.Gebührenordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.09.2002
Geltungszeitraum bis: 01.03.2018
Gebührenordnung
für kirchliche Archive in der
Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 20. August 2002
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Kollegiums des Konsistoriums | Gebührentafel Archive (Anlage zu § 4 Absatz 2) | neu gefasst |
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für die Pommersche Evangelische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise, sowie deren Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen (Kirchliche Stellen).
(
2
)
Diese Ordnung gilt für die kirchlichen Werke, Einrichtungen und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn und soweit deren zuständige Organe die Übernahme dieser Ordnung beschlossen haben.
#§ 2
Kirchliches Archivgut
(
1
)
Kirchliches Archivgut sind alle archivwürdigen zur dauernden Aufbewahrung von kirchlichen Archiven übernommenen Unterlagen, die
- bei kirchlichen Stellen und ihren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind,
- von kirchlichen Archiven erworben oder ihnen übereignet worden sind oder
- kirchlichen Archiven durch Dauerleihvertrag übergeben worden sind (Deposita).
(
2
)
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer kirchlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.
(
3
)
1 Unterlagen sind Akten, Kirchenbücher und andere Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige, auch maschinenlesbare Informations- und Datenträger. 2 Unterlegen sind auch die zur Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
(
4
)
Sammlungsgut kann zu Archivgut erklärt werden.
#§ 3
Benutzungsgebühren und Auslagen
(
1
)
1 Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. 2 Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. 3 Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung der Benutzung.
(
2
)
Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.
(
3
)
Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
(
4
)
1 Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. 2 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(
5
)
Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
#§ 4
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe
(
1
)
Gebühren werden erhoben:
- für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
- bei Inanspruchnahme des Archivs für
- schriftliche Auskünfte,
- die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
- die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
- für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
- für die Ausleihe von Archivgut,
- für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
- für die Anfertigung von Reproduktionen.
(
2
)
1 Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der von der leitenden kirchlichen Verwaltungsbehörde zu erfassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung. 2 Die Feststellung der Gebühr erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Archivs.
#§ 5
Gebührenbefreiung
(
1
)
Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
(
2
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeitsaufwand entsteht.
(
3
)
Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
(
4
)
Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Archivgebührenordnung vom 15. März 1994 (ABl. S. 78) außer Kraft.4# 3 Das Konsistorium kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Ordnung erlassen.
#Anlage zu § 4 Absatz 2 Gebührenordnung
Gebührentafel ab 1. Juni 2011
1. | Für die Benutzung von Archivgut in den Diensträumen für private und gewerbliche Zwecke (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) bis zu 1 Tag | 7 Euro |
2. | Bei Inanspruchnahme des Archivs | |
2.1. | für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b je angefangene halbe Stunde | 20 Euro |
2.2. | für die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) je Stunde mindestens | 30 Euro |
3. | Für die Ausstellung und Beglaubigung (§ 4 Absatz 1 Nummer 3) | |
3.1. | Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde | 6 Euro |
3.2. | Beglaubigung einer Elektrokopie oder Abschrift | 4 Euro |
4. | Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) je Sendung | 7,50 Euro |
5. | Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) im Regelfall | 25 bis 250 Euro |
6. | Für die Anfertigung von Reproduktionen (§ 4 Absatz 1 Nummer 6) durch Mitarbeiter | |
6.1. | Für die Anfertigung von Fotokopien | |
in DIN A 4 | 0,25 Euro | |
in DIN A 3 | 0,50 Euro | |
6.2. | Für Rückvergrößerungen auf dem Lese-/Druckgerät/Readerprinter | 0,75 Euro |
7. | Genehmigung zur Anfertigung von Reproduktionen mit Gerät des Benutzers (Fotoerlaubnis) | 3 Euro |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Archivgebührenordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 112) mit Ablauf des 1. März 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach bzw. im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift galt nach Maßgabe von Teil 1 § 40 Absatz 2 des Einführungsgesetzes nicht für das landeskirchliche Archivgut der Nordkirche.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Archivgebührenordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 112) mit Ablauf des 1. März 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach bzw. im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift galt nach Maßgabe von Teil 1 § 40 Absatz 2 des Einführungsgesetzes nicht für das landeskirchliche Archivgut der Nordkirche.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Standangabe der außer Kraft gesetzten Archivgebührenordnung ist unvollständig; vor ihrem Außerkrafttreten erfolgte am 28. Juli 1994 noch eine Änderung, vgl. „Archivgebühren und Archive der Kirchengemeinden“ (ABl. 1994 S. 143).
4 ↑ Red. Anm.: Die Standangabe der außer Kraft gesetzten Archivgebührenordnung ist unvollständig; vor ihrem Außerkrafttreten erfolgte am 28. Juli 1994 noch eine Änderung, vgl. „Archivgebühren und Archive der Kirchengemeinden“ (ABl. 1994 S. 143).