.

Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Zweite Verordnung zur Gewährung
kinderbezogener Entgeltbestandteile

Vom 12. Mai 2009

(ABl. S. 98)

Auf Grundlage des Beschlusses 84/07 der Arbeitsrechtlichen Kommission der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. September 2007 beschließt die Kirchenleitung nach Zustimmung durch den Gesamtausschuss folgende Verordnung:
####

§ 1

Den Mitarbeitern werden kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt, soweit diesen Kindern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zusteht und nicht schon kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 10 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) gewährt werden.
#

§ 2

Die Höhe der nach § 1 zu zahlenden Entgeltbestandteile entspricht der nach § 10 Absatz 1 der ARR-Ü zu zahlenden Besitzstandszulage, sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
#

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 2009 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2012.1# Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gewährung kinderbezogener Entgeltbestandteile vom 7. Dezember 2007 außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung wurde ersetzt durch die Regelung des § 17 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Vorpommern (KAVO-MP) vom 9. November 2012.