.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 02.04.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1)1#,2#
Vom 11. März 2008
(GVOBl. S. 110, 114, 134)
####§ 1
Bezeichnung
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1).
#§ 2
Aufgaben
1 Der Hauptbereich 1 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den kirchlichen Berufen sowie der Religionspädagogik wahr. 2 Er fördert evangelische Privatschulen.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Hauptbereich 1 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an:
- das Pädagogisch-Theologische Institut der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ausnahme der Sachgebiete Erwachsenenbildung und Kindergottesdienst,
- die Nordelbische Kirchenbibliothek,
- die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek,
- die oder der Beauftragte der Kirchenleitung für die Berufsgruppen der Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie der Diakoninnen und Diakone.
(
2
)
1 Dem Hauptbereich 1 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. 2 Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
#§ 4
Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg
(
1
)
1 Das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und das Pastoralkolleg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind dem Hauptbereich 1 zugeordnet.3# 2 Abweichend von den Regelungen des Hauptbereichsgesetzes bleiben die organisatorische und haushaltswirtschaftliche Eigenständigkeit sowie die unmittelbare Aufsicht durch das Nordelbische Kirchenamt unberührt.
(
2
)
Die Direktorin bzw. der Direktor des Predigerseminars oder alternativ die Rektorin bzw. der Rektor des Pastoralkollegs nimmt nach Absprache beratend an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums teil.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
Der Hauptbereich 1 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.