.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 02.04.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1)1#, 2#
Vom 11. März 2008
(GVOBl. S. 110, 114, 134)
####§ 1
Bezeichnung
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1).
#§ 2
Aufgaben
1Der Hauptbereich 1 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den kirchlichen Berufen sowie der Religionspädagogik wahr. 2Er fördert evangelische Privatschulen.
#§ 3
Zusammensetzung
(1)Dem Hauptbereich 1 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an:
- das Pädagogisch-Theologische Institut der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ausnahme der Sachgebiete Erwachsenenbildung und Kindergottesdienst,
- die Nordelbische Kirchenbibliothek,
- die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek,
- die oder der Beauftragte der Kirchenleitung für die Berufsgruppen der Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie der Diakoninnen und Diakone.
(2)1Dem Hauptbereich 1 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. 2Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
#§ 4
Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg
(1)1Das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und das Pastoralkolleg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind dem Hauptbereich 1 zugeordnet.3# 2Abweichend von den Regelungen des Hauptbereichsgesetzes bleiben die organisatorische und haushaltswirtschaftliche Eigenständigkeit sowie die unmittelbare Aufsicht durch das Nordelbische Kirchenamt unberührt.
(2)Die Direktorin bzw. der Direktor des Predigerseminars oder alternativ die Rektorin bzw. der Rektor des Pastoralkollegs nimmt nach Absprache beratend an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums teil.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
Der Hauptbereich 1 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.