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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:05.11.2015
Aktenzeichen:NK-MG 1-8/2015
Rechtsgrundlage:§ 14 Absatz 4 Nummer 4 SGB XI a. F., Entgeltordnung (Anlage 1 KAT): Abteilung 1 K2, Abteilung 5 K3
Vorinstanzen:nachfolgend: Kirchengerichtshof der EKD: KGH.EKD II-0124/2-2016
Schlagworte:
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Leitsatz:

Eine Reinigungskraft, die im Rahmen der ambulanten Pflege Wohnungen von Pflegekunden reinigt, führt hauswirtschaftliche Hilfeleistungen im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 4 SGB XI (a. F.) aus und ist deshalb in die Entgeltgruppe K 3 der Abteilung 5 einzugruppieren. Für die Eingruppierung ist es nicht notwendig, pflegerische Aufgaben an den Pflegekunden selbst durchzuführen.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung zu Recht erfolgt ist.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 wurde die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung gebeten. Eingestellt werden sollte Frau M befristet für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015, und zwar für die Sozialstation Z der Evangelischen Kirchengemeinde X als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 8 Stunden. Vorgesehen war eine Eingruppierung in die Abteilung 1 des KAT in die Entgeltgruppe K 2 und dort in die Stufe 2. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Y stimmte mit Schreiben vom 2. April 2015 der Einstellung zu, widersprach jedoch der Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 2 Stufe 2 Abt. 1 KAT.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass Frau M richtig in die Entgeltgruppe K 2 Stufe 2 Abt. 1 eingruppiert sei. Denn sie sei als Reinigungskraft und nicht als Arbeitnehmerin in der Haus- und Altenpflege eingestellt. Ihr Aufgabengebiet umfasse nur die Reinigung des Bodenbereiches bzw. der Wohnung von Pflegekunden; sie übernehme keine typischen Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege. Das aber sei Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Abt. 5.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Y keinen Grund hat, die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M zu verweigern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Frau M sei richtigerweise in die Entgeltgruppe K 3 der Abt. 5 der Entgeltordnung einzugruppieren, denn dort würden Arbeitnehmerinnen erfasst, die typische Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnähmen. Die Tätigkeit als Reinigungskraft und Haushaltshilfe sei eine solche typische Tätigkeit in der ambulanten Pflege, denn die hauswirtschaftliche Versorgung sei eine Pflegesachleistung im Sinne des § 14 Absatz 4 Nr. 4 SGB XI. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Reinigungskraft und Haushaltshilfe in der ambulanten Pflege von dem für die Entgeltgruppe K 3 der Abt. 5 benannten Regelbeispiel „Arbeitnehmerin in der Haus- und Familienpflege“ erfasst. Die Mitarbeitervertretung ist der Auffassung, dass auch die abstrakt benannten Voraussetzungen der Eingruppierung vorlägen. Denn hier seien arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich, die nicht nur im Rahmen der Einarbeitung erworben werden könnten. Die Tätigkeit als Reinigungskraft und Haushaltshilfe im Haushalt von verschiedenen Pflegekunden erfordere einen sicheren und professionellen Umgang mit den jeweiligen fremden Haushalten, die dadurch bestimmt seien, dass in ihnen pflegebedürftige Menschen wohnen, die darauf angewiesen seien, dass alle Leistungen so erbracht würden, dass es zu ihrem Alltag passe. Von daher sei ein hohes Mitdenken der Mitarbeiterin erforderlich und dies wechselnd von Pflegekunde zu Pflegekunde. Die Mitarbeiterinnen müssten in der Lage sein, freundlich und bestimmt auch auf wenig einsichtsfähige Pflegekunden einzugehen und zu beachten, dass keine pflegerischen Folgeprobleme entstünden.

II.

