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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs „Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs“ (Hauptbereich 2)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 114, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs“ (Hauptbereich 2).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 2 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke gesamtkirchliche Aufgaben in den Bereichen Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs wahr.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Im Hauptbereich 2 werden zusammengefasst die im Bereich der besonderen Seelsorgedienste bestehenden Pfarrstellen und zugeordneten Mitarbeiterstellen nach näherer Feststellung durch die Kirchenleitung gemäß § 5 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes3#.
( 2 ) Dem Hauptbereich 2 gehören im Übrigen die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an:
  1. der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ausnahme derjenigen Organisationseinheiten, die nicht von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche errichtet sind oder betrieben werden, und mit Ausnahme des Sachgebietes Konsumenten- und Konsumentinnen-Ethik,
  2. die Arbeitsstelle Evangelische Akademie-Arbeit in Nordelbien,
  3. die Evangelischen Studierendengemeinden.
( 3 ) Dem Hauptbereich 2 können rechtlich selbständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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§ 4
Mitarbeitervertretung

Der Hauptbereich 2 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 1./2. Dezember 2008 über die Zuordnung der besonderen Seelsorgedienste Gefängnisseelsorge, Blindenseelsorge, Hörgeschädigtenseelsorge, Behindertenseelsorge (Theodor Schäfer-Berufsbildungswerk Husum, Herbert Feuchte Stiftung Heide), Polizeiseelsorge, Notfall- und Feuerwehrseelsorge, Motorradseelsorge (biker´s helpline) sowie die Festlegung des Arbeitsbereichs „Seelsorge und Beratung“ im Hauptbereich 2 als Kooperations- und Kontaktstelle für die folgenden seelsorgerlichen Arbeitsfelder: Krankenhausseelsorge, Altenpflege-Heimseelsorge, KDV/ZDL-Seelsorge, Flughafenseelsorge, Briefseelsorge und Circus- und Schaustellerseelsorge.