.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 04.08.2009
Geltungszeitraum bis: 01.11.2017
Satzung
der Stiftung „Kunst und Kirche –
Stiftung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“1#
Vom 7. Juli 2009
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Stiftungssatzung „Kunst und Kirche – Stiftung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“ | 22. August 2011 | § 4 Abs. 2 | Wörter ersetzt | |
Buchst. d | Angabe ersetzt | ||||
Buchst. e | angefügt |
§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Die in der Trägerschaft der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche errichtete rechtlich unselbstständige Stiftung führt den Namen „Kunst und Kirche – Stiftung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Hamburg.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist es, die ihr übergebenen Kunstwerke, Kulturgegenstände, Fotografien, Bücher usw., in Obhut zu nehmen, zu bewahren, zu pflegen und zu erhalten, um sie für kirchliche Zwecke im weitesten Sinne und damit auch für kirchliche Bildungszwecke leih- oder mietweise zur Verfügung zu stellen und/oder Ausstellungen zu gestalten und zu zeigen. 2 Die Verwirklichung der Zwecke erfolgt im Auftrag und Namen des Stiftungsvorstandes durch den Verein „Freunde des kirchlichen Kunstdienstes e. V.“ oder den kirchlichen Kunstdienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
(
2
)
Die Stiftung kann, sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen, neue Sammlungsgebiete im Bereich der Kunst und Kultur erschließen sowie auf vertraglicher Grundlage weitere Kunstwerke oder Sammlungen erwerben oder übernehmen.
(
3
)
Die Stiftung verfolgt unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(
4
)
1 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen setzt sich zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung wie folgt zusammen:
- Vermögen i. H. v. 75.000,- Euro;
- Kunstvermögen der Graphothek entsprechend dem Bestandskatalog;
- Bestand einer Kunstbibliothek des Vereins entsprechend den näheren Angaben im Stiftungsgeschäft.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen ist Sondervermögen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 Es ist in seinem Bestand zu erhalten sowie sicher und ertragbringend anzulegen.
(
4
)
1 Im Ausnahmefall können einzelne Werke aus dem Kunstvermögen ausschließlich zur grundsätzlichen Sicherung des Bestandes und des Erhaltes des Kunstvermögens veräußert werden. 2 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles sowie über den Beschluss zur Veräußerung entscheidet der Stiftungsvorstand einstimmig. 3 Der Veräußerungserlös ist dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(
5
)
Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die nach dem Wunsch des oder der Zuwendenden dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen (Zustiftungen).
(
6
)
Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung verwendet werden.
(
7
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 4
Stiftungsvorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Mitglieder, die durch den Verein „Freunde des kirchlichen Kunstdienstes e. V.“ berufen werden;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Nordelbischen Kunstdienstes, der oder die von diesem berufen wird;
- ein Mitglied, das durch die Kirchenleitung berufen wird;
- ein Jurist oder eine Juristin, die oder der durch das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamtes entsandt wird;
- die Leiterin oder der Leiter des Hauptbereiches „Aus- und Fortbildung (Hauptbereich 1)“.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen kunsthistorisch, künstlerisch, architektonisch und/oder stiftungsrechtlich sachverständig sein. 2 Sie müssen in ihrer Mehrheit Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sein. 3 Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die nicht Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind, müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer der zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg gehörenden Kirchen angehören.
(
4
)
Die Zusammensetzung des ersten Stiftungsvorstandes ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(
5
)
1 Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt sechs Jahre. 2 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstands die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden vorzeitig aus dem Amt aus
- durch erklärten Verzicht auf ihr Amt im Stiftungsvorstand oder
- durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands bei Verhalten oder Handeln, das dem Zweck der Stiftung zuwider läuft oder
- durch Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des Mitglieds im Stiftungsvorstand.
2 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird von dem jeweils zuständigen Gremium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
(
7
)
1 Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes sowie ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
(
8
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
#§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung. 2 Er sorgt für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand beschließt insbesondere
- über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- über die Annahme von Zustiftungen und Spenden,
- über Maßnahmen des Fundraisings zur Einwerbung von Spenden und Zustiftungen,
- eine Entgeltordnung für Verleih und Miete von Kunstwerken,
- bei Bedarf über die Einrichtung oder Auflösung eines künstlerischen Beirates nach § 6 der Satzung,
- innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung,
- einen Jahresbericht über die Vermögensverwaltung und die Mittelverwendung zur Vorlage an das zuständige Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes.
(
3
)
Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche vertreten.
#§ 6
Künstlerischer Beirat
1 Der künstlerische Beirat kann bei Bedarf nach näheren Festlegungen des Stiftungsvorstandes durch diesen eingerichtet und einberufen werden. 2 Der Beirat dient der Beratung des Stiftungsvorstandes.
#§ 7
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
(
1
)
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung beschließt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand.
(
2
)
Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(
3
)
Die Stiftung kann aus den Gründen des Absatzes 2 Nummer 2 auch mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgelöst werden.
#§ 8
Vermögensanfall
1 Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen zurück in den allgemeinen Haushalt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 Es soll für Zwecke verwandt werden, die dem Zweck dieser Stiftung möglichst nahe kommen. 3 Private Zustiftungen zum Stiftungsvermögen müssen zweckentsprechend verwendet werden.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft2#.
#
1 ↑ Red. Anm: Die Satzung trat gemäß Artikel 1 der Satzung zur Aufhebung der Stiftungssatzung der Stiftung „Kunst und Kirche – Stiftung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“ vom 6. Oktober 2017 (KABl. S. 483) mit Ablauf des 1. November 2017 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm: Die Satzung trat gemäß Artikel 1 der Satzung zur Aufhebung der Stiftungssatzung der Stiftung „Kunst und Kirche – Stiftung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“ vom 6. Oktober 2017 (KABl. S. 483) mit Ablauf des 1. November 2017 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.