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Geltungszeitraum von: 10.06.1997
Geltungszeitraum bis: 03.04.2018
D-Prüfung für Chorleiter1#
Vom 5. März 1997
##1. Vorbereitung theoretischer Teil
Grundkenntnisse in
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- Gesangbuchkunde (Aufbau/Inhalt)
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- Aufbau des Gottesdienstes (Kirchenjahr und Liturgie)
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- Einsatz des Chores im Gottesdienst und Literaturkunde (wichtige gottesdienstliche Chorsammlungen und Komponisten)
und Grundkenntnisse in
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- Elementar-Musiklehre
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- Tonarten Dur/Moll, Quintenzirkel
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- Kirchentonarten sowie
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- Kenntnis und Bestimmen von Intervallen und Dreiklängen
werden von dem den Prüfling betreuenden Kirchenmusiker vermittelt.
#2. Vorbereitung praktischer Teil
1 Der betreuende Kirchenmusiker unterrichtet Folgendes:
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- Hören und Singen einfacher Intervalle und Akkorde
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- Gebrauch der Stimmgabel
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- Das Anstimmen von Liedern und Chorsätzen
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- Gebrauch eines vom Prüfling beherrschten Instrumentes als Hilfe für das Einstudieren von Chorsätzen
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- Grundlagen chorischer Stimmbildung.
2 Der betreuende Kirchenmusiker bestätigt in einer Beurteilung die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
#3. Teilnahme am Chorleiterkurs
1 Im Chorleiterkurs werden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten gefestigt. 2 Die Teilnahme an mindestens einem Chorleiterkurs ist Voraussetzung für die Prüfung.
#4. Die Prüfung
1 Die Prüfung beinhaltet
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- Gemeindesingen (ein Kanon eigener Wahl aus dem EG) – vorbereitet
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- auswendiges Singen der liturgischen Stücke des Gottesdienstes (Gloria patri, Kyrie, Gloria, Versikel, Halleluja, Sanctus, Agnus dei)
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- Benennen von Austauschstücken (andere Formen des Kyrie, Gloria usw. aus dem EG)
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- Beherrschen des Gottesdienstablaufes im Kirchenjahr
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- Singen von Kirchenliedern (Auswahl aus einer Liste von 15 Liedern, davon zwei neuen; jeweils die erste Strophe auswendig)
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- Proben und Dirigieren eines dem Chor unbekannten zwei- oder dreistimmigen Satzes (vorbereitet); Probenzeit: 15 Minuten
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- Dirigieren eines dem Chor bekannten drei- oder vierstimmigen Satzes.
Dauer der Prüfung: ca. 30 Minuten
2 Die Aufgaben für die praktische Prüfung erhält der Prüfling zwei bis drei Wochen vor der Prüfung durch den ihn unterrichtenden bzw. betreuenden Kirchenmusiker. 3 Die Auswahl der Lieder und Chorsätze ist dem Prüfungsausschuss rechtzeitig zu benennen. 4 Die Zulassung zur Prüfung ist bei dem zuständigen Kreiskirchenmusikwart zu beantragen, der sein Votum dem Prüfungsausschuss einreicht. 5 Nach der Prüfung wird festgestellt, ob dem Prüfling der Befähigungsnachweis zuerkannt wird. 6 Über das Prüfungsergebnis wird ein Zeugnis ausgestellt.
7 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Landeskirchenmusikdirektor bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin und einem von ihm beauftragten Kirchenmusiker bzw. einer von ihr beauftragten Kirchenmusikerin. 8 Der betreuende Kirchenmusiker bzw. die betreuende Kirchenmusikerin kann hinzutreten.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 13 Absatz 2 der D-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 158) mit Ablauf des 3. April 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 13 Absatz 2 der D-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 158) mit Ablauf des 3. April 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.