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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.10.2015
Aktenzeichen:NK-VG I 2/2015
Rechtsgrundlage:§ 4 2.TheolPO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  • Gemäß § 4 Absatz 6 Nr. 1 Satz 3 2. TheolPO ist für die Bildung einer Gesamtnote der schriftliche Unterrichtsentwurf und die Durchführung einer Unterrichtsstunde (Sichtstunde) jeweils gesondert mit einer Einzelnote zu bewerten.

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit seiner Klage vom 15.06.2015, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 02.03.2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 11.05.2015 über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der praktischen Prüfungsleistung und das Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung sowie erneute Entscheidung über die am X.Y.2015 erbrachte Prüfungsleistung.
Der Antragsteller ist seit dem X.Y.2014 Vikar der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland. Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte das Landeskirchenamt dem Antragsteller für die praktische Prüfungsleistung Religionspädagogische Unterrichtsstunde das Thema „XXX“. Die Sichtstunde am X.Y.2014 wurde in der Schule S 1 in O 1 durchgeführt. Die beiden vom Landeskirchenamt mit der Beurteilung dieser praktischen Prüfungsleistung beauftragten Mitglieder der Prüfungskommission bewerteten den Unterrichtsentwurf und die Sichtstunde übereinstimmend mit der Gesamtnote „mangelhaft“ (2 Punkte).
Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurde dem Antragsteller zur Wiederholung der praktischen Prüfungsleistung Religionspädagogische Unterrichtsstunde das Thema „XXX“ gestellt. Die Sichtstunde wurde am X.Y.2015 in der Grundschule S 2 in O 1 durchgeführt. Die Beurteilung dieser praktischen Prüfungsleistung erfolgte durch Pastor K und die Schulmentorin S. Beide beurteilten die Sichtstunde und den schriftlichen Unterrichtsentwurf mit der Gesamtnote „mangelhaft“ (3 Punkte). Gesonderte Einzelnoten für die Prüfungsteile Sichtstunde und schriftlicher Unterrichtsentwurf wurden nicht vergeben.
Mit Bescheid des Landeskirchenamtes vom 02.03.2015, zugestellt am 03.03.2015, wurde dem Antragsteller das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung und damit das Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung bekannt gegeben. Die dagegen am 24.03.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Theologischen Prüfungsamtes vom 11.05.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18.05.2015 zugestellt, zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung durch die Erbringung der praktischen Prüfungsleistung soll am X.Y.2015 in der Grundschule S 3 in O 2 stattfinden.
Der Antragsteller begründet seine Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren damit, dass für die Anordnung des Sofortvollzuges keine Gründe ersichtlich seien. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung zu warten. Er habe einen Anspruch darauf, einem geordneten Vikariatsdienst nachzugehen. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen sei durch ein Zerwürfnis mit seinem ursprünglichen Vikariatsanleiter beeinflusst und die vorgesehenen Hospitationen seien nicht durchgeführt worden. Das prüfende Mitglied der Prüfungskommission Frau S habe sich der Beurteilung des Herrn K angeschlossen, ohne eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Beurteilungen beruhten auf fehlerhaften Feststellungen. Der Unterrichtsentwurf sei nicht ausführlich und nicht mit einer Einzelnote bewertet worden. Unterrichtsentwurf und Sichtstunde seien jeweils mit einer Einzelnote zu bewerten gewesen. Es fehle an objektiven Bewertungsmaßstäben.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2.3.2015 wiederherzustellen,
hilfsweise, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die erneute Ablegung der Prüfungslehrprobe als erste Nachprüfung zu ermöglichen und durch neue Prüfer durchführen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung sei unzulässig, weil sich die angefochtene Prüfungsentscheidung auch auf praktische, in Augenscheinnahme abzuleistende Prüfungsteile beziehe und eine Neubewertung ohne neue Ableistung dieser Prüfungsteile nicht erfolgen könne. Zulässig sei allenfalls der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Vortrag des Antragstellers beruhe auf unwahren Behauptungen. Die streitgegenständliche Prüfungsleistung sei rechtmäßig durchgeführt und bewertet worden. Insbesondere seien der Unterrichtsentwurf und die Sichtstunde nicht mit Einzelnoten, sondern mit einer Gesamtnote zu bewerten. Erst in der Zusammenschau beider Leistungen zeige sich, wie die Prüfung bestanden ist. Der unmittelbare Eindruck der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission sei hierfür entscheidend. Im Weiteren führt die Antragsgegnerin aus, dass die vorliegenden Bewertungen auch nachprüfbar und nicht willkürlich seien. