.

Kirchengesetz
über die kirchliche Bevollmächtigung von
Religionslehrkräften auf dem Gebiet der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Vokationsgesetz – VokG)

Vom 12. Februar 2018

(KABl. S. 110)

#

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt einheitlich die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) von Lehrkräften zur Erteilung des Faches evangelische Religion auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche). Die Bestimmungen über die Erteilung des Faches evangelische Religion durch Pastorinnen und Pastoren bleiben unberührt.
#

§ 2
Grundsätze und Formen der kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Das Fach evangelische Religion wird in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen auf dem Gebiet der Nordkirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche, wie er auch in Artikel 1 der Verfassung zum Ausdruck kommt, erteilt. Die entsprechenden Regelungen zum Fach evangelische Religion der Staatskirchenverträge, Landesverfassungen und des anderen Landesrechts sind zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Vokation von Religionslehrkräften ist Ausdruck der Verantwortung der Nordkirche für die inhaltliche Gestaltung des Faches evangelische Religion. Die Nordkirche sagt den bevollmächtigten Lehrkräften Schutz und Fürsorge für die verantwortliche Wahrnehmung ihres Dienstes zu und bietet fachliche Förderung sowie institutionelle Unterstützung an.
( 3 ) Mit der Vokation werden die Religionslehrkräfte von der Nordkirche bevollmächtigt, das Fach evangelische Religion zu erteilen. Die Vokation ist ein kirchlicher Rechtsakt, der unabhängig von seiner staatlichen Zustimmung erteilt wird. Mit der Vokation wird kein Anspruch auf eine staatliche Anstellung begründet. Die Vokation erteilt die Nordkirche auf Antrag schulform- beziehungsweise abschlussbezogen unter Berücksichtigung der Lehramtstypen der Kultusministerkonferenz als unbefristete Vokation, als befristete Vokation und als Vokation für fachfremd Unterrichtende.
#

§ 3
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung regelt das Nähere zur Vokation, insbesondere zu den Voraussetzungen der Form und des Verfahrens der Erteilung, der Anerkennung und der Aufhebung der Vokation, zu den Übergangsbestimmungen sowie der fachlichen Förderung von bevollmächtigten Lehrkräften durch Rechtsverordnung.
#

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. März 2018 in Kraft.