.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Bestandteile des Haushaltsplans
nach den Grundsätzen des
kaufmännischen Rechnungswesens
(Haushaltsplanverwaltungsvorschrift – HhPlVwV)
Vom 3. Mai 2017
(KABl. S. 268)
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 2 Absatz 5 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt Aufbau und Darstellung von Ergebnisplan, Kapitalflussplan und Investitions- und Finanzierungsplan als Bestandteile des Haushaltsplans nach § 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO).
#2 Aufbau, Darstellung
Der inhaltliche und rechnerische Aufbau und die Bezeichnung der Positionen sind nachfolgend und in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, die Darstellung (äußere Form) ist freigestellt.
#3 Ergebnisplan
#3.1
Der Aufbau und die Darstellung des Ergebnisplans nach § 2 Absatz 2 KRHhFVO sind in dem Ergebnisplan der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
#3.2
1 Die in der Anlage 1 dargestellte Planung der Ergebnisverwendung ist optional. 2 Sie ist auszuweisen, sofern im Jahresabschluss Rücklagenbewegungen nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO nach der Darstellung des Jahresergebnisses als Ergebnisverwendung ausgewiesen werden sollen.
#3.3
1 Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. 2 Jede Zeile im Ergebnisplan entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten.
#3.4
1 Im Ergebnisplan sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 1 aufgeführten Positionen auszuweisen. 2 Die in der Anlage 1 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden.
#3.5
Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden.
#4 Kapitalflussplan
4.1
Der Aufbau und die Darstellung des Kapitalflussplans nach § 2 Absatz 3 KRHhFVO sind in dem Kapitalflussplan der Anlage 2 und dem Kapitalflussplan in vereinfachter Form der Anlage 2a zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
#4.2
Grundsätzlich ist der Kapitalflussplan der Anlage 2 zu verwenden.
#4.3
1 Ausnahmsweise kann aus Gründen der Vereinfachung, insbesondere bei manueller Erstellung, der Kapitalflussplan in vereinfachter Form der Anlage 2a verwendet werden. 2 Durch die Vereinfachung dieses Plans können einzelne Positionen fehlen. 3 Das Ergebnis ist dadurch nicht in allen Fällen abstimmbar und führt nur zu einem Näherungswert.
#4.4
Die Verwendung der Spalten „Ergebnis Vorvorjahr“ und „Plan Vorjahr“ ist jeweils optional.
#5 Investitions- und Finanzierungsplan
#5.1
Der Aufbau und die Gestaltung des Investitions- und Finanzierungsplans nach § 2 Absatz 4 KRHhFVO sind in dem Investitions- und Finanzierungsplan der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
#5.2
1 Im Investitions- und Finanzierungsplan sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 3 aufgeführten Positionen auszuweisen. 2 Die in der Anlage 3 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden.
#5.3
Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt werden.
#5.4
Investitionen, die im Einzelfall 20 000 Euro übersteigen, sind als einzelne Seite mit ihrer jeweiligen Finanzierung auszuweisen, alle weiteren Investitionen können als weitere Seite des Investitions- und Finanzierungsplans kumuliert ausgewiesen werden
#6 Inkrafttreten
#6.1
Diese Verwaltungsvorschrift ist ab der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2018 anzuwenden.
#6.2
##Anlage 1 zu Nummer 3
Anlage 2 zu Nummer 4
Anlage 2a zu Nummer 4
Anlage 3 zu Nummer 5
Investitions- und Finanzierungsplan
Plan in Euro | |||||
1. | Investitionen | ||||
2. | Innenfinanzierung
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Saldo der Innenfinanzierung | |||||
3. | Außenfinanzierung
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Saldo der Außenfinanzierung | |||||
4. | Saldo Investition und Finanzierung (= 1 ./. 2 ./. 3) |