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Geltungszeitraum von: 27.06.2008

Geltungszeitraum bis: 01.11.2017

Satzung
des Kirchenmusikwerks der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche1#,2#

(KABl. 2008 S. 46)3#

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§ 1
Grundlagen

Das Kirchenmusikwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik. Es unterstützt die Kirchenmusiker und die musikalische Arbeit in den Landeskirchen in ihrem kirchlichen Auftrag und Wirken. Die Kommission für Kirchenmusik leitet das Kirchenmusikwerk, beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt dazu Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
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§ 2
Mitglieder des Kirchenmusikwerkes

( 1 ) Mitglieder des Kirchenmusikwerkes sind alle im Dienst der Landeskirchen sowie deren Kirchenkreisen und Kirchengemeinden im Haupt- oder Nebenamt tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Chöre bzw. die Kantoreien mit ihren Chören und Musiziergruppen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen wird nicht durch den Eintritt in den Ruhestand beendet. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker kann jedoch ihren bzw. seinen Rücktritt von der aktiven Teilnahme gegenüber der Kommission für Kirchenmusik erklären.
( 3 ) Die Chöre bzw. die Kantoreien mit ihren Chören und Musiziergruppen leisten einen von der Kommission für Kirchenmusik festzusetzenden finanziellen Jahresbeitrag. Über einen Beitrag der aktiven Kirchenmusiker im Haupt- und Nebenamt entscheidet ebenfalls die Kommission für Kirchenmusik.
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§ 3
Organ des Kirchenmusikwerks

Das Organ des Kirchenmusikwerks ist die Kommission für Kirchenmusik.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Das Kirchenmusikwerk hat folgende Aufgaben:
  1. Förderung der kirchenmusikalischen Aktivitäten in beiden Landeskirchen. Dazu zählen insbesondere das Orgelspiel, die Chorarbeit, die Durchführung von Chortagen, Chorfesten, Singewochen und Musikreisen, die Koordinierung mit dem Posaunenwerk der Landeskirchen sowie der Informationsaustausch zwischen Kirchenmusikern und Kirchenchören. Ein Mitglied des Kirchenmusikwerks wird beauftragt, die Verbindung zu den entsprechenden Gremien innerhalb der EKD zu halten. Fort- und Weiterbildungen sollen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenmusikerverband e. V. durchgeführt werden.
  2. Beratung der landeskirchlichen Organe auf kirchenmusikalischem Gebiet, auch in rechtlichen Angelegenheiten und bei Stellenplänen:
    1. in der Pommerschen Evangelischen Kirche in Form von Mitwirkung bei der Aufstellung und Änderung des landeskirchlichen Stellenplans für Kirchenmusiker und
    2. in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Form von Beratung der landeskirchlichen Organe bei Stellenplänen.
  3. Mitwirkung bei der Berufung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors, der Landesposaunenwartin bzw. des Landesposaunenwartes, der bzw. des Orgelsachverständigen.
  4. Mitwirkung bei der Bestätigung von Kirchenkreismusikwartinnen und -warten bzw. Kreiskantorinnen und -kantoren.
  5. Vorschlagsrecht für die Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektor” bzw. „Kirchenmusikdirektorin“.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende der Kommission für Kirchenmusikwerk4# vertritt das Kirchenmusikwerk innerhalb und außerhalb der Landeskirchen. Ihm bzw. ihr obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen der Kommission für Kirchenmusik.
( 3 ) Die Kommission für Kirchenmusik tritt mindestens zweimal im Jahr zu Beratungen zusammen. Die Kommission für Kirchenmusik kann Mitarbeiter zu einzelnen Sachgebieten ohne Sitz und Stimme berufen oder heranziehen.
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§ 5
Zusammensetzung der Kommission für Kirchenmusik

Der Kommission für Kirchenmusik gehören an:
  1. die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor,
  2. die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart oder ein Vertreter bzw. eine Vertreterin,
  3. die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den Landeskirchen,
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität,
  5. je eine Beaufragte bzw. ein Beauftragter des Oberkirchenrats und des Konsistoriums,
  6. ferner sechs weitere gewählte Vertreter der Kirchenmusiker und Kirchenchöre im Verhältnis 4:2 (Mecklenburg : Pommern).
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§ 6
Wahlen

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission für Kirchenmusik gemäß § 5 Nummer 6 werden von den Mitgliedern des Kirchenmusikwerkes gewählt. Kantoreien mit mehr als 50 festen Mitgliedern haben bei der Wahl zwei Stimmen. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechts von Kantoreien ist die Anmeldung im Kirchenmusikwerk sowie die ordnungsgemäße Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende des Kirchenmusikwerks sowie eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter werden aus der Zahl der gewählten (§ 5 Nummer 6) Mitglieder der Kommission für Kirchenmusik von deren Mitgliedern für die Dauer von sechs Jahren gewählt und vom Oberkirchenrat bzw. Konsistorium bestätigt.
( 3 ) Die Kommission für Kirchenmusik erarbeitet gemäß § 5 Nummer 6 eine Vorschlagsliste zu wählender Kandidaten, die von den Kirchenmusikern und Chören ergänzt werden kann. Wählbar sind alle Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Haupt- und Nebenamt. Die Listen der stimmberechtigten Chöre werden von den Kirchenkreismusikwarten bzw. Kreiskantoren geführt und sind dem Kirchenmusikwerk regelmäßig aktualisiert mitzuteilen.
( 4 ) Die Wahl der sechs Vertreter der Kirchenmusiker und Kirchenchöre erfolgt durch Briefwahl. Gewählt sind jeweils die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Die gewählten Mitglieder der Kommission für Kirchenmusik werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
( 5 ) Die Wahlen der mecklenburgischen und pommerschen Vertreter werden nach regional getrennten Listen durchgeführt.
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§ 7
Vermögen

Das Vermögen des Kirchenmusikwerkes ist zweckbestimmtes Sondervermögen der Landeskirchen, das getrennt von dem übrigen Vermögen der Kirchen durch die Kommission für Kirchenmusik selbstständig verwaltet wird. Es dient ausschließlich kirchenmusikalischen Zwecken. Es ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der dem Konsistorium bzw. Oberkirchenrat mitzuteilen ist. Bei Auflösung des Kirchenmusikwerkes fällt das Vermögen beiden Landeskirchen im Verhältnis von 2:1 zu. Sie sollen es im Sinne der Kirchenmusik verwenden.
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§ 8
Satzungsänderung und Inkrafttreten

( 1 ) Satzungsänderungen werden von der Kommission für Kirchenmusik vorgeschlagen und durch die Kirchenleitungen einvernehmlich in Kraft gesetzt.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche in Kraft.5#
( 3 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. für die Pommersche Evangelische Kirche die „Ordnung der Kammer für Kirchenmusik“, zuletzt geändert am 20. Oktober 2006,
  2. für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs die „Satzung des Kirchenmusikwerkes“ vom 1. Juni 1987.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Kirchenchorwerkverordnung vom 25. September 2017 (KABl. S. 480) mit Ablauf des 1. November 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kommission für Kirchenmusik.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 27. Juni 2008 in Kraft.