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Vertrag
über Grundsätze und Regelungen
für die Zusammenarbeit zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland,
der Christlichen Gemeinschaft Hamburg-Altona
(evang.-luth.) e. V.,
der Landeskirchlichen Gemeinschaft Stormarn e. V. und
der Evangelischen Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V.

Vom 24. September 2017

(KABl. S. 481)

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Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche),
  • vertreten durch die Erste Kirchenleitung, diese wiederum vertreten durch das vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
der Christlichen Gemeinschaft Hamburg-Altona (evang.-luth.) e. V.,
  • vertreten durch den Gemeinschaftsvorstand, dieser wiederum vertreten durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Prediger,
der Landeskirchlichen Gemeinschaft Stormarn e. V.,
  • vertreten durch den Gemeinschaftsvorstand, dieser wiederum vertreten durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Prediger, und
der Evangelischen Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V.,
  • vertreten durch den Gemeinschaftsvorstand, dieser wiederum vertreten durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Prediger,
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Präambel

„Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat.“
(1 Petr 4,10a)
Die Christliche Gemeinschaft Hamburg-Altona (evang.-luth.) e. V., die Landeskirchliche Gemeinschaft Stormarn e. V. und die Evangelische Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V. (im Folgenden: Hamburger Gemeinschaften) stehen mit ihren Bestrebungen auf dem Boden der Heiligen Schrift und der reformatorischen Bekenntnisse der Evangelischen Kirche. Sie verstehen sich als freie Werke des evangelistisch-missionarischen Dienstes in der Landeskirche.
Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Sammlung unter dem Wort Gottes durch Verkündigung, gemeinsames Schriftstudium, Evangelisation und die Verwirklichung gemeinsamen Lebens gemäß Apostelgeschichte 2,42: „Sie blieben beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet“. Dadurch sollen die Gemeinschaft wie der Einzelne befähigt werden für den Dienst in der Gemeinde und an der Welt.
Ungeachtet ihrer organisatorischen und rechtlichen Selbstständigkeit leisten die Hamburger Gemeinschaften ihren Beitrag zum Zusammenwachsen der Nordkirche.
Die Nordkirche ist dankbar für den Dienst der Hamburger Gemeinschaften. Die Hamburger Gemeinschaften ihrerseits sind dankbar für das Vertrauen der Landeskirche in ihren Dienst und den dafür gewährten Freiraum.
Verkündigung und Seelsorge der Gemeinschaft sind Teil des Auftrags der Landeskirche.
Ausgehend von der bisher geübten Zusammenarbeit und dem Bewusstsein des gemeinsamen Dienstes in der einen Kirche Jesu Christi vereinbaren die Nordkirche und die Hamburger Gemeinschaften die folgenden Grundsätze und Regelungen:
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§ 1
Dienst der Predigerinnen und Prediger

( 1 ) Die Predigerinnen und Prediger der Hamburger Gemeinschaften stehen unter der Leitung und Verantwortung des Vorstandes der jeweiligen Gemeinschaft (im Folgenden: jeweiliger Vorstand). Voraussetzung ihres Dienstes ist der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die in einer mit dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V. kooperierenden Fach- bzw. Hochschule absolviert wurde. Die Predigerinnen und Prediger versehen ihren Dienst als Mitglieder der Landeskirche.
( 2 ) Der jeweilige Vorstand teilt dem Landeskirchenamt die Namen der eingesegneten Predigerinnen und Prediger mit.
( 3 ) Soll mit dem Dienst die Berechtigung verbunden sein, im Bereich der Hamburger Gemeinschaften Amtshandlungen vorzunehmen und die Sakramente zu verwalten, so kann die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof auf Antrag des jeweiligen Vorstands eine Predigerin bzw. einen Prediger nach Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung beauftragen. Der Antrag kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zurückgewiesen werden.
( 4 ) Die Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Das Landeskirchenamt führt ein Verzeichnis der beauftragten Predigerinnen und Prediger. Predigerinnen und Prediger werden im „Namens- und Adressverzeichnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ gesondert aufgeführt.
( 5 ) Seelsorge durch Predigerinnen und Prediger unterliegt nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Regelungen dem kirchlich geschützten Seelsorgegeheimnis.
( 6 ) Die Predigerinnen und Prediger sind in ihrem Dienst an die in der Nordkirche geltenden Ordnungen gebunden. Mit Dienstantritt erhalten sie vom Landeskirchenamt die Verfassung der Nordkirche, die Kirchengemeindeordnung und weitere Ordnungen und Leitlinien für Leben und Dienst in der Kirche, die im Gebiet der Nordkirche in Geltung stehen und für den Dienst der Predigerinnen und Prediger verbindlich sind.
( 7 ) Die Landeskirche empfiehlt den Kirchenkreisen, die Predigerinnen und Prediger zu Konventen einzuladen. Sie bietet Predigerinnen und Predigern an, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
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§ 2
Amtshandlungen