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fehle ein Rechtsgrund. Die Behörde habe die Entscheidung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens getroffen. Der kirchliche Gesetzgeber habe eine Regelzeit des Vikariats vorgesehen, die nur in Ausnahmefällen verlängert werden dürfe. Im Übrigen sei es dem Dienstherrn nicht zumutbar, mit der Anordnung der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung bis zur rechtskräftigen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung zu warten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung von Eilrechtsschutz, die aufschiebende Wir-kung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.03.2015 wiederherzustellen, hilfsweise ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die erneute Ablegung der Prüfungslehrprobe als erste Nachprüfung zu ermöglichen und durch neue Prüfer durchführen zu lassen, haben keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 KGerO unzulässig, weil der Antrag nur statthaft ist, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist. Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die erneute Entscheidung über die am X.Y.2015 erbrachte Prüfungsleistung. Das Klagebegehren enthält mithin ein Verpflichtungsbegehren.
Weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht nach § 54 Absatz 3 Satz 1 KGerO zu verfolgen ist, ist der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Absatz 1 KGerO zulässig. Gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 KGerO kann das Kirchengericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antrag ist statthaft, weil er sich auf die Sicherung eines Individualanspruchs, hier den Anspruch auf Wiederholung der praktischen Prüfungsleistung gemäß § 4 Absatz 9 Satz 1 2. TheolPO, richtet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 KGerO hat jedoch keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund.
Der Antrag auf Wiederholung der am X.Y.2015 erbrachten Prüfungsleistung ist auf die Vor-wegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei einem Obsiegen im Klageverfahren wäre die wie-derholte Prüfungsleistung nicht noch einmal zu wiederholen, sondern würde als endgültige Wiederholung der praktischen Prüfungsleistung im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 1 2. TheolPO Bestand haben. Dem mit der Klage verfolgten Verpflichtungsbegehren wäre damit bereits durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.
Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Absatz 4 GG notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Erfolg in der Hauptsache mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123, Rn. 14). Bedingt durch den drohenden Zeit-verlust bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens kann sich dies in Prüfungsangelegenheiten etwa aus der Gefahr des Verlustes von Prüfungswissen oder dem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit ergeben.
Diese Gefahr besteht jedoch regelmäßig dann nicht, wenn der Antragsteller in absehbarer Zeit Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfungsleistung hat. In diesen Fällen hat er es selbst in der Hand, die zeitliche Verzögerung auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. VG Bremen, B. v. 04.03.2015, 1 V 80/15, nach juris, Rn. 23, u. Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 22.01.2008, 14 B 1888/07; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 18.05.1993, 3 M 19/93; Hessischer VGH, B. v. 29.09.1992, 6 TG 1517/92).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet, um dem Antrag-steller die Wiederholung der am X.Y.2015 nicht bestandenen praktischen Prüfungsleistung im Rahmen der einmaligen Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 2. TheolPO am X.Y.2015 zu ermöglichen.
Der Antragsteller hat damit bereits Gelegenheit zur Wiederholung der nicht bestandenen praktischen Prüfungsleistung, die er mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung begehrt, so dass der erforderliche Anordnungsgrund nicht besteht.
Ob diese Wiederholungsprüfung als im Rahmen der einmaligen Wiederholung der prakti-schen Prüfungsleistung gemäß § 4 Absatz 9 Satz 1 2. TheolPO oder aber (einschließlich der weiteren noch zu erbringenden Prüfungsleistungen) als im Rahmen der einmaligen Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 2. TheolPO erbracht anzusehen ist, wird sich im Hauptsacheverfahren erweisen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei überschlägiger Prüfung viel dafür spricht, dass gemäß § 4 Absatz 6 Nr. 1 Satz 3 2. TheolPO für die Bildung einer Gesamtnote der schriftliche Unterrichtsentwurf und die Durchführung einer Unterrichtsstunde (Sichtstunde) jeweils gesondert mit einer Einzelnote zu bewerten sein dürfte.
Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Bildung einer Gesamtnote nicht lediglich ein Rechenvorgang ist, sondern den Gesamteindruck der Prüfungsleistung wider-spiegelt (vgl. zu § 14 Absatz 3 S. 4 und 5 KrPflAPrV auch OVG Münster, B. v. 30.01.2015, 14 A 1947/14, nach juris, Rn. 4). Begrifflich setzt eine Gesamtnote deshalb nicht zwingend die Bildung von Einzelnoten voraus. Aus § 4 Absatz 8 Satz 1 2. TheolPO ergibt sich jedoch, dass die Prüfungsteile „schriftlicher Unterrichtsentwurf“ und „Sichtstunde“ mit Einzelnoten zu bewerten sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine dritte Bewertung einzuholen, wenn einer der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission einen Prüfungsteil mit schlechter als „ausreichend“ bewertet.
Einer Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass sich der Begriff „Prüfungsteil“ auf die praktischen Prüfungsleistungen insgesamt bezieht und die religionspädagogische Unter-richtsstunde einerseits und den Gottesdienst andererseits meint, dürfte der Wortlaut des § 4 Absatz 1 Nr. 1 2. TheolPO entgegenstehen. Unter den Buchstaben a) und b) der Regelung ist ausdrücklich von den Prüfungsteilen „schriftlicher Unterrichtsentwurf“ und „Sichtstunde“ die Rede. Auch in den Absätzen 3, 4, 6 und 8 wird das Wort „Prüfungsteil“ bezogen auf den schriftlichen Prüfungsteil in diesem Sinne verwandt.
Überdies stellt die zweite Alternative des § 4 Absatz 8 Satz 1 2. TheolPO für die Feststellung einer erheblichen Abweichung der beiden Bewertungen auf Einzelnoten und nicht auf die Gesamtnote für die religionspädagogische Unterrichtsstunde und den Gottesdienst ab. Nach Satz 2 der Vorschrift ergibt sich die Endnote bei einer Nachbewertung des schriftlichen Prüfungsteils aus dem Mittelwert der Einzelnoten. Der Verordnungsgeber dürfte mithin davon ausgegangen sein, dass die Prüfungsteile schriftlicher Unterrichtsentwurf und Sichtstunde gesondert mit Einzelnoten zu bewerten sind. Zusammengefasst unterscheidet die Prüfungsordnung im § 4 präzise und konsequent zwischen Prüfungsteilen und Prüfungsleistungen, auch wenn die hohen Anforderungen vielleicht nicht erforderlich wären (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.08.2015, 2 LB 276/14, nach juris).
Sofern keine Einzelnoten vergeben wurden – dies dürfte unstreitig sein –, ließe sich nicht überprüfen, ob es entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1 2. TheolPO versäumt wurde, eine dritte Bewertung einzuholen, die sich ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsteil bezieht. Insofern könnte der mögliche Verfahrensfehler einen Folgefehler herbeigeführt haben. Denn nach dieser Vorschrift ist eine dritte Bewertung einzuholen, wenn einer der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission einen Prüfungsteil mit schlechter als ausreichend bewertet oder die zwei Bewertungen um mindestens zwei Einzelnoten differieren.
Dahinstehen kann hier ebenfalls, ob nach § 4 Absatz 8 Satz 1 2. TheolPO in der ersten Alternative die Einholung einer dritten Bewertung auch dann erforderlich ist, wenn eines der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission beide Prüfungsteile mit schlechter als ausreichend bewertet oder beide prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission einen oder beide Prüfungsteile mit schlechter als ausreichend bewerten, weil sich dies mangels Vergabe von Einzelnoten ebenfalls nicht überprüfen lässt.

gez. Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
gez. Tiemann
(Stellvertretende Vorsitzende Richterin)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Beisitzer)