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Kirchengesetz
über das Archivwesen in der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Archivgesetz – ArchG)

Vom 29. November 2017

(KABl. 2018 S. 3)

Vollzitat:
Archivgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)
31. März 2023
§ 6 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Satz 3
aufgehoben
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Das Archivwesen dient der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit in der Vergangenheit und hat damit Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) regelt das Archivwesen im Rahmen ihrer Mitverantwortung für das kulturelle Erbe und im Bewusstsein der rechtlichen Bedeutung sowie des wissenschaftlichen geschichtlichen und künstlerischen Wertes kirchlichen Archivguts.
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§ 2
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für
  1. die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die Landeskirche, einschließlich ihrer unselbstständigen Dienste und Werke und
  2. weitere kirchliche Körperschaften nach Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung sowie rechtlich selbstständige kirchliche Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Schriftgut sind alle während der Verwaltungstätigkeit angefallenen Aufzeichnungen jeder Art unabhängig von der Form ihrer Speicherung, insbesondere Akten, Schriftstücke, Amtsbücher, Kirchenbücher, Pläne, Karten, Siegelstempel, Bilder, Filme und Tonträger.
( 2 ) Schriftgutverwaltung umfasst alle Regelungen, Verantwortlichkeiten, Tätigkeiten, Methoden und Technologien um Schriftgut zu ordnen, zu registrieren, bereitzustellen, aufzubewahren und auszusondern.
( 3 ) Archivierung umfasst die Erfassung, Bewertung, Übernahme, Erhaltung, Erschließung, Nutzbarmachung und Auswertung von Archivgut nach archivwissenschaftlichen Standards.
( 4 ) Bewertung ist die Feststellung der Archivwürdigkeit des Archivguts durch das zuständige Archiv.
( 5 ) Archivgut ist das Schriftgut, das archivreif ist, für das das zuständige Archiv die Archivwürdigkeit festgestellt und über die dauerhafte Übernahme entschieden hat.
( 6 ) Archivreif ist Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder das, wenn keine Aufbewahrungsfrist festgelegt ist, für die Erfüllung der Aufgaben der abgebenden Stelle nicht mehr benötigt wird.
( 7 ) Archivwürdig ist Schriftgut, das einen bleibenden Wert hat
  1. für die kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung,
  2. aufgrund seiner kirchlichen, politischen, rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft oder Forschung oder
  3. für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener und Dritter.
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§ 4
Kirchliche Archive und ihre Aufgaben

( 1 ) Die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände sowie die Landeskirche errichten und unterhalten kirchliche Archive.
( 2 ) Kirchliche Archive haben die Aufgabe, das Archivgut in ihrem Zuständigkeitsbereich zu archivieren. Die kirchlichen Archive sind auch zuständig für die in ihrem Bereich errichteten weiteren kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung sowie für die rechtlich selbstständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Aufgrund eines Vertrags können sie auch Archivgut aus privater Herkunft archivieren, soweit dies in kirchlichem Interesse liegt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände sowie die Landeskirche können gemeinsame Archive errichten.
( 4 ) Aufgrund eines Vertrags können die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände sowie die Landeskirche Archivgut einem anderen kirchlichen Archiv als Depositum zur Verwahrung übergeben. Die jeweiligen Eigentumsrechte am Archivgut bleiben davon unberührt.
( 5 ) Die kirchlichen Archive beraten die kirchlichen Körperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Schriftgutverwaltung. Dies gilt insbesondere für die Einführung neuer oder bei wesentlicher Änderung bestehender elektronischer Systeme und Verfahren.
( 6 ) Archivgut ist unveräußerlich.
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§ 5
Landeskirchliches Archiv

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist das für die Landeskirche und den Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland zuständige Archiv. Es ist Bestandteil des Landeskirchenamts.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv fördert die Erforschung und Vermittlung insbesondere der Kirchengeschichte und leistet dazu eigene Beiträge.
( 3 ) Das Landeskirchliche Archiv sorgt für Angebote der archivischen Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen und wirkt bei Fortbildungen im Bereich der Schriftgutverwaltung mit.
( 4 ) Das Landeskirchliche Archiv berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften bei der Errichtung ihrer Archive und der Archivierung.
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§ 6
Aufsicht

