.Durchführungsbestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
Geltungszeitraum von: 12.10.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Durchführungsbestimmungen
zur Ausführungs-Verordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen
Verbände in der Evangelischen Union
– Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) –
vom 1. Juli 19981#
In der Neufassung vom 12. Oktober 2007
Gemäß § 156 Absatz 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) wird unter Bezugnahme auf Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
####§ 1
(zu § 11 Absatz 2 VwO)
Abweichend von § 11 Absatz 2 wird bestimmt, dass, soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, diese durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche einzuholen ist.
#§ 2
(zu §§ 55, 56 VwO)
(
1
)
1 Ein Bescheid des Gemeindekirchenrates in einer Friedhofsangelegenheit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn der Empfänger durch den Bescheid belastet wird. 2 Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Gemeindekirchenrat eingelegt werden. 3 Der Widerspruch soll begründet werden. 4 Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche gewahrt.
(
2
)
Wird der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben oder nicht dem Wunsch des Antragsstellers entsprechend abgeändert, so ist er dem Konsistorium zuzuleiten.
(
3
)
1 Das Konsistorium erlässt einen Widerspruchsbescheid. 2 Dieser ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(
4
)
1 Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden. 2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtordnung.
(
5
)
Ergänzend gelten in sinngemäßer Anwendung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit kirchengesetzlich nicht anderes geregelt ist.
#§ 3
(zu §§ 55 Absatz 2, 56 Absatz 2, 59 Absatz 3 VwO)
Die rechtswirksame Veröffentlichung im Sinne von § 55 Absatz 2 Ziffer 3, § 56 Absatz 2 Ziffer 3, und § 59 Absatz 3 Ziffer 3 VwO erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften.
#§ 3a
(zu § 143 Absatz 1 VwO)
Abweichend von § 143 Absatz 1 Satz 1 VwO wird bestimmt, dass alle Kassen der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Einrichtungen innerhalb des Kirchenkreise mindestens einmal in fünf Jahren geprüft werden.
#§ 4
1 Die kirchliche Verwaltungsordnung findet für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung sinngemäß Anwendung, soweit ihr dafür nicht besondere Vorschriften entgegenstehen oder ihre Anwendung im Einzelfall für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung gegenstandslos ist. 2 Insbesondere entfällt das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn die Landeskirche selbst Verträge schließt.
#§ 5
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.