.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 01.03.2018
Rechtsverordnung
über die Kosten für die Benutzung kirchlicher Archive
(Archivkostenordnung)1#
Vom 20. November 2001
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 des Archivgesetzes vom 11. Februar 1991 (GVOBl. S. 99, 162) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für alle in § 2 Absatz 2 des Archivgesetzes genannten kirchlichen Stellen.
#§ 2
Kosten (Gebühren und Auslagen)
(
1
)
Für die Benutzung des im Besitz kirchlicher Archive befindlichen Archivgutes, für die von kirchlichen Archiven erbrachten Leistungen und für die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut unbeschadet der Rechte Dritter werden Gebühren erhoben.
(
2
)
Auslagen, die den kirchlichen Archiven durch eigene Leistungen oder durch Beauftragung Dritter im Namen der Benutzerin oder des Benutzers entstehen, sind zu erstatten.
(
3
)
Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis (Anlage 1).
(
4
)
Kostengläubiger ist der Träger des kirchlichen Archivs nach § 4 des Archivgesetzes.
#§ 3
Kostenfreiheit, Kostenbefreiung und Kostenermäßigung
(
1
)
Kosten werden nicht erhoben
- für die Benutzung kirchlicher Archive mit ihren technischen Einrichtungen zur selbstständigen Einsichtnahme der Benutzerin oder des Benutzers in Findmittel, Archivalien und Bücher, sofern das Kostenverzeichnis nichts anderes vorsieht,
- für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
- für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst und für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungseinrichtungen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
(
2
)
Von der Kostenerhebung nach den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.3.1 des Kostenverzeichnisses sind befreit
- Benutzerinnen und Benutzer, wenn die Inanspruchnahme kirchlicher Archive wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient,
- Benutzerinnen und Benutzer, wenn an der Inanspruchnahme kirchlicher Archive ein sonstiges kirchliches oder öffentliches Interesse besteht,
- Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehören,
- staatliche und kommunale Stellen, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt.
(
3
)
Kosten können unter Anwendung von § 20 der RVO-HKR vom 19. Juni 1995 (GVOBl. S. 118), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 4. April 2000 (GVOBl. S. 95) gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(
4
)
Für Schüler und Studierende, die ausbildungsbezogen ein kirchliches Archiv benutzen, reduzieren sich die Gebühren nach den Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 des Kostenverzeichnisses auf 0,55 Euro bzw. auf 0,30 Euro.
#§ 4
Fälligkeit, Kostenbescheid
(
1
)
1 Die Kosten werden unabhängig von dem Ergebnis der kostenpflichtigen Tätigkeit fällig. 2 Vorauszahlung kann verlangt werden.
(
2
)
Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Gebühren für die Benutzung kirchlicher Archive (Archivgebührenordnung) vom 10. August 1992 (GVOBl. S. 307) außer Kraft.
#Anlage 1
#Kostenverzeichnis
1. Gebühren
1.1 Benutzung im kirchlichen Archiv | |||
1.1.1 | Kirchenbücher (Amtshandlungsbücher), Karten, Plakate, Mikrofilme, Bild- oder anderes Archivgut, dessen Benutzung besonderen Aufwand voraussetzt (incl. Benutzung eines dazu notwendigen technischen Gerätes wie z. B. Lesegeräte, excl. Benutzung eines Reproduktionsgerätes, wie z. B. Kopierer und Readerprinter) | bis 4 Std. je Tag | € 5,-- |
1.1.2 | wie 1.1.1 | mehr als 4 Std. je Tag | € 10,-- |
1.1.3 | Maschinenlesbare Daten (Datenbank) | Je angefangene Stunde | € 10,-- |
1.1.4 | Vorführung von Videomaterialien | Je angefangene Stunde | € 10,-- |
1.2 Benutzung von Archivgut außerhalb des kirchlichen Archivs | ||
1.2.1 | Je Aufbewahrungseinheit (außer Reprographien) | € 8,-- |
1.2.2 | Ausleihen von Reprographien je Aufbewahrungseinheit | € 13,-- |
1.3 Bearbeitung von Anfragen | ||
1.3.1 | Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut je angefangene halbe Stunde | € 15,-- |
1.3.2 | Anfertigung von Regesten, Übersetzungen, Gutachten und Abschriften je angefangene halbe Stunde | € 15,-- |
1.3.3 | Beglaubigung von Abschriften aus Archivgut je Texteinheit | € 5,-- |
1.4 Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut | ||
1.4.1 | Texte (je Texteinheit) | |
im Abdruck (Printmedien) | ||
1.4.1.1 | – gewerblich | € 50,-- |
1.4.1.2 | – nicht gewerblich | frei |
als Film (je Aufnahme) | ||
1.4.1.3 | – gewerblich | € 20,-- |
1.4.1.4 | – nicht gewerblich | frei |
Wiedergabe in Online-Diensten und anderen elektronischen Medien | ||
1.4.1.5 | – gewerblich | € 50,-- |
1.4.1.6 | – nicht gewerblich | € 8,-- |
1.4.2 | Fotos und andere Bilder (je Einheit) | |
im Abdruck (Printmedien) | ||
1.4.2.1 | – gewerblich | € 50,-- |
1.4.2.2 | – nicht gewerblich | € 20,-- |
Wiedergabe in Online-Diensten und anderen elektronischen Medien | ||
1.4.2.3 | – gewerblich | € 50,-- |
1.4.2.4 | – nicht gewerblich | € 20,-- |
1.5 Weitere Dienstleistungen | |||
1.5.1 | Bearbeitungs- und Wegepauschale bei Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte, wenn das Produkt nicht beim Archiv bleibt | € 20,-- | |
1.5.2 | Kopierarbeiten | ||
1.5.2.1 | Papierkopien | A 3 | € 0,80 |
1.5.2.2 | Papierkopien | A 4 | € 0,40 |
1.5.2.3 | Readerprinterkopien | A 3 | € 0,80 |
1.5.2.4 | Readerprinterkopien | A 4 | € 0,80 |
1.5.3 | Kopieren auf elektronisches Speichermedium | Pauschalpreis pro Speichermedium | € 10,-- |
2. Auslagen
2.1 | Porto und Verpackung | in voller Höhe, mindestens jedoch pauschal € 2,-- |
2.2 | Bankgebühren für Einlösung von Schecks und anderen Zahlungsmitteln | in voller Höhe, mindestens jedoch € 10,-- |
2.3 | Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte, wenn das Produkt nicht beim Archiv bleibt | in voller Höhe |
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Archivgebührenordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 112) mit Ablauf des 1. März 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für das landeskirchliche Archivgut der Nordkirche sowie auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Archivgebührenordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 112) mit Ablauf des 1. März 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für das landeskirchliche Archivgut der Nordkirche sowie auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter.