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Geltungszeitraum von: 10.07.2015

Geltungszeitraum bis: 06.12.2017

Vereinbarung
zwischen dem Deutschen Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes und
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
gemäß § 9 der Satzung
des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB)1#

Vom 10. Juli 2015

(ABl. VELKD Bd. VII S. 540)

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§ 1

( 1 ) Die laufenden Geschäfte des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) werden von einer Geschäftsstelle im Amt der VELKD wahrgenommen.
( 2 ) Die Geschäftsstelle wird durch eine Arbeitsgemeinschaft von Mitgliedern gemäß Absatz 3 gebildet; diese beraten alle Angelegenheiten des DNK/LWB von allgemeiner Bedeutung.
( 3 ) Der Geschäftsstelle gehören an:
  1. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB,
  2. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Geschäftsführung,
  3. Referenten oder Referentinnen des Amtes der VELKD, die für die VELKD Angelegenheiten bearbeiten, die den LWB oder das DNK/LWB betreffen, wenn sie durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtes der VELKD und im Benehmen mit dem DNK/LWB einen allgemeinen Auftrag für die entsprechenden Angelegenheiten des DNK/ LWB erhalten,
  4. die nach § 10 der Satzung des DNK/LWB berufenen weiteren Referenten und Referentinnen,
  5. der Direktor oder die Direktorin des LWB-Zentrums Wittenberg,
  6. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Martin-Luther-Bundes.
( 4 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme teilnehmen. Er oder sie ist von allen wichtigen Vorgängen zu unterrichten.
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§ 2

( 1 ) Die Geschäftsstelle ist dem DNK/LWB verantwortlich.
( 2 ) Der Geschäftsstelle obliegt die Koordinierung der Arbeit des DNK/LWB mit der Arbeit der Organe, Amtsstellen und Arbeitsgruppen der Vereinigten Kirche, insbesondere bei der Einrichtung und Arbeit von Ausschüssen, Kommissionen usw. Soweit hierzu Entscheidungen des DNK/LWB oder von Organen der Vereinigten Kirche erforderlich werden, regt die Geschäftsstelle solche Entscheidungen an und bereitet sie vor.
( 3 ) Veränderungen der Struktur und des Auftrags der Ausschüsse werden im Einvernehmen zwischen der Kirchenleitung der VELKD und dem DNK/LWB beschlossen.
( 4 ) Die Geschäftsstelle hält Verbindung mit allen Mitgliedskirchen des DNK/LWB.
( 5 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann in allen Fällen des § 1 Absatz 1
  1. Mitzeichnung,
  2. Beratung in der Arbeitsgemeinschaft,
  3. Beratung im DNK/LWB
verlangen.
( 6 ) Die Mitglieder der Geschäftsstelle können die Beratung von Angelegenheiten nach § 1 Absatz 2 in der Arbeitsgemeinschaft verlangen.
( 7 ) Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft finden unter Vorsitz des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin statt.
( 8 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB und die weiteren Mitglieder der Geschäftsstelle haben sich gegenseitig über alle wesentlichen die Weltbundarbeit betreffenden Vorgänge rechtzeitig zu informieren.
( 9 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle.
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§ 3

Bei der Ausführung des Haushalts des DNK/LWB und bei der Verwaltung von Vermögenswerten des DNK/LWB sind der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB, der Leiter oder die Leiterin und der Haushaltsreferent oder die Haushaltsreferentin des Amtes der VELKD zeichnungsberechtigt.
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§ 4

( 1 ) Die Berufung der in § 1 Absatz 3 a bis c genannten Mitglieder der Geschäftsstelle erfolgt nach dem Verfahren, das für die Berufung von Kirchenbeamten im Amt der VELKD mit der EKD vereinbart ist. Dabei ist rechtzeitig für eine angemessene Beteiligung des DNK/LWB zu sorgen und das Einvernehmen des DNK/LWB herzustellen. Bei der Berufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin ist eine federführende Mitwirkung des DNK/LWB sicherzustellen.
( 2 ) Die Personalkosten für die in § 1 Absatz 3 a bis c genannten Mitglieder der Geschäftsstelle werden von der VELKD insofern getragen, als die Gliedkirchen der VELKD über den Haushalt des DNK/LWB von der Zahlung entsprechenden Personalkosten ausgenommen sind. Von denjenigen Mitgliedskirchen des DNK/LWB, die nicht zugleich Gliedkirchen der VELKD sind, erhebt das DNK/LWB einen gesonderten Personalkostenbeitrag.
( 3 ) Unter Zugrundelegung dieses gesonderten Personalkostenbeitrags entspricht der Gesamtanteil des DNK/LWB an den Referaten des Amtes der VELKD etwa zwei bis zweieinhalb Stellen des höheren Dienstes.
( 4 ) Zusätzlich erhält die VELKD vom DNK/LWB einen pauschalen Ersatz für Personalkosten in Höhe von zurzeit
  1. 20 000 Euro seit der Übernahme von Aufgaben der ehemaligen Stuttgarter Stelle des DNK/LWB und
  2. 8000 Euro für die Wahrnehmung der Haushalts­ und Finanzverwaltung. Diese Beträge werden ab dem Jahr 2016 jährlich an die tatsächliche Tarifentwicklung angepasst.
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§ 5