( 1 ) Die Kirchenkreise führen in Archivangelegenheiten die Rechts- und Fachaufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände. Die Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und Verbandsvorstände über Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut bedürfen der Anzeige beim Archiv des Kirchenkreises.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt in Archivangelegenheiten die Rechtsaufsicht über die Kirchenkreise und sorgt für die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses.
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§ 7
Anbietungspflicht

( 1 ) Sämtliches archivreifes Schriftgut ist dem zuständigen kirchlichen Archiv unverzüglich und unverändert anzubieten und zu übergeben, soweit die Archivwürdigkeit festgestellt wird. Vor der Bewertung darf Schriftgut von der anbietungspflichtigen Stelle ohne Zustimmung des zuständigen Archivs nicht vernichtet werden.
( 2 ) Schriftgut, das für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt wird, ist unabhängig von einer Aufbewahrungsfrist spätestens 15 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung dem zuständigen Archiv zur Bewertung anzubieten.
( 3 ) Die Anbietungspflicht gilt auch für Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, einer Vorschrift über Geheimhaltung unterliegt oder das aufgrund besonderer Vorschriften gelöscht, gesperrt oder vernichtet werden muss.
( 4 ) Die Anbietungspflicht gilt nicht für Schriftgut, das im Rahmen seelsorgerlichen Tätigwerdens von Pastorinnen und Pastoren oder von Personen mit einem besonderen Seelsorgeauftrag entstanden ist. Die Anbietungspflicht gilt des Weiteren nicht für unrechtmäßig erhobene, verarbeitete und gespeicherte personenbezogene Daten.
( 5 ) Den kirchlichen Archiven ist von der anbietungspflichtigen Stelle Einsicht in Aktenpläne, Aktenverzeichnisse oder sonstige Registraturhilfsmittel sowie in das vorhandene Schriftgut zu gewähren, soweit dies zur Erfassung und Bewertung des Schriftguts und für die Beratung bei der Schriftgutverwaltung der anbietungspflichtigen Stelle erforderlich ist.
( 6 ) Werden kirchliche Körperschaften aufgehoben oder zusammengelegt, ist ihr Schriftgut geschlossen dem Rechtsnachfolger oder dem zuständigen kirchlichen Archiv anzubieten.
( 7 ) Schriftgut, welches das zuständige Archiv nicht als archivwürdig bewertet hat, kann durch die anbietungspflichtige Stelle vernichtet werden, wenn nicht Vorschriften weitere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Nicht archivwürdiges Schriftgut, das nicht vernichtet wurde, ist durch die anbietungspflichtige Stelle gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
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§ 8
Benutzung

( 1 ) Jeder hat nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Zugang zu Archivgut.
( 2 ) Die Benutzung von Archivgut ist zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige Archiv. Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
( 3 ) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
  1. Grund zu der Annahme besteht, dass der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wesentliche Nachteile entstehen,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter dem entgegenstehen,
  3. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen archivrechtliche Bestimmungen verstoßen oder Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
  4. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
  5. der Erhaltungszustand des Archivguts beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,
  6. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
  7. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen,
  8. der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch die Einsichtnahme in Quellenveröffentlichungen, Reproduktionen, Druckwerke und andere Sekundärquellen erreicht werden kann.
( 4 ) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn
  1. die Benutzerin bzw. der Benutzer gegen archivrechtliche Bestimmungen verstößt,
  2. die Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden,
  3. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten,
  4. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen.
( 5 ) Die abgebenden Stellen oder ihre Rechts- und Funktionsnachfolger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, das von ihnen an das Archiv übergebene Archivgut zu benutzen.
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§ 9
Schutzfristen

( 1 ) Archivgut darf frühestens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftguts benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Archivgut, das bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war.
( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Benutzung
  1. von Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen,
  2. von personenbezogenem Archivgut, bei dem das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist, eine Schutzfrist von 100 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder Personen,
  3. von personenbezogenem Archivgut, bei dem weder Todes- noch Geburtsjahr mit verhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, eine Schutzfrist von 60 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftguts.
( 3 ) Unterliegt das Archivgut besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung genutzt werden.
( 4 ) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, gelten § 11 Absatz 3 und 5 und § 12 Absatz 3 und 4 Bundesarchivgesetz entsprechend.
( 5 ) Die in Absatz 1 bis 4 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch kirchliche Körperschaften. Für die abgebenden Stellen oder ihre Funktions- und Rechtsnachfolger gelten diese Schutzfristen nur für Archivgut, bei dem die Ablieferung eine aufgrund einer Rechtsvorschrift gebotene Sperrung, Löschung oder Vernichtung ersetzt hat.
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§ 10
Benutzung innerhalb der Schutzfristen

