.Kirchengesetz
#####Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2
###§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 3
###§ 18
§ 19
Abschnitt 4
###§ 20
§ 21
§ 22
#§ 23
§ 24
Abschnitt 5
###§ 25
Abschnitt 6
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Abschnitt 7
###§ 33
§ 34
Kirchengesetz
über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit
(Hauptbereichsgesetz – HBG)
Vom 3. November 2017
Vollzitat:
Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Förderung der Personalplanung in der Landeskirche, den Hauptbereichen und den Kirchenkreisen (Personalplanungsförderungsgesetz) | 3. April 2019 | § 6 Absatz 2 Satz 2 | angefügt | |
§ 13 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 | Wort ersetzt | ||||
Nr. 4 | Satzzeichen ersetzt | ||||
Nr. 5 | angefügt | ||||
2 | Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes | 14. April 2020 | Inhaltsübersicht, Eintrag zu § 30 | neu gefasst | |
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 | neu gefasst | ||||
§ 28 Abs. 2 Nr. 5 | neu gefasst | ||||
Nr. 6 | gestrichen | ||||
Nrn. 7 bis 11 | werden Nrn. 6 bis 10 | ||||
§ 30 | Überschrift neu gefasst | ||||
Abs. 2 Nr. 5 | neu gefasst | ||||
Nrn. 6 und 7 | Angaben ersetzt | ||||
Nrn. 8 und 9 | angefügt | ||||
§ 30 | Angabe mehrfach ersetzt | ||||
3 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Errichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerksgesetz – KommWG) | 23. März 2021 | Inhaltsübersicht | mehrere Angaben neu gefasst | |
§ 19 Abs. 1 Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abschnitt 5, Titel | neu gefasst | ||||
§ 25, Überschrift | neu gefasst | ||||
Abs. 2 und 3 | Wörter ersetzt | ||||
§ 31 Abs. 1 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
Satz 2 | Nrn. 1 bis 7 ersetzt, Nr. 8 angefügt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 und 4 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 3 | wird Abs. 5 | ||||
4 | Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 2. Okto- ber 2021 | § 19 Abs. 1 Satz 3 | Wörter ersetzt | |
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 31 Abs. 5 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 5 | wird Abs. 6 | ||||
5 | Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes | 31. März 2023 | § 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 | neu gefasst | |
Nrn. 8 bis 10 | aufgehoben | ||||
6 | Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit | 13. Dezember 2023 | § 29 Abs. 2 | neu gefasst | |
7 | Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts | 18. April 2024 | § 7 Abs. 3 Nr. 6 | Wörter ersetzt, Wörter gestrichen |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Grundsätze
###§ 1
Hauptbereiche
(
1
)
Die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben, wie sie in den Diensten und Werken der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einschließlich der diakonischen Einrichtungen geschieht, wird auf landeskirchlicher Ebene in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit geordnet.
(
2
)
1 Hauptbereiche sind eigenständige Arbeitseinheiten der Landeskirche ohne Rechtspersönlichkeit, in denen rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 3) sowie rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) aufgabenbezogen zusammenarbeiten oder ihre Arbeit aufeinander abstimmen. 2 Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit können auf vertraglicher Grundlage einem Hauptbereich zugeordnet werden.
(
3
)
Die Wahrnehmung des kirchlichen Bildungsauftrags und die Zusammenarbeit mit den kirchenkreislichen Diensten und Werken sind verbindliche Aufgabe aller Hauptbereiche.
(
4
)
1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Hauptbereiche führt das Landeskirchenamt. 2 Die Eigenständigkeit der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit bleibt unberührt.
(
5
)
Die Ausübung der Aufsicht nach Absatz 4 und die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Hauptbereiche werden durch die Kirchenleitung in einer Rechtsverordnung geregelt.
#§ 2
Ordnung in Hauptbereiche
(
1
)
Auf landeskirchlicher Ebene sind die Dienste und Werke in folgende Hauptbereiche geordnet:
- Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 26),
- Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 27),
- Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 28),
- Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 29),
- Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 30),
- Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 31) und
- Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 32).
