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Geltungszeitraum von: 01.01.1988

Geltungszeitraum bis: 01.08.2017

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Eckernförde
– Friedhofswesen1#

(GVOBl. 1988 S. 55)2#

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§ 1
Rechtsform und Sitz

Zur Trägerschaft der Friedhöfe
Kirchhof Borby,
Am Mühlenberg,
Schleswiger Straße,
Saxtorfer Weg,
Westertal,
Barkelsby
bilden die Kirchengemeinden St. Nicolai und Borby zu Eckernförde den Kirchengemeindeverband Eckernförde – Friedhofswesen.
Er ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eckernförde.
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§ 2
Aufgabenverteilung zwischen Kirchengemeindeverband und Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband – Friedhofswesen – folgende Aufgaben für die in § 1 genannten Friedhöfe:
  1. Beschlussfassung über die Friedhofsordnungen, Friedhofsgebührenordnungen und Dienstanweisungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie die Abnahme der Jahresrechnung,
  3. Pacht- und Mietverträge, soweit sie nicht die Friedhofsgrundstücke betreffen,
  4. die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen,
  5. Bewirtschaftung und Leitung der Friedhöfe nach Maßgabe dieser Satzung, der Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen.
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§ 3
Vermögensrechtliche Bestimmungen

( 1 ) Die Verbandsgemeinden überlassen für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kirchengemeindeverband diesem alle vorhandenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der Friedhöfe zur bestimmungsgemäßen Nutzung sowie das sonstige bei ihnen für die Friedhofsverwaltung gebildete, bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandene aktive und passive Vermögen.
( 2 ) Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Verbandsgemeinde.
( 3 ) Die aus dem Eigentum der Verbandsgemeinden an den Friedhöfen sich ergebenden Rechte, insbesondere der Veräußerung und dinglichen Belastungen, bleiben durch die Übertragung der Nutzungsrechte nach Absatz 1 im Übrigen unberührt.
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§ 4
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für andere Friedhöfe

Auf Antrag von nicht dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden und des Ev.-Luth. Kirchenkreises Eckernförde sowie nichtkirchlicher Stellen können Verwaltungsangelegenheiten anderer Friedhöfe übernommen werden. Über Art und Umfang der Aufgabenübertragung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
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§ 5
Haushalts- und Finanzwesen

( 1 ) Die Kosten des Kirchengemeindeverbandes werden gedeckt durch:
  1. Gebühreneinnahmen und Kostenerstattungen,
  2. Entgelte für Dienstleistungen,
  3. Kostenbeiträge für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben nach § 4.
( 2 ) Sollte am Jahresende ein Defizit entstehen, das unter Ausschöpfung der allgemeinen Rücklage des Kirchengemeindeverbandes – Friedhofswesen – nicht abgedeckt werden kann, so ist dieses durch Sonderzuweisungen der Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl der Beerdigungen des abgelaufenen Rechnungsjahres und nach der Friedhofsfläche je zur Hälfte aufzubringen.
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§ 6
Organe des Kirchengemeindeverbandes

Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsausschuss.
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§ 7
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus einem Mitglied je Pfarrstelle der Verbandsgemeinden. Die Mitglieder sind von dem jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen.
( 2 ) Von den Mitgliedern der Verbandsvertretung dürfen nicht mehr als ein Drittel Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiter sein. Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen – können der Verbandsvertretung nicht angehören.
( 3 ) Für jedes Mitglied der Verbandsvertretung ist ein Stellvertreter zu wählen. Ein Pastor kann Stellvertreter eines hauptamtlichen Mitarbeiters sein und umgekehrt.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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§ 8
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist das beschlussfassende Organ des Kirchengemeindeverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie wählt aus ihrer Mitte den Verbandsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, von denen eines ein Pastor sein soll. Sie wählt für jedes Mitglied einen Stellvertreter und erforderlichenfalls die Mitglieder von Fachausschüssen. Der Vorsitzende der Verbandsvertretung kann nicht Mitglied des Verbandsausschusses sein.
  2. Sie beschließt den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes, Friedhofsordnungen, Friedhofsgebührenordnungen und nimmt die Jahresrechnung ab.
  3. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen des Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen.
  4. Sie beschließt über Anträge von Kirchengemeinden auf Aufnahme in den Kirchengemeindeverband und Vereinbarungen mit anderen Stellen, insbesondere nach § 4 dieser Satzung.
  5. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandsausschusses und beschließt über dessen Entlastung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zur Beschlussfassung zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn das ein Kirchenvorstand der Verbandsgemeinden mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder der Verbandsvertretung fordern.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wird durch ihren Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses einberufen. Für die Einladung, die Verhandlungen, Wahlen und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Eckernförde ist entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsvertretung entspricht ihrer Amtszeit als Kirchenvorsteher. Nach Ende einer Wahlperiode führen sie jedoch ihr Amt bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung.
( 5 ) Die Verbandsgemeinden können selbstständig Anträge an die Verbandsvertretung richten.
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§ 9
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung besteht.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch den Verbandsausschuss vertreten. Dieser handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das Friedhofsamt.
  2. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
  3. Erstellung des Haushaltsplanvorentwurfes und Ausführung nach seiner Feststellung sowie die Vorlage der Jahresrechnung.
  4. Entscheidung über Einsprüche gegen Gebührenbescheide sowie über Stundungs- und Erlassanträge.
  5. Entscheidungen zu § 2 Buchstaben c und d dieser Satzung.
( 4 ) Der Verbandsausschuss legt der Verbandsvertretung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht vor.
( 5 ) Die Mitglieder des Verbandsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
( 6 ) Der Vorsitzende des Verbandsausschusses führt die Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes. In dringenden Fällen haben er oder sein Stellvertreter das Erforderliche zu veranlassen.
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§ 10
Verfahrensbestimmungen

( 1 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind öffentlich nach Maßgabe von Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 2 ) Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes können in Fragen ihres Arbeitsbereiches zu den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu einzelnen Beratungsgegenständen können Sachverständige gehört werden.
( 3 ) Abstimmungen und Wahlen in den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses werden nach den Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durchgeführt.
( 4 ) Die leitenden Mitarbeiter des Friedhofsamtes nehmen bei Bedarf an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 11
Friedhofsamt

( 1 ) Für die Durchführung der Aufgaben des Verbandsausschusses steht das Friedhofsamt zur Verfügung, für das der Verbandsausschuss eine Dienstanweisung erlässt. In der Dienstanweisung sind die Aufgaben der Leiter und Mitarbeiter des Friedhofsamtes zu regeln.
( 2 ) Der Verbandausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, ist gegenüber dem Friedhofsamt weisungsbefugt.
( 3 ) Auf Verlangen des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eckernförde ist der technische Leiter des Friedhofsamtes verpflichtet, die Aufgaben eines Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen wahrzunehmen.
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§ 12
Austritt aus dem Kirchengemeindeverband

Der Austritt einer Verbandsgemeinde aus dem Kirchengemeindeverband ist gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Innehaltung einer Frist von einem Jahr. Die Austrittserklärung kann durch Beschluss der Verbandsvertretung abgelehnt werden, solange noch gegenseitige Verpflichtungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und der betreffenden Kirchengemeinde bestehen.
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§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Für Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes ist ein Beschluss der Verbandsvertretung mit zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.
( 2 ) Der Verband kann aufgelöst werden, wenn die gemeinsamen Aufgaben entfallen oder sich in einem Umfang verringern, der den Fortbestand des Verbandes nicht mehr rechtfertigt. Die Verbandsgemeinden sind rechtzeitig vorher zur Stellungnahme aufzufordern.
( 3 ) Der Auflösungsbeschluss muss bestimmen, wie das Vermögen des Verbandes aufzuteilen ist und sicherstellen,
  1. dass verbleibende Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden,
  2. dass die Gehälter der Beamten bis zu deren Wiederverwendung, Versetzung in den Warte- oder Ruhestand und die Vergütungen oder Löhne der übrigen Mitarbeiter bis zur Übernahme durch einen anderen kirchlichen Arbeitgeber oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden können.
( 4 ) Der Beschluss über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes und wird mit Ablauf des auf diese Genehmigung folgenden Jahres wirksam.
( 5 ) Bis zum Abschluss der Liquidation des Verbandsvermögens haften die Verbandsgemeinden gemeinsam für alle Ansprüche Dritter gegen den Verband.
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§ 14

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 390) mit Ablauf des 1. August 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert und ohne Eingangsformel bekannt gemacht.