( 1 ) Die Schutzfristen können auf Antrag verkürzt werden.
( 2 ) Die personenbezogenen Schutzfristen nach § 9 Absatz 2 können nur verkürzt werden, sofern
  1. die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben oder
  2. im Falle des Todes der Betroffenen deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben oder
  3. die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erfolgt.
( 3 ) Werden die Schutzfristen nach Absatz 2 Nummer 3 verkürzt, so sind sie mit Nebenbestimmungen zu versehen, die die schutzwürdigen Belange der Betroffenen schützen.
( 4 ) Schutzfristen nach § 9 Absatz 3 können auf Antrag verkürzt werden, sofern anderweitige einschlägige Regelungen nicht entgegenstehen.
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§ 11
Rechtsansprüche Betroffener

( 1 ) Betroffenen ist unabhängig von den Schutzfristen Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Angaben zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 entgegenstehen.
( 2 ) Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Angaben festgestellt, so ist dies berichtigend im Archivgut zu vermerken oder auf sonstige Weise so festzuhalten, dass der Hinweis bei einer Benutzung des Archivguts nicht übersehen werden kann.
( 3 ) Das Archiv ist verpflichtet, dem Archivgut eine Gegendarstellung der bzw. des Betroffenen oder nach deren bzw. dessen Tod einer bzw. eines Angehörigen hinzuzufügen, wenn die Richtigkeit von Angaben zur Person der bzw. des Betroffenen bestritten wird.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Archivgut privater Herkunft.
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§ 12
Gebühren

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des Archivs und die Benutzung von Archivgut sowie die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut unbeschadet der Rechte Dritter werden nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Tatbestände Gebühren erhoben.
( 2 ) Gebühren werden nur erhoben für
  1. die Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie Find- und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. die Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  3. die Anfertigung von Gutachten, Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
  4. das Recht der Wiedergabe von Archivgut,
  5. die Anfertigung von Reproduktionen.
( 3 ) Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme des Archivs zu bemessen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass diese sich nicht nachteilig auf die Freiheit von Wissenschaft und Forschung auswirken.
( 4 ) Gebühren nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden nicht erhoben für Auskünfte über eigene bestehende oder frühere Dienstverhältnisse im kirchlichen Dienst oder den eigenen Besuch von kirchlichen Bildungseinrichtungen.
( 5 ) Bei Vorliegen eines kirchlichen, öffentlichen oder rechtlichen Interesses kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden.
( 6 ) Die Gebühren werden unabhängig von dem Ergebnis der kostenpflichtigen Tätigkeit fällig. Vorauszahlung kann verlangt werden.
( 7 ) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
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§ 13
Verordnungsermächtigungen

Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung das Nähere
  1. zur Benutzung von Archivgut in kirchlichen Archiven, insbesondere zu den Arten der Benutzung, der Beratung, dem Antrag auf Benutzung, dem Belegexemplar, der persönlichen Einsichtnahme im Lesesaal, den Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer, der Anfertigung von Reproduktionen sowie der Ausleihe und Versendung von Archivgut,
  2. zur Erhebung von Gebühren im Landeskirchlichen Archiv, insbesondere die Höhe der Gebühren.
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§ 14
Erhebung von Archivgebühren in Kirchengemeinden bzw. im Kirchenkreis

Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und ihre Verbände können die Erhebung von Archivgebühren sowie deren Höhe jeweils durch Satzung (Gebührensatzung) regeln. Wird eine Gebührensatzung nicht beschlossen, findet die Rechtsverordnung zur Erhebung von Gebühren im Landeskirchlichen Archiv gemäß § 13 Nummer 2 Anwendung.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über das Archivwesen vom 11. Februar 1991 (GVOBl. S. 99, 162) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche;
  2. das Kirchengesetz vom 29. März 1998 über die Sicherung und Nutzung kirchlichen Archivgutes (KABl S. 16) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs;
  3. das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 192)2# für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises;
  4. die Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut vom 2. Februar 1999 (GVOBl. S. 57) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2018 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Seitenzahlen in dieser Amtsblatt-Ausgbabe wurden nachträglich korrigiert. Das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 findet sich daher nach neuer Zählung auf Seite 228.