.Vereinbarung
Vereinbarung
zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche
über die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern (EA M-V)
Vom 27. November 1997
(ABl. S. 159, KABl 1998 S. 107)
####§ 1
(
1
)
Die EA M-V ist eine Einrichtung in Trägerschaft beider Landeskirchen.
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2
)
Sie ist ein Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen.
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3
)
Sie hat einen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(
4
)
1 Sie arbeitet auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Satzung.1# Die Satzung soll nach zwei Jahren überprüft werden.
#§ 2
(
1
)
Rechtsvertretung, Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht für die EA M-V erfolgen im Auftrag beider Landeskirchen durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
(
2
)
1 Für die Arbeit der EA M-V stellen beide Kirchen jährlich Mittel aus den landeskirchlichen Haushalten zur Verfügung. 2 Die Höhe der Mittel ergibt sich aus dem jährlich zu beschließenden Haushaltsplan der Evangelischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern, der vom Kuratorium erstellt und vom Oberkirchenrat und vom Konsistorium bestätigt wird. 3 Die Anteile beider Kirchen werden im jährlichen Haushaltsplan von den Synoden beschlossen. 4 Die kirchlichen Eigenmittel werden zu zwei Dritteln von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und zu einem Drittel von der Pommerschen Evangelischen Kirche aufgebracht.
(
3
)
Die personelle Ausstattung der EA M-V richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Stellenplan.2#
#§ 3
1 Die EA M-V hat eine Geschäftsstelle mit Sitz in Rostock. 2 Außenstellen sind nicht vorgesehen.
#§ 4
(
1
)
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung durch die Vorsitzenden beider Kirchenleitungen in Kraft.
(
2
)
Die Satzung der EA M-V tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(
3
)
Beide Kirchen sorgen für eine fristgemäße Konstituierung des satzungsgemäßen Organs der EA M-V.
(
4
)
1 Diese Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1999. 2 Die Laufzeit kann durch entsprechende Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen verlängert werden.3#
(
5
)
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung ruhen die Rechtswirkungen der Satzung der Mecklenburgischen Akademie vom 15. April 1991 und die Ordnung der Evangelischen Akademie Greifswald vom 1. Januar 1993.
#Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs | Für die Pommersche Evangelische Kirche | |
Schwerin, 27. November 1997 | Greifswald, 27. November 1997 | |
Der Vorsitzende der Kirchenleitung Beste Landesbischof | Der Vorsitzende der Kirchenleitung Berger Bischof |
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1 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung dieser Satzung ist als Ordnungsnummer 4.229-502 MP Bestandteil dieser Rechtssammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung dieser Satzung ist als Ordnungsnummer 4.229-502 MP Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Laufzeit der Vereinbarung wurde verlängert, vgl. KABl 2000 S. 3. Die Weitergeltung der Vereinbarung wird derzeit überprüft.
3 ↑ Red. Anm.: Die Laufzeit der Vereinbarung wurde verlängert, vgl. KABl 2000 S. 3. Die Weitergeltung der Vereinbarung wird derzeit überprüft.