.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 8
Rechtsverordnung
über das Prediger- und Studienseminar
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 9. November 1998
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche | 18. April 2006 | § 1 | neu gefasst | |
§ 2 Buchstabe a und b | neu gefasst | ||||
bisherige Buchstaben b bis d | werden Buchstaben c bis e | ||||
§ 4 Abs. 3 Satz 2 | Wörter eingefügt | ||||
§ 5 Abs. 3 | Wort ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 2 Buchstabe b | Wörter ersetzt | ||||
§ 7 | aufgehoben |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 1 des Werkegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S 179) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Das Prediger- und Studienseminar
1 Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterhält für die Begleitung der Theologiestudierenden und für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare das Prediger- und Studienseminar. 2 Dieses ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
Zu den Aufgaben des Prediger- und Studienseminars gehören insbesondere:
#- die Begleitung der Theologiestudierenden,
- die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare nach dem geltenden Curriculum,
- die Durchführung von Seminaren und Kursen nach dem jeweils geltenden Ausbildungsplan,
- die Koordination der gesamten Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsphasen des Vorbereitungsdienstes in den Gemeinden, in den Regionen und im Prediger- und Studienseminar sowie
- die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
§ 3
Leitung
(
1
)
Das Prediger- und Studienseminar wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der das Seminar nach außen vertritt.
(
2
)
1 Die Direktorin oder der Direktor stellt in Zusammenarbeit mit dem Nordelbischen Kirchenamt den Sonderhaushaltsplan des Seminars auf. 2 Das Prediger- und Studienseminar verwaltet die Haushaltsmittel selbstständig.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor wird von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter vertreten.
(
4
)
1 Die Direktorin oder der Direktor sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter werden auf Vorschlag des Beirats von der Kirchenleitung berufen. 2 Die Kirchenleitung ist an den Vorschlag nicht gebunden. 3 Der Beirat kann einen Nominierungsausschuss bilden.
#§ 4
Aufsicht
(
1
)
Das Nordelbische Kirchenamt übt die Dienstaufsicht über die Direktorin oder den Direktor aus.
(
2
)
1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Dienstaufsicht über die Studienleiterinnen und Studienleiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Sie oder er führt auch die Dienstaufsicht über die Vikarinnen und Vikare während ihrer Ausbildung im Prediger- und Studienseminar.
(
3
)
1 Die Fachaufsicht liegt bei der für die Ausbildung zuständigen Bischöfin oder dem für die Ausbildung zuständigen Bischof (Ausbildungsbischöfin/Ausbildungsbischof). 2 In ihrem oder seinem Auftrag wird sie vom Nordelbischen Kirchenamt ausgeübt. 3 Über Maßnahmen der Fachaufsicht ist im Einvernehmen mit der Ausbildungsbischöfin oder dem Ausbildungsbischof zu entscheiden.
#§ 5
Beirat
(
1
)
1 Es wird ein Beirat gebildet.
2 Dem Beirat gehören an:
- a)
- die Mitglieder des Ausbildungsausschusses der Kirchenleitung,
- b)
- ein Mitglied des Kollegiums der hamburgischen Hauptpastorenschaft,
- c)
- die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Prüfungsamtes,
- e)
- der Direktor oder die Direktorin des Pastoralkollegs,
- f)
- die Vertreterin oder der Vertreter der Vikarsschaft, die oder der im Ausbildungsausschuss gastweise mitarbeitet; sie oder er ist allerdings von Personalberatungen auszuschließen,
- g)
- je ein ordentlicher Lehrstuhlinhaber bzw. je eine ordentliche Lehrstuhlinhaberin der Theologischen Fakultät der Universität Kiel und des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg,
- h)
- ein von der Kirchenleitung zu berufender Propst bzw. eine zu berufende Pröpstin.
(
2
)
1 Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Die Einberufung erfolgt durch die Direktorin bzw. den Direktor. 3 Diese oder dieser führt den Vorsitz, sofern die Ausbildungsbischöfin oder der Ausbildungsbischof diesen nicht übernimmt.
(
3
)
Die Geschäftsführung liegt bei der Direktorin oder dem Direktor, sofern diese oder dieser nicht das Nordelbische Kirchenamt um die Geschäftsführung bittet.
#§ 6
Aufgaben des Beirats
(
1
)
1 Der Beirat berät und entscheidet über alle Fragen des Curriculums und der Durchführung der Ausbildung, wie sie in der Verordnung für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes beschrieben sind. 2 Bei Änderungen der Durchführungsverordnung oder der Rechtsverordnung über das Predigerseminar ist der Beirat zu beteiligen. 3 Der Beirat kann dem Theologischen Prüfungsamt Änderungen der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vorschlagen.
(
2
)
Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
#- Beratung und Stellungnahme zum Entwurf des Sonderhaushaltsplanes für das Predigerseminar,
- Entwicklung von Vorschlägen bei der Neubesetzung von Stellen nach § 3 Absatz 4,
- Berichterstattung vor der Kirchenleitung,
- Beobachtung der Personalentwicklungsplanung der NEK,
- Mitwirkung bei der Änderung dieser Rechtsverordnung.
§ 7
[weggefallen]
#§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2# 2 Die unter der KL-Nummer 820/92 undatiert erlassene Rechtsverordnung (GVOBl. 1993 S. 13) tritt gleichzeitig außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Regelung ist inhaltlich abgelöst durch Abschnitt 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung, vgl. 7.102.
1 ↑ Red. Anm.: Die Regelung ist inhaltlich abgelöst durch Abschnitt 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung, vgl. 7.102.