.

Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 115, 134)

####

§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5).
#

§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 5 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke gesamtkirchliche Aufgaben der Jugend-, Frauen- und Männerarbeit, der Seniorenbildung sowie der Familienarbeit wahr.
#

§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 5 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an3#:
  1. das Nordelbische Jugendpfarramt des Nordelbischen Jugendwerkes mit Ausnahme des Sachgebietes Popular-Kirchenmusik,
  2. die Dienststelle des Nordelbischen Frauenwerkes,
  3. das Nordelbische Männerforum,
  4. das Sachgebiet Seniorenarbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  5. das Sachgebiet Konsumenten- und Konsumentinnen-Ethik des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 2 ) Dem Hauptbereich 5 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
#

§ 4
Arbeitsbereiche

Das Nordelbische Jugendpfarramt und die Dienststelle des Nordelbischen Frauenwerkes bilden innerhalb des Hauptbereichs 5 je für sich einen Arbeitsbereich gemäß § 3 des Hauptbereichsgesetzes. Beirat des Arbeitsbereiches Nordelbisches Jugendpfarramt ist der Nordelbische Jugendausschuss nach § 12 der Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk vom 5. Juni 19854# (GVOBl. S. 129), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 14. Februar 2008 (GVOBl. S. 76).
#

§ 5
Mitarbeitervertretung

Der Hauptbereich 5 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Zuordnung des Jugendaufbauwerks Plön-Koppelsberg gemäß § 3 der Rechtsverordnung über das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 472), vgl. auch den Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 2./3. November 2009 über die Zuordnung des „Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebs“ Koppelsberg zum Hauptbereich 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
#
4 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 7. Juni 1985.