(
2
)
1 Hauptbereiche werden durch Kirchengesetz errichtet, verändert und aufgehoben. 2 Ein Hauptbereich muss nach Größe und Zusammensetzung so organisiert sein, dass er die ihm zugewiesenen bzw. mit ihm vereinbarten Aufgaben erfüllen kann.
(
3
)
Die Kirchenleitung regelt die Standorte der Hauptbereiche durch Beschluss.
#§ 3
Rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit
(
1
)
1 Rechtlich unselbstständige Dienste und Werke der Landeskirche werden von der Landessynode gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung errichtet, verändert oder aufgehoben. 2 Die Kammer für Dienste und Werke ist vorher anzuhören.
(
2
)
Die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke der Landeskirche sind einem Hauptbereich zuzuordnen, sofern deren Auftrag nicht nur ein vorübergehender ist oder eine solche Zuordnung der Erfüllung des Auftrags entgegen stehen würde.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung kann ergänzend zu der Entscheidung der Landessynode nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung einzelne Dienste und Werke durch Rechtsverordnung ordnen, sofern Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben oder die innere Organisationsstruktur dies erfordern. 2 Die Kammer für Dienste und Werke ist vorher anzuhören.
#§ 4
Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit
Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland rechtlich unabhängigen Organisationen, die der Landeskirche nach Maßgabe des geltenden Rechts als Dienste und Werke zugeordnet sind.
#Abschnitt 2
Leitung und Organisation der Hauptbereiche
###§ 5
Leitung und Organisation
(
1
)
Die Leitung und Organisation der Hauptbereiche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 erfolgt nach §§ 6 bis 16.
(
2
)
Die Leitung und Organisation der Hauptbereiche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 erfolgt nach § 17.
#§ 6
Berufung der Leitung der Hauptbereiche gemäß § 5 Absatz 1
(
1
)
Die Leitung des Hauptbereichs wird durch eine leitende Pastorin bzw. einen leitenden Pastor des Hauptbereichs wahrgenommen.
(
2
)
1 Die Leitung des Hauptbereichs wird auf Vorschlag des Kollegiums des Landeskirchenamts, über den das Einvernehmen mit dem Hauptbereichskuratorium herzustellen ist, von der Kirchenleitung in der Regel auf acht Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. 2 § 5 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2a Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(
3
)
Wenn bei Errichtung oder Veränderung eines Hauptbereichs noch kein Hauptbereichskuratorium berufen oder vorhanden ist, erfolgt die erstmalige Berufung der Leitung des Hauptbereichs auf Vorschlag des Kollegiums des Landeskirchenamts durch die Kirchenleitung.
(
4
)
Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag der Leitung des Hauptbereichs mit Zustimmung des Hauptbereichskuratoriums eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für Abwesenheitszeiten mit Vertretungsbefugnis.
(
5
)
Die Dienstaufsicht über die Leitung des Hauptbereichs führt das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufgaben der Leitung des Hauptbereichs
(
1
)
Die Geschäftsführung eines Hauptbereichs liegt bei der Leitung des Hauptbereichs nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
(
2
)
1 Die Leitung des Hauptbereichs entwickelt zusammen mit dem Hauptbereichskuratorium die Gesamtkonzeption des Hauptbereichs. 2 Sie vertritt die Belange des Hauptbereichs in Öffentlichkeit und Gesellschaft.
