.Friedhofsgebührensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
Vom 29. Dezember 2017
(KABl. 2018 S. 60)
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, die folgende Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:
#§ 1
Allgemeines, Rechtsnachfolge, Weitergeltung bisheriger Friedhofsgebührensatzungen
(
1
)
1 Das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland. 2 Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
(
2
)
1 Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland hat die Trägerschaft für die Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen kirchlichen Friedhofsträgern übernommen. 2 Die Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Friedhofträger gelten vorerst für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland als Rechtsnachfolger weiter.
(
3
)
Die nachstehenden Vorschriften gelten nur, soweit in den weiterhin gültigen Friedhofsgebührensatzungen nichts Entgegenstehendes geregelt ist.
#§ 2
Gebührenschuld
1 Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(
2
)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(
3
)
Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(
4
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(
1
)
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(
2
)
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(
3
)
1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
#§ 6
Gebührentarif
1 Für das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland gelten die jeweiligen Gebührentarife aus den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen.
(Anmerkung: Anlage 2.7 ist entfallen.)
#§ 7
Sonstige Bestimmungen
(
1
)
Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
(
2
)
Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
(
3
)
1 Soweit in den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen nichts anderes geregelt ist, können unbelegte Gräber nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. 2 Umtausch ist ausgeschlossen. 3 Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich; auf § 17 der Friedhofssatzung12# wird hingewiesen. 4 Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. 5 Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
#§ 8
Zusätzliche Leistungen
(
1
)
1 Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. 2 Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
(
2
)
1 Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. 2 Sie werden vom Kirchenkreisrat gesondert festgelegt.
#§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.13#
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2 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
2 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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3 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
3 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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4 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
4 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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5 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
5 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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6 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
6 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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7 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
7 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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8 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
8 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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9 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
9 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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10 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
10 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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11 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
11 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.