.Zweite Verordnung zur Gewährung
Geltungszeitraum von: 01.04.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Zweite Verordnung zur Gewährung
kinderbezogener Entgeltbestandteile
Vom 12. Mai 2009
Auf Grundlage des Beschlusses 84/07 der Arbeitsrechtlichen Kommission der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. September 2007 beschließt die Kirchenleitung nach Zustimmung durch den Gesamtausschuss folgende Verordnung:
####§ 1
Den Mitarbeitern werden kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt, soweit diesen Kindern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zusteht und nicht schon kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 10 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) gewährt werden.
#§ 2
Die Höhe der nach § 1 zu zahlenden Entgeltbestandteile entspricht der nach § 10 Absatz 1 der ARR-Ü zu zahlenden Besitzstandszulage, sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
#§ 3
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 2009 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2012.1# 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gewährung kinderbezogener Entgeltbestandteile vom 7. Dezember 2007 außer Kraft.