(
3
)
Die Leitung des Hauptbereichs hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Leitender geistlicher Dienst im Hauptbereich,
- Planung der Hauptbereichsziele und Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der Zielvorgaben von Kirchenleitung und Landessynode,
- Abschluss von Auftrags- und Zielvereinbarungen nach § 22,
- Bildung von Arbeitsbereichen, Festlegung von deren Bezeichnung und die Zuordnung von Diensten und Werken zu diesen,
- Ausrichtung der Arbeitsbereiche auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele mit der Befugnis, Weisungen im Einzelfall zu erteilen,
- Aufstellung des Entwurfs des Hauptbereichsbudgets und Festlegung der Teilbudgets der Arbeitsbereiche, verbunden mit einer Finanzplanung entsprechend § 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Bedarf Vertretung des Entwurfs in den entsprechenden Gremien,
- Bewirtschaftung des Hauptbereichsbudgets einschließlich des Finanzcontrollings,
- Unterstützung der Arbeitsbereiche durch Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings der zielorientierten Planung,
- Begründung, Veränderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; soweit es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der dem höheren Dienst entsprechenden Funktionsebene handelt, mit Zustimmung des Landeskirchenamts und
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Pastorinnen und Pastoren im Hauptbereich.
§ 8
Vertretung im Rechtsverkehr
1 In den Angelegenheiten des Hauptbereichs handelt die Leitung des Hauptbereichs im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. Vertreter der Landeskirche. 2 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#§ 9
Verträge und Vereinbarungen
1 Verträge und Vereinbarungen mit erheblichen Auswirkungen oder von besonderer inhaltlicher Bedeutung, welche die Leitung des Hauptbereichs in Angelegenheiten des Hauptbereichs mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Stellen abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch das Landeskirchenamt. 2 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 5.
#§ 10
Bildung des Hauptbereichskuratoriums
(
1
)
1 Das Hauptbereichskuratorium besteht aus fünf bis neun Personen, es kann bis zu 13 Personen umfassen, wenn die Zusammensetzung und Struktur des Hauptbereichs dies erfordert. 2 Vor Ablauf seiner Amtszeit setzt das Hauptbereichskuratorium durch Beschluss die Anzahl der neu zu berufenden Mitglieder fest.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Hauptbereichskuratoriums beträgt sechs Jahre. 2 Die Mitglieder des Hauptbereichskuratoriums werden von der Kirchenleitung berufen; erneute Berufung ist zulässig. 3 Die Kirchenleitung entsendet ein Mitglied aus ihrer Mitte. 4 Die Berufung der übrigen Mitglieder erfolgt nach Beratung im Hauptbereichskuratorium und in den Beiräten der Arbeitsbereiche. 5 Das Kollegium des Landeskirchenamts und die Leitung des Hauptbereichs können dazu eine Stellungnahme abgeben.
(
3
)
1 In der Zusammensetzung des Hauptbereichskuratoriums soll sich die Vielfalt der Arbeitsbereiche widerspiegeln. 2 In jedes Hauptbereichskuratorium ist mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der kirchenkreislichen Dienste und Werke zu berufen. 3 Frauen und Männer sollen dem Hauptbereichskuratorium zu gleichen Anteilen angehören; Ehrenamtliche stellen die Mehrheit.
(
4
)
Die Kirchenleitung kann einzelne Mitglieder abberufen, wenn diese ihre Mitwirkungspflichten verletzen.
(
5
)
Das Hauptbereichskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
6
)
Die Bischöfinnen und Bischöfe können an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht zu Mitgliedern des Hauptbereichskuratoriums berufen worden sind.
(
7
)
Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts, deren Geschäftsbereich sich auf den jeweiligen Hauptbereich erstreckt, gehören dem Hauptbereichskuratorium mit beratender Stimme an.
(
8
)
Die Leitung des Hauptbereichs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums teil.
(
9
)
Das Hauptbereichskuratorium soll sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Aufgaben des Hauptbereichskuratoriums
(
1
)
Alle Entscheidungen und Maßnahmen der Leitung des Hauptbereichs in folgenden Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Hauptbereichskuratoriums:
- Planung der Hauptbereichsziele und Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der Zielvorgaben von Kirchenleitung und Landessynode,
- Bildung von Arbeitsbereichen, Festlegung von deren Bezeichnung und die Zuordnung von Diensten und Werken zu diesen mit Genehmigung des Landeskirchenamts und
- Entwurf des Hauptbereichsbudgets und Festlegung der Teilbudgets der Arbeitsbereiche, verbunden mit einer Finanzplanung entsprechend § 8 Absatz 1 bis 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung für die vier Folgejahre.1#
(
2
)
1 Das Hauptbereichskuratorium hat die folgenden Aufgaben der Leitung des Hauptbereichs zu beraten:
- Auftrags- und Zielvereinbarungen nach § 22,
- Ausrichtung der Arbeitsbereiche auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele,
- Unterstützung der Arbeitsbereiche durch Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings der zielorientierten Planung.
