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Befreiung vom Schulunterricht für Konfirmandenveranstaltungen

(GVOBl. 1977 S. 35)

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Befreiung vom Schulunterricht für Konfirmandenveranstaltungen

  1. Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg:
    Vieler Anfragen und Anträge wegen hat die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung in Absprachen mit der Gemischten Kommission Schule/Kirche noch einmal alle Schulen darauf hingewiesen, dass Unterrichtsbefreiung an den Wochentagen Montag bis Freitag aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht erteilt werden darf, Dies gilt auch für den Schulunterricht am Freitagnachmittag.
    Die Behörde erhebt keine Einwände, wenn Schulen in Absprachen mit Kirchengemeinden für die Klassen 7 und 8 an bestimmten Wochentagen keinen Schulunterricht vorsehen, um auf diese Weise den Konfirmanden die Teilnahme an Konfirmandenveranstaltungen zu ermöglichen. Dabei sind jedoch die Stundentafel wie die zweckmäßige Nutzung der Fachräume zu beachten.
    (Schreiben des Amtes für Schule vom 5. Januar 1977 an alle Schulen).
  2. Im Bereich des Landes Schleswig-Holstein:
    Es gilt die bisherige Regelung, nach der insbesondere bei der Einführung der 5-Tage-Woche auf den Konfirmandenunterricht Rücksicht zu nehmen ist und der Dienstag- bzw. Donnerstagnachmittag vom Schulunterricht freigehalten werden soll.
    (Verfügung des Landesschulamtes vom 2. August 1973)