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Geltungszeitraum von: 01.10.2000

Geltungszeitraum bis: 30.11.2017

Satzung für die Elisabethstiftung in Stavenhagen1#

Vom 4. September 2000

(KABl S. 108)

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P r ä a m b e l

Die „Elisabethstiftung“ in Stavenhagen ist aus der alten kirchlichen Armenhausstiftung St. Jürgen zu Stavenhagen hervorgegangen, die im Jahre 1567 nach eingetretener gänzlicher Verarmung von der Gemahlin des Herzogs Ulrich von Mecklenburg, Elisabeth, geborene Prinzessin von Dänemark, mit der Bestimmung neu errichtet und dotiert worden ist, armen und hilfsbedürftigen Personen Unterhalt und Pflege zu gewähren. Die rechtliche Selbständigkeit mit den Aufgaben der Armen- und Krankenpflege sowie der christlichen Jugendförderung blieb der Stiftung auch nach dem Verkauf des Stiftungsgebäudes im Jahre 1836 erhalten. Durch staatliche Verleihung vom 12. September 1893 wurden ihr als kirchliche milde Stiftung die Rechte einer juristischen Person zuerkannt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefaßter Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen "Elisabethstiftung".
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stavenhagen.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz - StiftG - (GVBl. M-V S.104) aufgrund des Regulativs von 1848. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Bereich der Kirchgemeinde Stavenhagen zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchgemeinde Stavenhagen, insbesondere die evangelische Jugendarbeit, zu fördern.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgaben im Bereich des Kirchenkreises Stargard.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Stargard und dem dortigen Träger diakonischer Arbeit.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Stavenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag des Vermögens,
  2. Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
  3. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes abzugeben. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Stavenhagen,
  2. zwei weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Stavenhagen,
  3. einem Vertreter der Kirchenkreisverwaltung Stargard in Neubrandenburg, der in der Regel die
    Aufgabe des Rechnungsführers übernimmt.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 gehören kraft Amtes dem Vorstand an. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
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§ 8
Beschlußfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluß des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muß nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muß daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Stargard an.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates,2# zum 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Stiftungssatzung vom 16. Februar 1960 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der „Elisabethstiftung Stavenhagen“ vom 31. Mai 2017 (KABl. S. 427, 486) mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 5. Dezember 2000 genehmigt (KABl S. 110).