2 Hierzu kann das Hauptbereichskuratorium Empfehlungen beschließen. 3 Will die Leitung des Hauptbereichs den Empfehlungen nicht folgen, so verständigen sich die Leitung des Hauptbereichs und das vorsitzende Mitglied des Hauptbereichskuratoriums über das weitere Vorgehen. 4 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamts.
(
3
)
Dem Hauptbereichskuratorium ist zu den folgenden Aufgaben der Leitung des Hauptbereichs regelmäßig zu berichten:
- Bewirtschaftung des Hauptbereichsbudgets einschließlich des Finanzcontrollings,
- Begründung, Veränderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
(
4
)
Darüber hinaus hat das Hauptbereichskuratorium die in § 6 Absatz 2 und 4 und § 13 beschriebenen Mitwirkungsrechte.
#§ 12
Arbeitsbereiche
(
1
)
1 Innerhalb eines Hauptbereichs sollen Arbeitsbereiche gebildet werden. 2 Sie müssen mindestens ein Dienst oder Werk umfassen und können einer eigenen Leitung unterstellt werden.
(
2
)
Alle Dienste und Werke eines Hauptbereichs sollen jeweils einem Arbeitsbereich zugeordnet werden, sofern deren Auftrag nicht nur ein vorübergehender ist oder eine solche Zuordnung die Erfüllung des Auftrags unmöglich machen würde.
#§ 13
Berufung der Arbeitsbereichsleitungen
1 Die Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleiter werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Leitung des Hauptbereichs und dem Hauptbereichskuratorium in der Regel auf acht Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. 2 Die Dienstaufsicht über die Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleiter führt die Leitung des Hauptbereichs. 3 § 5 Personalplanungsförderungsgesetz in Verbindung mit § 2a Pfarrstellenbesetzungsgesetz bleibt unberührt.
#§ 14
Aufgaben der Arbeitsbereichsleitungen
(
1
)
1 Die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter entwickelt für den Arbeitsbereich aus den Zielvorgaben des Hauptbereichs eine eigene Zielplanung. 2 Auf deren Grundlage und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel bestimmt die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter die Arbeitsschwerpunkte, legt die zu erreichenden Teil- und Zwischenziele fest und bestimmt die zur Zielerreichung notwendigen Handlungsschritte.
(
2
)
1 Die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung des Hauptbereichs die Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeitsbereichs. 2 Sie bzw. er bildet sachgebietsübergreifende Arbeitseinheiten, wenn die Aufgaben es erfordern. 3 Sie bzw. er leitet eigenständig die Tätigkeit des Arbeitsbereichs in fachlicher Hinsicht (operative Leitung).
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Pastorinnen und Pastoren im Arbeitsbereich sind an die Vorgaben der Arbeitsbereichsleiterin bzw. des Arbeitsbereichsleiters nach Absatz 1 und 2 gebunden.
(
4
)
1 Die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter kann eigenständig das Teilbudget des Arbeitsbereichs bewirtschaften, wenn ihr bzw. ihm diese Aufgabe durch die Leitung des Hauptbereichs übertragen wird. 2 Im Fall der Übertragung kann die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter einzelnen Stellen innerhalb des Arbeitsbereichs Finanz- und Sachmittel zur Bewirtschaftung oder zur Nutzung zuweisen.
(
5
)
1 Die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter übernimmt in der Regel und in Abstimmung mit der Leitung des Hauptbereichs aufgabenbezogene Tätigkeiten innerhalb ihres bzw. seines Arbeitsbereichs. 2 Die Ausübung der Leitungsfunktion darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
(
6
)
§ 7 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 7 und 10 bleiben unberührt.
