewogenem Abstand zueinander und geben die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten mit den Buchstaben des deutschen Alphabets vollständig ohne Ergänzungen und Unterbrechungen wieder.1# Führt eine örtliche Kirche das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde, wird in der Umschrift die amtliche Bezeichnung der Kirchengemeinde genannt.
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3.5

Zulässig ist grundsätzlich jede Schriftart, die im Abdruck gut lesbar ist. Die Schriftarten und Schriftgestaltungen sollen der Würde des Kirchensiegels angemessen sein. Siegelumschrift und Siegelbild sollen einen harmonischen Gesamteindruck ergeben.
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3.6

Beizeichen nach § 6 Absatz 2 des Siegelgesetzes dienen lediglich der unauffälligen Unterscheidung mehrerer Siegelstempel desselben Siegelberechtigten. Sie sind in Größe und Form ihrer Funktion entsprechend unauffällig zu gestalten.
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3.7

Es wird ein einheitliches spitzovales Kirchensiegel mit dem Chi-Rho-Zeichen als Siegelbild ohne weitere Bestandteile (Einheitssiegel) geführt. Das Siegelbild kann abweichend von Satz 1 individuell gestaltet werden. In diesem Fall soll die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des kirchlichen Siegelberechtigten im Siegelbild durch geeignete Motive, Symbole oder andere Bildbestandteile zum Ausdruck gebracht werden. Der Inhalt des Bildes muss leicht und eindeutig erkennbar sein. Aus dem Siegelbild muss erkennbar sein, dass es sich bei dem Siegelberechtigten um einen kirchlichen Siegelberechtigten handelt. Das Siegelbild muss mithilfe eines Präge- bzw. Farbdruckstempels dauerhaft fehlerfrei gestempelt werden können. Kirchengemeinden und örtliche Kirchen dürfen auch ein kreisrundes Kirchensiegel mit individuellem Siegelbild führen.
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3.8

Überlieferung im Sinne des § 7 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz des Siegelgesetzes ist grundsätzlich das bisher geführte individuelle Siegelbild mit seiner Form, dem Siegelbildmotiv und den einzelnen Bildbestandteilen. Überlieferungen sollen fortgeführt werden.
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3.9

Sollen Kirchensiegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Siegelgesetzes geändert werden, sind die Nummern 3.7 und 3.8 gleichberechtigt zu berücksichtigen. Individuelle Siegelbilder, die dem Siegelbild eines anderen Siegelberechtigten zum Verwechseln ähnlich sehen, sind durch individuelle Elemente zu ergänzen oder abzulösen.
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3.10

Den Siegelberechtigten bleibt es überlassen, welches Unternehmen mit der Erstellung der Siegelgrafik beauftragt wird. Das Landeskirchenamt stellt den Kirchenkreisen einen Mustervertrag für die Beauftragung einer Siegelgrafikerin bzw. eines Siegelgrafikers einschließlich der Übertragung von Nutzungsrechten zur Verfügung.
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4 Herstellung der Kirchensiegel

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4.1

Die Siegelstempel werden als Prägesiegel aus Metall oder als Farbdrucksiegel aus Metall, Polymer oder Gummi gefertigt. Die Prägesiegel zeigen Siegelbild und Schrift erhaben in Prägung (Trockensiegel), für die Prägung wird eine helle Siegeloblate verwendet. Die Farbdrucksiegel bilden Siegelbild und Umschrift in Farbdruck entsprechend der gewählten Stempelfarbe ab.
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4.2

Den Siegelberechtigten bleibt es überlassen, welches Unternehmen mit der Herstellung der Siegelstempel beauftragt wird.
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4.3

Bei der Herstellung des Siegelstempels ist darauf zu achten, dass die Vorgaben des genehmigten Entwurfs beibehalten werden. Abweichungen sind nicht zulässig.
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5 Einführung, Abhandenkommen, Archivierung und Vernichtung der Kirchensiegel

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5.1

Beschlüsse über die Einführung eines neuen oder geänderten individuellen Kirchensiegels sollen eine Siegelbeschreibung nach dem Muster der Anlage 2 enthalten.
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5.2

Eingeführte neue und geänderte Kirchensiegel gelten unbeschadet des § 28 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296), das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157, 158) geändert worden ist, ab dem Tag, der in der kirchenaufsichtlichen Genehmigung oder in der Satzung festgelegt wurde. Wird kein Datum der Einführung bestimmt, gilt das genehmigte Kirchensiegel ab der Bekanntgabe der Genehmigung oder ab dem Inkrafttreten der Satzung.
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5.3

Das Abhandenkommen eines Siegelstempels ist unverzüglich der kirchlichen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Verlust wird gemäß § 9 des Siegelgesetzes im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Wird ein Ersatzstempel angefertigt, so muss dieser ein besonderes Beizeichen erhalten.
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5.4

Von den außer Geltung getretenen Kirchensiegeln ist ein Exemplar der nicht mehr verwendeten Siegelstempel dem zuständigen Archiv zur dauerhaften Aufbewahrung zu übergeben. Soweit vorhanden soll ein weiteres Exemplar dem Landeskirchlichen Archiv angeboten werden. Im Übrigen sind nicht mehr verwendete Siegelstempel, Petschafte usw. sicher zu vernichten. Über die Übergabe und die Vernichtung der Siegelstempel sind Niederschriften zu fertigen.
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6 Einheitssiegel2#

