.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Bestandteile des Jahresabschlusses
nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens
(Jahresabschlussverwaltungsvorschrift – JAbVwV)
Vom 3. Mai 2017
(KABl. S. 273)
####Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 74 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1 | Anwendungsbereich |
Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Aufbau und die Darstellung von Bilanz, Ergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung als Bestandteile des Jahresabschlusses nach § 74 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO). |
2 | Aufbau, Darstellung |
Der inhaltliche und rechnerische Aufbau und die Bezeichnung der Bilanzposten und Positionen sind nachfolgend und in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, die Darstellung (äußere Form) ist freigestellt. |
3 | Bilanz |
3.1 | Der Aufbau und die Darstellung der Bilanz sind in der Bilanz der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt. |
3.2 | 1 In der Bilanz sind mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Bilanzposten mit den Buchstaben A „Anlagevermögen“ und B „Umlaufvermögen“ auf der Aktivseite und den Buchstaben A „Eigenkapital (Reinvermögen)“, B „Sonderposten“, C „Rückstellungen“ und D „Verbindlichkeiten“ auf der Passivseite auszuweisen. 2 Enthalten diese Bilanzposten Werte oder Vorjahreswerte, erfolgt ihr Ausweis nach der in der Anlage 1 dargestellten Untergliederung nach römischen Zahlen. 3 Die Bilanzposten für die Rechnungsabgrenzung sind nur auszuweisen, wenn diese Werte oder Vorjahreswerte enthalten. |
3.3 | Eine über die Nummer 3.2 hinausgehende Untergliederung der Bilanzposten ist zulässig und soll sich nach der in der Anlage 1 dargestellten Untergliederung richten. |
3.4 | Soweit erforderlich ist die Bilanz um folgende Bilanzposten zu ergänzen:
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3.5 | Wird die Ergebnisverwendung im Jahresabschluss nicht nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO dargestellt, tritt an die Stelle des Bilanzergebnisses das Jahresergebnis. |
3.6 | 1 Die Zuordnung zu den Bilanzposten erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. 2 Jeder Bilanzposten entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten. |
4 | Ergebnisrechnung |
4.1 | Der Aufbau und die Darstellung der Ergebnisrechnung sind in der Ergebnisrechnung der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt. |
4.2 | 1 Die in der Anlage 2 dargestellte Ergebnisverwendung ist optional. 2 Sie ist auszuweisen, sofern der Jahresabschluss Rücklagenbewegungen des abzuschließenden Haushaltsjahres nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO aufweist. |
4.3 | 1 Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen der Ergebnisrechnung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. 2 Jede Zeile in der Ergebnisrechnung entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten. |
4.4 | 1 In der Ergebnisrechnung sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 2 aufgeführten Positionen auszuweisen. 2 Die in der Anlage 2 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden. |
4.5 | Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können bei Bedarf einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden. |
5 | Kapitalflussrechnung |
5.1 | Der Aufbau und die Darstellung der Kapitalflussrechnung sind in der Kapitalflussrechnung der Anlage 3 und in der Kapitalflussrechnung in vereinfachter Form der Anlage 3a zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt. |
5.2 | Grundsätzlich ist die Kapitalflussrechnung der Anlage 3 zu verwenden. |
5.3 | 1 Ausnahmsweise kann aus Gründen der Vereinfachung, insbesondere bei manueller Erstellung der Kapitalflussrechnung, die Kapitalflussrechnung in vereinfachter Form der Anlage 3a verwendet werden. 2 Durch die Vereinfachung dieser Rechnung können einzelne Positionen fehlen. 3 Das Ergebnis ist dadurch nicht in allen Fällen abstimmbar und führt nur zu einem Näherungswert. |
5.4 | Die Verwendung der Spalten „Ergebnis Vorvorjahr“ und „Ergebnis Vorjahr“ ist jeweils optional. |
6 | Inkrafttreten |
6.1 | Diese Verwaltungsvorschrift ist ab dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 anzuwenden. |
6.2 |