#§ 15
Beiräte der Arbeitsbereiche
(
1
)
1 Für die Arbeitsbereiche können Beiräte gebildet werden. 2 Durch die Beiräte erfolgt eine aufgabenbezogene Beratung der Arbeitsbereiche. 3 Sie sollen die jeweilige Ausrichtung, Struktur und Planung der Arbeit im Arbeitsbereich begleiten und dabei verschiedene für das Arbeitsfeld relevante Perspektiven aus dem kirchlichen und gegebenenfalls auch nicht-kirchlichen Bereich einbringen. 4 Die Beiräte können der jeweiligen Arbeitsbereichsleiterin bzw. dem jeweiligen Arbeitsbereichsleiter Empfehlungen geben.
(
2
)
1 Den Beiräten sollen fünf bis neun Personen angehören. 2 Die Mitglieder der Beiräte werden von der Leitung des Hauptbereichs auf Vorschlag der Arbeitsbereichsleiterin bzw. des Arbeitsbereichsleiters auf sechs Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. 3 Für die Zusammensetzung gilt § 10 Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend. 4 Die Beiräte bestimmen je eines ihrer Mitglieder als vorsitzendes und eines als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied im Beirat. 5 Die Arbeitsbereichsleiterin bzw. der Arbeitsbereichsleiter nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Die Entscheidung über die Bildung eines Beirats trifft die Leitung des Hauptbereichs nach Beratung im Hauptbereichskuratorium.
(
4
)
Die Leitung des Hauptbereichs ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
5
)
Im gesamtkirchlichen Interesse kann mit vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamts von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.
#§ 16
Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts
Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts, deren Geschäftsbereich sich auf den jeweiligen Hauptbereich erstreckt, oder eine von ihnen benannte Vertreterin bzw. ein von ihnen benannter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien im Hauptbereich mit beratender Stimme teilzunehmen.
#§ 17
Leitung und Organisation der Hauptbereiche gemäß § 5 Absatz 2
(
1
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland regelt für jeden Hauptbereich gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 durch einen Vertrag die Einbindung der jeweiligen selbstständigen Dienste und Werke in diesen Hauptbereich.
(
2
)
In dem Vertrag sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- die Sachgebiete der gemeinschaftlichen Steuerung und ihre Finanzausstattung,
- die Bestimmung und das Verfahren eines Steuerungsgremiums,
- die Wahl eines Mitglieds des Steuerungsgremiums zur Sprecherin bzw. zum Sprecher des Hauptbereichs für die Dauer von mindestens zwei Jahren; nicht gewählt werden kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und, wer die Aufsicht nach § 1 Absatz 4 führt und
- die Anerkennung der Regelung der unselbstständigen Dienste und Werke in diesem Hauptbereich.
(
3
)
Der Vertrag nach Absatz 1 muss die Feststellung enthalten, dass die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts, deren Geschäftsbereich sich auf den jeweiligen Hauptbereich erstreckt, oder eine von ihnen benannte Vertreterin bzw. ein von ihnen benannter Vertreter berechtigt sind, an den Sitzungen des Steuerungsgremiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
#Abschnitt 3
Gesamtkonferenz der Hauptbereiche
###§ 18
Aufgaben der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche
(
1
)
1 Die Gesamtkonferenz der Hauptbereiche dient der Förderung der Arbeit der Hauptbereiche durch Information, gegenseitige Unterstützung und Koordinierung ihrer Arbeit. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über gemeinsame Ziele und Verständigung über gemeinsame Arbeitsschwerpunkte,
- Entscheidung über gemeinsame Projekte und die Verwendung hauptbereichsübergreifender Mittel,
- Bestimmung von Standards und Optimierung der Abläufe innerhalb und zwischen den Hauptbereichen,
- Erörterung gesamtkirchlicher Entwicklungen im Hinblick auf die Arbeit der Dienste und Werke in den Hauptbereichen,
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Steuerung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren in der Personalplanungseinheit Hauptbereiche zur Entscheidung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Zur Unterstützung ihrer Arbeit wird die Gesamtkonferenz über relevante Vorgänge, Diskussionen und Entscheidungen von Leitungsgremien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch die zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts informiert.
