.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
Geltungszeitraum von: 03.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz
über die zielorientierte Planung
in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit
(ZOP-Kirchengesetz – ZOPG)1#,2#
Vom 9. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 3)
####§ 1
Zielorientierte Planung
(
1
)
Die Hauptbereiche gestalten ihre Arbeit im Rahmen einer zielorientierten Planung.
(
2
)
Die zielorientierte Planung erfolgt durch Auftrags- und Zielvereinbarungen und auf der Grundlage von synodalen Schwerpunkten.
#§ 2
Synodale Schwerpunkte
(
1
)
Die Landessynode berät und beschließt mindestens einmal in jeder Amtszeit bis zu drei synodale Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.
(
2
)
Die Kirchenleitung, das Landeskirchenamt und die Hauptbereiche tragen gemeinsam Sorge dafür, dass alle synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen zur Umsetzung gelangen.
#§ 3
Auftrags- und Zielvereinbarungen
(
1
)
Die Kirchenleitung vereinbart über das Landeskirchenamt mit jedem Hauptbereich eine Auftrags- und Zielvereinbarung für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren.
(
2
)
Die Kirchenleitung vereinbart in den Auftrags- und Zielvereinbarungen mit jedem Hauptbereich jeweils den Auftrag und die Ziele des Hauptbereichs mit bis zu drei Schwerpunktzielen, in denen mindestens ein synodaler Schwerpunkt abgebildet werden muss.
(
3
)
Die Auftrags- und Zielvereinbarungen enthalten darüber hinaus Angaben zu folgenden Punkten:
- Übersicht über den Hauptbereich mit Arbeitsbereichen und zugeordneten Diensten und Werken;
- Standorte und Leitung des Hauptbereichs;
- Aufgaben der Arbeitsbereiche;
- Maßnahmen der Qualitätssicherung und
- einen Überblick über die Ressourcen des Hauptbereichs.
§ 4
Berichtswesen
(
1
)
Zur Arbeit an den Schwerpunktzielen erfolgt ein Controlling der vereinbarten Ziele mit einem jährlichen Bericht über das Landeskirchenamt an die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode einmal jährlich über die Arbeit in den Hauptbereichen. 2 In dem Bericht ist insbesondere Stellung zu nehmen zu Art und Umfang der Umsetzung der synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Einführung einer zielorientierten Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes am 3. Januar 2017 in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Einführung einer zielorientierten Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes am 3. Januar 2017 in Kraft.