( 1 ) Für die Vornahme der Amtshandlungen – Taufe, Trauung und Beerdigung – sind die geltenden Ordnungen der Nordkirche zu beachten.
( 2 ) Die Taufe wird in der gebotenen Form im Namen des dreieinigen Gottes gespendet. Mit der Taufe wird die Mitgliedschaft in der Nordkirche und zugleich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzkirchengemeinde und im jeweiligen Kirchenkreis begründet.
( 3 ) Eine Predigerin bzw. ein Prediger kann Konfirmandenunterricht erteilen, wo dies aus seelsorgerlichen Gründen notwendig erscheint.
( 4 ) Die Abendmahlspraxis der Gemeinschaft befindet sich in Übereinstimmung mit dem Fünften Hauptstück von Martin Luthers Kleinem Katechismus. Ihre besonderen Abendmahlsfeiern sind rechter Brauch des Sakraments (CA VII) und geschehen nicht im Widerspruch zur Sakramentsverwaltung der Nordkirche. Die Gestalt der Abendmahlsfeiern in der Gemeinschaft entspricht deren besonders geprägtem Gemeindebewusstsein.
( 5 ) Gottesdienstzeiten sollen der jeweils zuständigen Kirchengemeinde mitgeteilt werden. Die Termine der Sonntagsgottesdienste berücksichtigen die Gottesdienste der örtlichen Kirchengemeinden auf dieselbe Weise, wie sich auch die örtlichen Kirchengemeinden untereinander verständigen.
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§ 3
Abstimmung mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Wird der Dienst einer Predigerin bzw. eines Predigers der Hamburger Gemeinschaften zur Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch genommen, so ist vorher die Pastorin oder der Pastor der örtlichen Kirchengemeinde zu informieren. Werden seitens der zuständigen Pastorin oder des zuständigen Pastors Bedenken gegen die Vornahme der Amtshandlung vorgetragen, so soll sich die Predigerin bzw. der Prediger um Einvernehmen bemühen, gegebenenfalls mit Beratung und Begleitung durch den jeweiligen Vorstand. Wenn kein Einvernehmen erreicht werden kann, entscheiden der Prediger bzw. die Predigerin und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst gemeinsam.
( 2 ) Die Beurkundung von Amtshandlungen durch Predigerinnen und Prediger der Hamburger Gemeinschaften erfolgt in dem Kirchenbuch derjenigen Kirchengemeinde bzw. desjenigen Kirchenkreises, in deren Bereich die Amtshandlung vollzogen worden ist. Die Predigerinnen und Prediger sind nach Vollzug der Amtshandlung verpflichtet, diese Kirchengemeinde über die Amtshandlung zu informieren, damit diese im Tauf-, Konfirmanden-, Trauungs- bzw. Bestattungsbuch eingetragen werden kann.
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§ 4
Ausgestaltung der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche und die Predigerinnen und Prediger der Hamburger Gemeinschaften sind gehalten, im geschwisterlichen Gespräch zu bleiben, aktuelle Fragen offen anzusprechen, die Gaben und Aufgaben des anderen zu achten und in gegenseitiger Verantwortung zu respektieren.
( 2 ) Die Nordkirche und die Hamburger Gemeinschaften werden das Miteinander von Pastorinnen, Pastoren sowie Predigerinnen, Predigern und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Hamburger Gemeinschaften fördern und durch gegenseitige Fürbitte Vertrauen weiter wachsen lassen.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird sich für ein gutes Miteinander von Hamburger Gemeinschaften und kirchlichen Körperschaften in der regionalen Ebene einsetzen.
