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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
vom 29. Oktober 2005
über die kirchlichen Werke in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 2005 S. 85)2#

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Erster Abschnitt
Allgemeiner Teil

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§ 1
Wesen kirchlicher Werke

( 1 ) Kirchliche Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags, insbesondere zur Stärkung diakonischer, missionarischer, erziehungs- und bildungsbezogener, wissenschaftlicher, publizistischer oder finanzwirtschaftlicher Arbeitsbereiche. Sie arbeiten auf der Grundlage der Heiligen Schrift und des lutherischen Bekenntnisses und sind unbeschadet ihrer Rechtsstellung nach staatlichem Recht Lebens- und Wesensäußerung der Kirche und genießen Schutz und Fürsorge in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände können von kirchlichen Körperschaften als kirchliche Werke errichtet werden.
( 3 ) Durch ein kirchliches Anerkennungsverfahren können Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände, die nicht von kirchlichen Körperschaften errichtet werden, mit der Anerkennung als kirchliches Werk einer kirchlichen Körperschaft zugeordnet werden.
( 4 ) Kirchliche Werke haben ihren Sitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder im Bereich einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern diesbezüglich zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der beteiligten Gliedkirche vertragliche oder kirchengesetzliche Beziehungen bestehen.
( 5 ) Mit ihrer Errichtung oder Anerkennung gilt für kirchliche Werke – unbeschadet ihrer Rechtsstellung nach staatlichem Recht – das kirchliche Recht, sofern es unmittelbar oder seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
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§ 2
Arten kirchlicher Werke

( 1 ) Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände können von der Landeskirche als kirchliches Werk errichtet werden oder durch Anerkennung als kirchliches Werk der Landeskirche zugeordnet sein (landeskirchliche Werke).
( 2 ) Kirchliche Werke können unbeschadet des Absatzes 1 von einem Kirchenkreis, einer Kirchgemeinde oder einem Kirchgemeindeverband errichtet oder diesen Körperschaften durch Anerkennung zugeordnet werden (andere kirchliche Werke).
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Zweiter Abschnitt
Landeskirchliche Werke

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§ 3
Errichtung und Anerkennung landeskirchlicher Werke

( 1 ) Landeskirchliche Werke können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch Beschluss der Kirchenleitung errichtet werden, sofern sich die Landessynode nicht die Beschlussfassung über die Errichtung vorbehalten hat.
( 2 ) Die Anerkennung landeskirchlicher Werke im Sinne von § 1 Absatz 3 erfolgt durch die Kirchenleitung. Mit der Beantragung ist die Ordnung, die Satzung oder der vergleichbare Vertrag der Einrichtung, des Dienstes, der Stiftung oder Anstalt oder des Verbandes zur Zustimmung vorzulegen.
( 3 ) Der Beschluss über die Anerkennung ist zusammen mit der Ordnung, der Satzung oder dem vergleichbaren Vertrag im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu veröffentlichen.
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§ 4
Rechte und Pflichten landeskirchlicher Werke

( 1 ) Landeskirchliche Werke ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträge vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen selbstständig, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Änderungen von Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträgen landeskirchlicher Werke bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Landeskirchliche Werke berichten dem Oberkirchenrat regelmäßig über ihre Arbeit.
( 4 ) Bei der Bestellung leitender Organmitglieder oder leitender hauptamtlicher Mitarbeiter in landeskirchlichen Werken richtet sich die Beteiligung kirchlicher Organe nach den Bestimmungen in den jeweils geltenden Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträgen.
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§ 5
Arbeitsrecht und Datenschutzrecht in landeskirchlichen Werken, kirchliche Aufsicht

( 1 ) In landeskirchlichen Werken findet das in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs jeweils geltende kirchliche Arbeitsrecht und Datenschutzrecht direkt und unmittelbar Anwendung, soweit kirchengesetzlich oder in einer gliedkirchlichen Vereinbarung im Sinne von § 1 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Arbeitsrechtliche Kommission kann in besonderen Fällen Ausnahmeregelungen treffen.
( 2 ) In den Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträgen landeskirchlicher Werke ist zu regeln, dass ihnen unmittelbar angeschlossene Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände die in Absatz 1 genannten rechtlichen Regelungen ihrerseits anwenden, soweit kirchengesetzlich oder in einer gliedkirchlichen Vereinbarung im Sinne von § 1 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) In landeskirchlichen Werken ohne eigene Rechtsstellung nach staatlichem Recht ist die Dienstaufsicht für die kirchlichen Mitarbeiter, die in der Leitung tätig sind, in den jeweils geltenden Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträgen geregelt.
( 4 ) Für kirchliche Stiftungen gelten ergänzend die kirchlichen Bestimmungen des jeweils geltenden Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 6
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in landeskirchlichen Werken