Die Ingebrauchnahme eines Einheitssiegels ist insbesondere anzuordnen, wenn
  1. eine siegelberechtigte Körperschaft nicht über ein geltendes Kirchensiegel verfügt,
  2. das bisher geführte Kirchensiegel gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Siegelgesetzes außer Geltung gesetzt wurde,
  3. mehrere bzw. alle Siegelstempel eines geltenden Kirchensiegels mit individuellem Siegelbild abhandengekommen sind und ein Missbrauch des Kirchensiegels droht,
  4. das derzeit geführte Kirchensiegel die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten nicht erkennbar wiedergibt, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung falsch oder in wesentlichen Teilen unvollständig wiedergegeben wird oder
  5. das Siegelbild nicht erkennbar ist oder dem individuellen Siegelbild eines anderen Siegelberechtigten zum Verwechseln ähnlich sieht.
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7 Erweiterung des Gebrauchs von Kirchensiegeln

Der Gebrauch weiter geltender Kirchensiegel mit wesentlichen Mängeln soll nicht erweitert werden; die kirchliche Aufsichtsbehörde hält die Siegelberechtigten ihres Bereiches zur Einführung eines ordnungsgemäßen Kirchensiegels an. Ein abgenutzter oder beschädigter Siegelstempel eines ordnungsgemäßen Kirchensiegels, der keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, ist zu ersetzen.
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8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.3#
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Anlage 1

Die Bestandteile des
senkrecht-spitzovalen Kirchensiegels
Grafik
  1. Scheitelpunkt
    („12 Uhr“)
  2. Beizeichen
  3. Äußere Randlinie
    (vorgeschrieben)
  4. Umschriftzeile
    (Umschrift = amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten)
    Die Umschrift verläuft, am Scheitelpunkt beginnend, einzeilig und parallel zur Randlinie im Uhrzeigersinn um das Siegelbild herum.
  5. Innere Randlinie
    (optional)
  6. Inschrift
    (optional) Die Inschrift verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn entlang der inneren (falls nicht vorhanden – imaginären) Randlinie von „viertel vor zu viertel nach“
  7. Siegelbild
Die Bestandteile des
kreisrunden Kirchensiegels
Grafik
  1. Scheitelpunkt
    („12 Uhr“)
  2. Beizeichen
  3. Äußere Randlinie
    (vorgeschrieben)
  4. Umschriftzeile
    (Umschrift = amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten)
    Die Umschrift verläuft, am Scheitelpunkt beginnend, einzeilig und parallel zur Randlinie im Uhrzeigersinn um das Siegelbild herum.
  5. Innere Randlinie
    (optional)
  6. Inschrift
    (optional) Die Inschrift verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn entlang der inneren (falls nicht vorhanden – imaginären) Randlinie von „viertel vor zu viertel nach“
  7. Siegelbild
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Anlage 2

Protokollauszug
aus der Niederschrift der . Sitzung des Kirchengemeinderats der
(amtliche Bezeichnung der Kirchengemeinde)
vom (Datum der Sitzung)
Zu der heutigen Sitzung ist durch das vorsitzende Mitglied gemäß § 26 Kirchengemeindeordnung (KGO) rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden.
Anwesende:
Gäste:
Der Kirchengemeinderat besteht aus Mitgliedern. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder beträgt . Die Versammlung ist damit gemäß § 29 Absatz 1 KGO (nicht) beschlussfähig. Die Sitzung wird vor Eintritt in die Tagesordnung mit Gottes Wort und Gebet eröffnet.
Beginn der Sitzung: Uhr; Ort der Sitzung:
Tagesordnung:
TOP Nr. Siegelführung
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat beschließt die Einführung eines neuen Kirchensiegels (Reinzeichnung liegt als Anlage bei) und bittet den Kirchenkreis um die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Siegelgesetzes. Das Kirchensiegel soll ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geführt werden.
Ergebnis: (einstimmig bzw. Ja-/Nein-Stimmen)
Siegelbeschreibung:
Originalgröße: mm x mm (Senkrechte x Waagerechte) bzw. mm Ø (bei runder Siegelform)
Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. Die Umschrift verlauft, am Scheitelpunkt beginnend, einzeilig und parallel zur äußeren Randlinie um Uhrzeigersinn um das Siegelbild herum.
Beizeichen im Scheitelpunkt („12 Uhr”) des Siegelentwurfs □ ist vorhanden
Es sollen künftig Siegelstempel mit verschiedenen Beizeichen geführt werden.
Inhalt des Siegelbilds:
Was ist abgebildet?
Ist der Inhalt des Siegelbilds klar erkennbar und hat er einen kirchlichen Bezug?
Welcher inhaltliche Bezug besteht zur Kirchengemeinde (z. B. Fortführung einer Überlieferung/ Abbildung eines Patroziniums, eine gottesdienstlich genutzten Gebäudes oder eines besonderen Ausstattungsstücks/Hinweis auf historische Gegebenheiten)?
Name der Siegelgrafikerin bzw. des Siegelgrafikers bzw. Siegelgrafikbüros:
Die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Kirchengemeinde wurde mit dem anliegenden Vertrag (Kopie) vereinbart.
V. g. u.
gez.:
gez.:
(vorsitzendes Mitglied)
(weiteres Mitglied)
Es wird beglaubigt, dass vorstehender Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde vom (Datum) mit dem Original übereinstimmt.
(L. S.)
(Unterschrift)
(Ort) , den (Datum)
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2012 S. 127.
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2 ↑ Red. Anm.: Überschrift redaktionell korrigiert.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juni 2017 in Kraft.