#§ 19
Zusammensetzung und Verfahren der Gesamtkonferenz
(
1
)
1 Mitglieder der Gesamtkonferenz sind die Leitungen der Hauptbereiche sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Hauptbereiche oder deren beauftragte Vertreterinnen und Vertreter. 2 Die zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts oder eine von ihnen benannte Vertreterin bzw. ein von ihnen benannter Vertreter sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Arbeitsstelle für Institutionsberatung gehören der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme an. 3 Die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung, die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche sowie die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
1 Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte der Gesamtkonferenz und leitet ihre Sitzungen.
(
3
)
1 Die Gesamtkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
4
)
Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Kirchenleitung und die Kammer für Dienste und Werke über die Beschlüsse der Gesamtkonferenz.
(
5
)
1 Die der Gesamtkonferenz angehörenden Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts haben einen Beschluss der Gesamtkonferenz zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig oder für nicht vereinbar mit den Beschlüssen von Kirchenleitung und Landessynode halten. 2 Sie können einen Beschluss beanstanden, wenn die Finanzierung nicht gesichert oder die Erfüllung des kirchlichen Auftrags gefährdet ist. 3 Hält die Gesamtkonferenz den beanstandeten Beschluss aufrecht, so entscheidet die Kirchenleitung.
#Abschnitt 4
Das Verfahren der zielorientierten Planung, Budgetierung
###§ 20
Zielorientierte Planung
(
1
)
Die Hauptbereiche gestalten ihre Arbeit im Rahmen einer zielorientierten Planung.
(
2
)
Die zielorientierte Planung erfolgt durch Auftrags- und Zielvereinbarungen und auf der Grundlage von synodalen Schwerpunkten.
#§ 21
Synodale Schwerpunkte
(
1
)
Die Landessynode berät und beschließt mindestens einmal in jeder Amtszeit bis zu drei synodale Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.
(
2
)
Die Kirchenleitung, das Landeskirchenamt und die Hauptbereiche tragen gemeinsam Sorge dafür, dass alle synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen zur Umsetzung gelangen.
#§ 22
Auftrags- und Zielvereinbarungen
(
1
)
Die Kirchenleitung vereinbart über das Landeskirchenamt mit jedem Hauptbereich eine Auftrags- und Zielvereinbarung für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren.
(
2
)
Die Kirchenleitung vereinbart in den Auftrags- und Zielvereinbarungen mit jedem Hauptbereich jeweils den Auftrag und die Ziele des Hauptbereichs mit bis zu drei Schwerpunktzielen, in denen mindestens ein synodaler Schwerpunkt abgebildet werden muss.
(
3
)
Die Auftrags- und Zielvereinbarungen enthalten darüber hinaus Angaben zu folgenden Punkten:
- Übersicht über den Hauptbereich mit Arbeitsbereichen und zugeordneten Diensten und Werken,
- Standorte und Leitung des Hauptbereichs,
- Aufgaben der Arbeitsbereiche,
- Maßnahmen der Qualitätssicherung und
- einen Überblick über die Ressourcen des Hauptbereichs.
§ 23
Berichtswesen
(
1
)
Zur Arbeit an den Schwerpunktzielen erfolgt ein Controlling der vereinbarten Ziele mit einem jährlichen Bericht über das Landeskirchenamt an die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode einmal jährlich über die Arbeit in den Hauptbereichen. 2 In dem Bericht ist insbesondere Stellung zu nehmen zu Art und Umfang der Umsetzung der synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.
#§ 24
Budgetierung
Die Hauptbereiche bewirtschaften eigenverantwortlich die ihnen zugewiesenen Budgets.