( 4 ) Die Nordkirche fördert die Arbeit der Hamburger Gemeinschaften durch Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Landeskirche.
( 5 ) Regelmäßig einmal jährlich treffen sich die Vertreterinnen und Vertreter aus den Vorständen der Hamburger Gemeinschaften mit den zuständigen Dezernentinnen oder Dezernenten des Landeskirchenamtes zu einem gemeinsamen Gespräch und Erfahrungsaustausch. Ein- bis zweimal während der Wahlperiode einer Landessynode finden außerdem Beratungen von Vertreterinnen und Vertretern aus den Vorständen der Hamburger Gemeinschaften mit dem Bischofsrat oder der Kirchenleitung der Nordkirche statt. Hamburger Gemeinschaften und Landeskirche informieren sich darüber hinaus gegenseitig durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und Verlautbarungen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Mit Wirkung zum Inkrafttreten des Vertrages hat die Erste Kirchenleitung am 31. März 2017 die nachstehenden Beschlüsse der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Einbeziehung der Hamburger Gemeinschaften in die „Gemeinsame Erklärung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V.“ vom 13. Dezember 1977 (GVOBl. 1978, S. 8 f.) und in die „Ergänzende Erklärung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V.“ vom 9. Oktober 1990 (GVOBl. 1990, S. 318), datiert vom 13. Juli 1994 (Stadtmission) bzw. 29. Mai 1996 (Bargteheide) bzw. 28. Oktober 1997 (Hamburg-Altona) aufgehoben:
  1. Beschluss der Kirchenleitung betreffend die Einbeziehung der Stadtmission der Landeskirchlichen Gemeinschaft Hamburg-Bramfeld e. V. vom 11./12. Juli 1994,
  2. Beschluss der Kirchenleitung betreffend die Einbeziehung der Landeskirchen Gemeinschaft Stormarn e. V. vom 6./7. Mai 1996,
  3. Beschluss der Kirchenleitung betreffend die Einbeziehung der Christlichen Gemeinschaft Hamburg-Altona e. V. vom 6./7. Oktober 1997.
( 3 ) Der Vertrag ergeht in vierfacher Ausfertigung.
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Hamburg, 24. September 2017
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Landesbischof Gerhard Ulrich,
Vorsitzender der Ersten Kirchenleitung
Bischöfin Kirsten Fehrs,
Mitglied der Ersten Kirchenleitung
Christliche Gemeinschaft Hamburg-Altona
(evang.-luth.) e. V.,
Stefan Freudenthaler,
Vorsitzender des Vorstands
Prediger Klaus Schneider,
Mitglied des Vorstands
Landeskirchliche Gemeinschaft Stormarn e. V.
Denis Meyer,
Vorsitzender des Vorstands
Prediger Sebastian Kuhnert,
Mitglied des Vorstands
Evangelische Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V.
Ralf Holsten,
Vorsitzender des Vorstands
Prediger Ulrich Reuter,
Mitglied des Vorstands
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Wachet, steht im Glauben, seid mutig und seid stark!
Alle eure Dinge lasst in der Liebe geschehen!
1 Kor 16,13

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1 ↑ Red. Anm: Der Vertrag trat am 2. November 2017 in Kraft.