( 1 ) Landeskirchliche Werke mit eigener Rechtsstellung nach staatlichem Recht gewähren dem Oberkirchenrat jährlich Einblick in den Haushaltsplan und den geprüften Jahresabschluss.
( 2 ) Sind landeskirchliche Werke ohne eigene Rechtsstellung nach staatlichem Recht von der Landeskirche errichtet oder anerkannt, ist das für den landeskirchlichen Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geltende Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen direkt und unmittelbar in diesen landeskirchlichen Werken anzuwenden. Das Vermögen dieser landeskirchlichen Werke ist als Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu verwalten und die Zweckbestimmung zu erhalten. In den Ordnungen, Satzungen oder vergleichbaren Verträgen der landeskirchlichen Werke sind die Organe zu nennen, die Entscheidungen im Rahmen des landeskirchlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens treffen.
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Dritter Abschnitt
Andere kirchliche Werke

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§ 7
Errichtung und Anerkennung anderer kirchlicher Werke

( 1 ) Die Errichtung anderer kirchlicher Werke kann durch Beschluss eines Kirchenkreisrates, eines Kirchgemeinderates oder des Organs eines Kirchgemeindeverbandes erfolgen. Dabei sind kirchengesetzliche Regelungen über kirchenaufsichtliche Genehmigungen zu beachten.
( 2 ) Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände, die nicht von einem Kirchenkreis, einer Kirchgemeinde oder einem Kirchgemeindeverband errichtet werden, können auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft dieser zugeordnet und unbeschadet der Rechtsstellung nach staatlichem Recht als kirchliche Werke anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Oberkirchenrat.
( 3 ) Mit der Beantragung ist die Ordnung, die Satzung, oder der vergleichbare Vertrag der Einrichtung, des Dienstes, der Stiftung oder Anstalt oder des Verbandes mit dem Beschluss über die Zustimmung des Kirchenkreisrates, Kirchgemeinderates oder des Organs des Kirchgemeindeverbandes vorzulegen.
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§ 8
Rechte und Pflichten anderer kirchlicher Werke

( 1 ) Ordnungen, Satzungen oder vergleichbare Verträge anderer kirchlicher Werke und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates.
( 2 ) § 4 gilt entsprechend.
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§ 9
Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
in anderen kirchlichen Werken, kirchliche Aufsicht

( 1 ) In anderen kirchlichen Werken findet das jeweils in der kirchlichen Körperschaft, die diesem zugeordnet ist, geltende kirchliche Arbeitsrecht und Datenschutzrecht direkt und unmittelbar Anwendung. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann in besonderen Fällen Ausnahmeregelungen treffen.
( 2 ) §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
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Vierter Abschnitt
Verzicht und Verlust

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§ 10
Verzicht

Ein anerkanntes kirchliches Werk kann auf seine Rechtsstellung als anerkanntes Werk in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs verzichten. Der Verzicht ist im Fall des § 3 gegenüber der Kirchenleitung und im Fall des § 7 gegenüber dem Oberkirchenrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird wirksam, wenn das zuständige Organ nach Satz 2 dem zustimmt. Damit erlischt auch die Zuordnung zu einer kirchlichen Körperschaft in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 11
Verlust

( 1 ) Das für die Anerkennung als kirchliches Werk nach §§ 3 Absatz 2; 7 Absatz 2 zuständige Organ kann die ausgesprochene Anerkennung durch Beschluss zurücknehmen, wenn die Einrichtung, der Dienst, die Stiftung oder Anstalt oder der Verband nicht mehr dem Wesen kirchlicher Werke nach § 1 entspricht oder gegen dieses Kirchengesetz oder sonstiges kirchliches Recht verstößt.
( 2 ) Die Leitung der Einrichtung, des Dienstes, der Stiftung oder Anstalt oder des Verbandes ist vor einer Beschlussfassung über den Entzug der Anerkennung als kirchliches Werk zu hören.
( 3 ) § 10 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 12
Kirchlicher Rechtsweg

Bei Streitigkeiten über den Erwerb oder den Entzug der Rechtsstellung als kirchliches Werk ist der Rechtsweg zum Rechtshof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs eröffnet.
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Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 13
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung. In diesen Ausführungsbestimmungen können auch unter Bezugnahme auf bestehendes Recht in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands weitere Zuordnungskriterien enthalten sein.
( 2 ) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 24. Oktober 1976 über die Landeskirchlichen Werke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 59) außer Kraft.
( 3 ) Kirchliche Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände, die mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die Rechtsstellung eines kirchlichen Werkes haben, gelten als kirchliche Werke im Sinne dieses Kirchengesetzes fort.
( 4 ) Gleiches gilt für kirchliche Einrichtungen, Dienste, Stiftungen oder Anstalten und Verbände, die ihr Vermögen treuhänderisch auf eine kirchliche Körperschaft übertragen haben und der Visitation und Inspektion der kirchlichen Organe unterstehen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Verkündungstext enthielt jedoch eine Schlussformel, die wie folgt lautete: „Die Landessynode hat vorstehendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.“