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Geltungszeitraum von: 01.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Zulagenverordnung
(ZulagenVO)1#,2#

Vom 9. Dezember 2010

(GVOBl. 2011 S. 5)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2010 (GVOBl. S. 218), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 3. Dezember 2010 (GVOBl. 2011 S. 3) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Inselzulage, Pensionskinderzulage
(zu § 47 BBesG)

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren mit dienstlichem Wohnsitz auf einer Insel oder Hallig ohne Straßenverbindung zum Festland wird eine widerrufliche nicht ruhegehaltfähige Inselzulage gewährt. Diese beträgt für Helgoland monatlich 112,75 Euro, im Übrigen monatlich 82 Euro.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren mit dienstlichem Wohnsitz auf einer Insel oder Hallig ohne Straßenverbindung zum Festland wird auf Antrag für jedes Kind, für das der Pastorin oder dem Pastor eine höhere Stufe des Familienzuschlages zusteht, eine Zulage in Höhe des dreifachen Betrages des jeweilig zustehenden Kindergeldes für zweite Kinder gewährt, wenn und solange das Kind eine weiterführende Schule oder eine Förderschule besucht und aus diesem Grunde mangels vorhandener Schulen auf der Insel (Hallig) auf dem Festland untergebracht werden muss (Pensionskind). Diese Zulage ist nicht ruhegehaltfähig und wird nur gewährt, soweit die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger oder das Kind nicht entsprechende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder anderen staatlichen Vorschriften erhält oder erhalten kann; diese Voraussetzung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise (abschlägige Bescheide) zu belegen.
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§ 2
Fahrkostenzuschuss
(zu § 51 BBesG)

Sind durch Dienstvereinbarung Regelungen zur Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getroffen und wird den Mitarbeitenden aufgrund dessen ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt, so kann dieser widerruflich auch den von der Dienstvereinbarung betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
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§ 3
Aufwandsentschädigung
(zu § 17 BBesG)

Der Höchstbetrag einer Aufwandsentschädigung für Pastorinnen und Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2009 (BGBl. I S. 1434) beträgt monatlich 110 Euro.Nach einer Vakanzvertretung von drei Monaten erhält anstelle der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers nach Satz 1 die Vertreterin oder der Vertreter die Aufwandsentschädigung in voller Höhe, bei mehreren Vertreterinnen oder Vertretern den jeweils entsprechenden Anteil.
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§ 4
Jubiläumszuwendungen
für Pastorinnen und Pastoren

Bei der Anwendung der Vorschriften des Bundes über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen rechnet die Dienstzeit bei Pastorinnen und Pastoren und ordinierten Kirchenbeamtinnen und ordinierten Kirchenbeamten vom Tage der Ordination an.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Sonderzahlungs- und Entschädigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. 2005 S. 2) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm: Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. November 2017 (KABl. S. 506, 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die aufgrund dieser Rechtsverordnung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gewährten Zulagen wurden den betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern für den Zeitraum ihrer Berufung weiter gewährt, s. Teil 1 § 53 Absatz 2 des Einführungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
Zur Weitergewährung über den 31. Dezember 2017 hinaus s. § 27 Absatz 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506).