II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Mitarbeitervertretung hat die beabsichtigte Eingruppierung von Frau M in die Entgeltgruppe K 2 der Abt. 1 der Entgeltordnung zu Recht verweigert, denn Frau M ist auch zur Überzeugung des Kirchengerichts zutreffend in die Abt. 5 und dort in die Entgeltgruppe K 3 eingruppiert.
Hauswirtschaftliche Leistungen, wie sie von Frau M bei den Pflegekunden erbracht werden, sind Hilfeleistungen im Sinne von § 14 Absatz 4 Ziffer 4 SGB XI. Diese Vorschrift erläutert, welche Personen als pflegebedürftig anzusehen sind und welche Hilfeleistungen im Rahmen der Pflege erforderlich sein können. Dazu gehören auch solche Sachleistungen wie hauswirtschaftliche Leistungen. Diese hauswirtschaftlichen Leistungen werden auch im Rahmen der ambulanten Pflege durch die Antragstellerin bei den Pflegekunden erbracht. Aus Sicht des Gerichts ist damit deutlich, dass hier auch Reinigungsarbeiten und hauswirtschaftliche Leistungen zu den typischen Aufgaben der ambulanten Pflege gehören. Pflege umfasst nach Überzeugung des Gerichts eben nicht nur die Vornahme von Behandlungen am Pflegekunden selbst, sondern auch die im Sozialgesetzbuch normierten Pflegesachleistungen. Die Gesamtschau des § 14 SGB XI macht deutlich, dass es dem Gesetzgeber an dieser Stelle darum ging festzulegen, dass pflegebedürftige Personen alle für das alltägliche Leben erforderlichen Hilfeleistungen erhalten. Dies sind eben nicht nur Hilfen bei Körperpflege, bei Bewegungen oder beim Essen, sondern eben auch Hilfen bei den täglichen Verrichtungen, die Pflegekunden in ihrer Häuslichkeit nicht mehr leisten können. Solche Tätigkeiten verrichtet Frau M.
Aus Sicht des Gerichts kommt es daher nicht darauf an, dass Frau M keine pflegerischen Aufgaben an den Pflegekunden selbst erfüllt. Denn diese sind in die höheren Entgeltgruppen der Abt. 5 einzugruppieren. Bereits eine Altenpflegehelferin ist nach der Abt. 5 in die Entgeltgruppe K 4 eingruppiert, unter Umständen auch höher, und eine Haus- und Familienpflegerin ist in die Entgeltgruppe K 6 eingruppiert. In der Entgeltgruppe K 3 gibt es zwei Beispiele, nämlich zum einen die Arbeitnehmerin in der Alten- und Krankenpflege und zum anderen die Arbeitnehmerin in der Haus- und Familienpflege. Damit ist auch nach Auffassung des Gerichts ein Beispielsfall benannt, der auf Frau M zutrifft. Auch aus Sicht des Gerichts ist Frau M Arbeitnehmerin in der Haus- und Familienpflege. Beide Beispiele stehen nebeneinander und sind nicht durch ein „und“ verknüpft; von daher kommt es aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, dass Frau M nicht als Arbeitnehmerin in der Alten- und Krankenpflege bezeichnet werden kann.
Im Übrigen ist auch das Gericht der Auffassung, dass die Tätigkeiten von Frau M, die in unterschiedlichen Haushalten für unterschiedliche Pflegekunden unterschiedliche Reinigungsarbeiten durchzuführen hat, nicht zu vergleichen sind mit den Tätigkeiten einer der Entgeltgruppe K 2 der allgemeinen Abteilung zuzuordnenden Reinigungskraft, die in einem gleichbleibenden Aufgabenfeld nach gleichbleibender Tätigkeitsbeschreibung Arbeiten verrichtet. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Eingruppierung der Tätigkeiten von Frau M in die Entgeltgruppe K 3 der Abt. 5 KAT gerechtfertigt.
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Raasch-Sievert (Vorsitzende Richterin)
Braune (Richterin)
Bodin (Richter)
Jensen-Bundels (Richterin)
Morell (Richter)