( 1 ) Privatrechtlich angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Amt der VELKD ausschließlich Angelegenheiten des DNK/LWB zu bearbeiten haben, werden auf Vorschlag und Kosten des DNK/LWB im Einvernehmen mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands angestellt. Anstellungsträger ist das DNK/LWB.
( 2 ) Für privatrechtlich angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die anteilig für die VELKD und das DNK/LWB tätig sind, werden die Personalkosten entsprechend dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit aufgeteilt.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin. Für sie gelten die für Mitarbeitende des Amtes der VELKD maßgeblichen Dienstordnungen und Dienstvereinbarungen entsprechend. Die Dienst- und Fachaufsicht über die in Absatz 2 genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obliegt je nach der Zuordnung der VELKD oder dem DNK/LWB.
( 4 ) Mit der für Mitarbeitende der VELKD zuständigen Mitarbeitervertretung soll eine Vertretung der in Absatz l genannten Mitarbeitenden vereinbart werden.
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§ 6

( 1 ) Das Amt der VELKD stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten dem DNK/LWB die erforderlichen Räume, personellen und technischen Hilfen zur Verfügung.
( 2 ) Das DNK/LWB erstattet der VELKD jährlich eine anteilige Summe an der von der VELKD an die EKD zu zahlenden Verwaltungskostenpauschale (Kosten der Personalverwaltung ohne Beihilfe, für die Bereitstellung und Wartung des Telefonnetzes, Kosten der IT, Kosten für die Nutzung der zentralen Dienste mit Ausnahme von Versandkosten, Materialien und sonstigen Anschaffungen) sowie als Beitrag für die Bereitstellung von Büroräumen. Die Erstattungssumme beträgt zurzeit 12 540 Euro. Sie wird nach einem Zeitraum von drei Jahren, erstmals mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2016, überprüft und gegebenenfalls angepasst.
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§ 7

Dienstreisen von Referenten oder Referentinnen des Amtes der VELKD für das DNK/LWB bedürfen der Zu­stimmung der Geschäftsführung und der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin des Amtes der VELKD. Dient die Reise auch Zwecken der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, können die Kosten gemeinsam getragen werden. Hierüber entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD.
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§ 8

( 1 ) Im Geschäftsverkehr zeichnen die in der Geschäfts­stelle tätigen Referenten oder Referentinnen „In Vertretung“, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ohne Zusatz.
( 2 ) Der Briefkopf lautet:
DEUTSCHES NATIONALKOMITEE DES LUTHERISCHEN WELTBUNDES
Geschäftsstelle.
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§ 9

Die die Vereinbarung Schließenden verpflichten sich, etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise zu beseitigen. Für den Fall, dass sich aus dem Vertrag zwischen der VELKD und der EKD zur Umsetzung des Verbindungsmodells oder bei dessen Anwendung Rückwirkungen für das DNK/LWB ergeben, sichert die VELKD zu, die Interessen des DNK/LWB gegenüber der EKD gemäß der geltenden Beschlusslage des DNK/LWB zu vertreten.
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§ 10

Beschlüsse des DNK/LWB werden im Amtsblatt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands veröffentlicht, sofern das DNK/LWB dies wünscht.
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§ 11

Diese Vereinbarung kann von den Beteiligten schriftlich mit einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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§ 12

Diese Vereinbarung löst die zwischen den Beteiligten bestehende Vereinbarung vom 8. Juli 2005 ab.
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Unter Bezugnahme auf den Beschluss des DNK/LWB vom 21. Mai 2015 und der Kirchenleitung der VELKD vom 10. Juli 2015 vollzogen.
Hannover, 10. Juli 2015
Der Vorsitzende
des Deutschen Nationalkommitees
des Lutherischen Weltbundes
Gerhard Ulrich
Hannover, 10. Juli 2015
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
des Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands
Gerhard Ulrich

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat gemäß § 7 Satz 2 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung des DNK/LWB und dem Beschluss der Kirchenleitung der VELKD vom 7. Dezember 2017 (ABl. VELKD Band VII S. 583) mit Ablauf des 6. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.