#Abschnitt 5
Organisationskommunikation der Hauptbereiche
###§ 25
Organisationskommunikation der Hauptbereiche
(
1
)
1 Die Leitung des Hauptbereichs vertritt die Belange des Hauptbereichs gegenüber den Medien. 2 Die Leitung des Hauptbereichs sorgt für eine Vertretung des Hauptbereichs in der Konferenz Öffentlichkeitsarbeit der Nordkirche.
(
2
)
Medienauskünfte zu wichtigen Vorgängen im Hauptbereich sollen mit dem Landeskirchenamt sowie dem Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgestimmt werden.
(
3
)
Werden Stellungnahmen zu öffentlich diskutierten Grundsatzfragen in Kirche und Gesellschaft für die Medien von Hauptbereichen im Sinne des Abschnitt 2 vorbereitet, so sind das Landeskirchenamt und das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland rechtzeitig zu informieren und in das Verfahren einzubeziehen.
(
4
)
Die Eigenständigkeit der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit bleibt unberührt.
#Abschnitt 6
Die einzelnen Hauptbereiche
###§ 26
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
1 Der Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den kirchlichen Berufen sowie der Religionspädagogik wahr. 2 Er fördert das evangelische Schulwesen.
(
2
)
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 3 an:
- Pädagogisch-Theologisches Institut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Die oder der Landeskirchliche Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste,
- Bibliothek der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Kirchenmusikbibliothek der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
- Schulkooperative Arbeit/Tage Ethischer Orientierung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
(
4
)
1 Besondere Maßnahmen der Aus- und Fortbildung, die nicht den Hauptbereichen zugeordnet sind und deren Leistungen größtenteils auf Verträgen beruhen, werden in einem eigenen Haushalt „Vertragliche Leistungen“ mit prozentualer Quote zusammengefasst und dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik zugeordnet. 2 Abweichend von den Regelungen dieses Kirchengesetzes werden die „Vertraglichen Leistungen“ unmittelbar vom Landeskirchenamt verantwortet.
#§ 27
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke gesamtkirchliche Aufgaben in den Bereichen Seelsorge und Beratung, Wirtschaft und Arbeitswelt, öffentlicher Diskurs, Studierendengemeinden und Präsenz an den Hochschulen wahr.
(
2
)
Dem Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 3 an:
- Gefängnisseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Blinden- und Sehbehindertenseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Polizeiseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Notfall- und Feuerwehrseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Flughafenseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Bikerseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Seelsorge-Fachstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Evangelische Akademie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
- Evangelische Studierendengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 28
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
Der Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben in den Bereichen Gottesdienst einschließlich Kindergottesdienst, Gemeindeaufbau einschließlich Ehrenamt, Spiritualität und Geistliches Leben, bibelpädagogische Arbeit sowie Kirchenmusik wahr.
(
2
)
Dem Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 3 an:
- Fachbereich Popularmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Werk für Gottesdienstkultur der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Werk für Kirche auf dem Weg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
- Werk für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 29
Hauptbereich Mission und Ökumene
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
1 Der Hauptbereich Mission und Ökumene erfüllt den kirchlichen Auftrag in den Arbeitsfeldern
- ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen,
- Beziehungen zu den Partnerkirchen,
- Mission,
- Kirchlicher Entwicklungsdienst,
- ökumenische Diakonie,
- interkonfessionelle Zusammenarbeit und Diaspora,
- interreligiöser Dialog und
- konziliarer Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
2 Auf vertraglicher Grundlage bündelt er die Kräfte, koordiniert die Ziele und steuert aufgaben- und projektbezogen die Tätigkeit.
(
2
)
Die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gehört dem Hauptbereich Mission und Ökumene als rechtlich unselbstständiger Träger kirchlicher Arbeit nach § 3 an.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Mission und Ökumene können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 30
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
Der Hauptbereich Generationen und Geschlechter nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke gesamtkirchliche Aufgaben der Jugend-, Frauen- und Männerarbeit, der Seniorenbildung sowie der Familienarbeit wahr.
(
2
)
Dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 3 an:
- Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche),
- Frauenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Fachstelle Männerforum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Fachstelle Ältere der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Fachstelle Evangelische Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Fachstelle Familien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Evangelisches Kurzentrum und Sanatorium für Frauen und Kinder Gode Tied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
- Ökologische Freiwilligendienste – Träger Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 31
Hauptbereich Medien der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
1 Der Hauptbereich Medien koordiniert und fördert die gesamtkirchlichen Aufgaben der Organisationskommunikation, der Publizistik und des Fundraising der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2 Insbesondere nimmt der Hauptbereich Medien folgende Aufgaben wahr:
- Gestaltung und Koordinierung der landeskirchlichen und kirchenleitenden Organisationskommunikation,
- Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
- Information und Beratung kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen in Fragen der Organisationskommunikation einschließlich von Kampagnen- und Projektkonzeptionen,
- Mitwirkung an der kirchlichen Präsenz in den Medien,
- Publikation von Pressediensten, Zeitschriften, Schrift- und Werbematerial sowie digitalen Medien,
- Internetbeauftragung der Landeskirche,
- Fundraising und
- Fortbildungen zu Organisationskommunikation und Fundraising.
(
2
)
Dem Hauptbereich Medien gehört das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 3 an.
(
3
)
In den Angelegenheiten des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland handelt dessen Leitung im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. als Vertreter der Landeskirche.
(
4
)
1 Die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie in Ausführung von § 21 Pfarrdienstergänzungsgesetz die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren im Kommunikationswerk. 2 Die Zuständigkeit des Landeskirchenamts als oberste Dienstaufsichtsbehörde bleibt unberührt.
(
5
)
Die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Befugnis der Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Kommunikationswerk; soweit es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der dem höheren Dienst entsprechenden Funktionsebene handelt, erfolgt dies mit Zustimmung des Landeskirchenamts.
(
6
)
1 Dem Hauptbereich Medien können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 32
Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(
1
)
Der Hauptbereich Diakonie koordiniert und fördert in seinem Bereich:
- die diakonische Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der in ihrer Mitte bestehenden rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit,
- die partnerschaftliche Verknüpfung der Kirche mit dem Gesundheits- und Sozialwesen des Staates über das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in den Arbeitsfeldern der Diakonie beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden und
- den sozial-ethischen Diskurs mit dem Staat und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen.
(
2
)
Dem Hauptbereich Diakonie gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 3 des Hauptbereichsgesetzes an:
- das Diakonie-Hilfswerk Hamburg und
- das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein.
(
3
)
1 Dem Hauptbereich Diakonie können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 4) nach Maßgabe eines Vertrags angeschlossen werden. 2 Der Vertrag ist durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
###§ 33
Übergangsregelung
(
1
)
Alle in diesem Kirchengesetz benannten Dienste und Werke, eigenständigen Organisationseinheiten, besonderen Seelsorgedienste und Beauftragungen sind mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Dienste und Werke der Landeskirche und gelten als errichtet im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung.
(
2
)
Mit bisher in den Hauptbereichen mitarbeitenden selbstständigen Diensten und Werken sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018 Verträge abzuschließen bzw. anzupassen.
#§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit (Werkeneuordnungsgesetz) vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134), das durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist;
- das Kirchengesetz über die zielorientierte Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit (ZOP-Kirchengesetz – ZOPG) vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) und
- das Kirchengesetz vom 29. Oktober 2005 über die kirchlichen Werke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl. S. 85).
#
1 ↑ Red. Anm.: Für diese Regelung hätte wohl auch ein dem Änderungsbefehl zu § 7 Absatz 3 Nummer 6 entsprechender Änderungsbefehl erstellt werden sollen (vgl. Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts vom 18. April 2024 KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138).
1 ↑ Red. Anm.: Für diese Regelung hätte wohl auch ein dem Änderungsbefehl zu § 7 Absatz 3 Nummer 6 entsprechender Änderungsbefehl erstellt werden sollen (vgl. Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts vom 18. April 2024 KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138).