.Verordnung zur Einführung der erweiterten Kameralistik innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 18.12.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Verordnung zur Einführung der erweiterten Kameralistik innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche
(– ErwKameralVO –)1#
Vom 18. Dezember 2009
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 3 Satz 1 Kirchenordnung (KO) sowie § 156 Absatz 2 und 3 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) zur Umsetzung der EKD-Richtlinie „Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der erweiterten Kameralistik“ vom 5. September 2008 folgende Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen zur VwO beschlossen:
####§ 1
Haushaltssystematik
(zu § 80 VwO)
Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes richten sich nach den von der EKD festgelegten „Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen“ (Stand: 23. September 2009).
#§ 2
Anlagen zum Haushalt
(zu § 88 VwO)
Dem Haushalt sind als Anlagen außerdem beizufügen:
- die Bilanz oder Vermögensübersicht zum letzten Stichtag,
- ggf. Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresergebnisse der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und Sondervermögen.
§ 3
Überschuss, Fehlbetrag, Bilanzergebnis
(zu § 87 VwO)
(
1
)
1 Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist im Eigenkapital als Bilanzergebnis auszuweisen und soll dem zuständigen Beschlussorgan zeitnah zur Entscheidung über die Verwendung bzw. Deckung vorgelegt werden. 2 Er ist spätestens in den Haushalt für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
(
2
)
1 Solange Substanzerhaltungs- oder sonstige Pflichtrücklagen nicht ausreichen oder nicht finanzgedeckte Rückstellungen bestehen, soll ein Überschuss der Jahresrechnung, der nicht zum Haushaltsausgleich benötigt wird, bereits im Rahmen der Haushaltsermächtigung zur Auffüllung bzw. Deckung verwendet werden. 2 Eine entsprechende Verwendung kann auch schon vor dem Abschluss des laufenden Haushaltsjahres erfolgen.
#§ 4
Zeitpunkt der Buchungen
(zu § 125 VwO)
(
1
)
Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen sind spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen (Sollbuchführung).
(
2
)
Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche Buchung vorzunehmen, sofern nicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
#§ 5
Jahresabschluss
(zu § 131 VwO)
(
1
)
1 Der Jahresabschluss umfasst die Jahresrechnung, die Verwahr- und Vorschussrechnung, den Vermögensnachweis, die Bilanz mit Anhang. 2 Der Jahresabschluss soll ein zutreffendes Bild der Haushaltsausführung und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Schulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft vermitteln.
(
2
)
Als Anlagen sind dem Jahresabschluss insbesondere beizufügen:
#- Anlagenspiegel,
- Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten,
- Nachweis der beim Jahresabschluss bestehenden Haushalts- und Kassenreste sowie der unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
- Sammelnachweise (soweit solche geführt werden),
- Übersicht über erhebliche Abweichungen vom Haushaltsansatz mit Erläuterungen.
§ 6
Vermögensnachweis
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 VwO)
1 Im Vermögensnachweis sind die Anfangsbestände, die Veränderungen und die Endbestände der nicht im Sachbuch oder dem Verwahr- und Vorschussbuch enthaltenen Vermögenspositionen, Rücklagen, Sonderposten und Schulden darzustellen und daraus die insoweit maßgeblichen Bilanzpositionen abzuleiten. 2 Zugänge und Abgänge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
#§ 7
Bilanz
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 VwO)
(
1
)
1 Die Bilanz ist nach der in der Anlage dargestellten Gliederung aufzustellen. 2 Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. 3 Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. 4 Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz sind zu ergänzen, wenn dies wegen Besonderheiten der kirchlichen Körperschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(
2
)
1 In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. 2 Erhebliche Unterschiede sind zu erläutern.
#§ 8
Anlagenspiegel, Übersicht der Forderungen und Verbindlichkeiten
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 VwO)
(
1
)
Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen.
(
2
)
In den Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körperschaft sind der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die jeweilige Restlaufzeit anzugeben.
#§ 9
Vermögen (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 VwO)
(
1
)
Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einer kirchlichen Körperschaft.
(
2
)
1 Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. 2 Es ist in seinem Bestand und Wert grundsätzlich zu erhalten. 3 Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch muss erwirtschaftet werden.
#§ 10
Inventur, Inventar
(zu § 20 VwO)
(
1
)
1 Die kirchlichen Körperschaften haben bis zum Schluss des Haushaltsjahres ihre Grundstücke, Forderungen und Schulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermögensgegenstände zu erfassen und mit ihrem Einzelwert in einem Inventarverzeichnis (Inventar) auszuweisen. 2 Körperliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen (Inventur). 3 Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur). 4 Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(
2
)
1 Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, werden bilanziell nicht erfasst. 2 Gemäß den steuerrechtlichen Regelungen und Wertgrenzen kann ein Sammelposten gebildet werden.
(
3
)
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
(
4
)
Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
(
5
)
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
#§ 11
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie § 131 Absatz 1 VwO)
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
#- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
- Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten.
- Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Die im Vorjahr angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 12
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie § 131 Absatz 1 VwO)
(
1
)
Für neu zugehende Vermögensgegenstände sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen.
(
2
)
1 Unterschreitet am Ende des Rechnungsjahres bei den Finanzanlagen die Summe der Marktwerte die Summe der Buchwerte, kann der Betrag in Höhe der Differenz gemindert werden und auf der Passivseite in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt werden. 2 Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden drei Jahren jeweils die Marktwerte wieder die Buchwerte, ist der Betrag bis zur Höhe der vorgenommenen Minderung jährlich wieder zu erhöhen.
(
3
)
1 Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2 Zweifelhafte Forderungen sind gesondert auszuweisen und uneinbringliche abzuschreiben. 3 Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
(
4
)
Schulden sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.
#§ 13
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie § 131 Absatz 1 VwO)
(
1
)
Das nach den vorstehenden Vorschriften erfasste und bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz gemäß § 7 nachzuweisen.
(
2
)
1 In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. 2 Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft aus unterbliebener Instandhaltung und nicht erwirtschafteten Abschreibungen sind als Korrekturposten zum Eigenkapital negativ auf der Passivseite auszuweisen. 3 Sie dürfen nicht mit dem Eigenkapital saldiert werden, sondern sind in den nächsten Jahren auszugleichen.
(
3
)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
4
)
Posten der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(
5
)
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt, so dass die Summe der Passivposten einen Überschuss gegenüber der Summe der Aktivposten ergibt, dann ist der überschießende Betrag am Schluss der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
#§ 14
Rücklagen
(zu §§ 133–140 VwO)
(
1
)
Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind folgende Rücklagen zu bilden (Pflichtrücklagen):
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage sowie
- im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine Tilgungsrücklage.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft. 2 Sie ist bis zu einem Sechstel, mindestens zu einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln. 3 Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
(
3
)
1 Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. 2 Die Ausgleichsrücklage ist bis zu einem Drittel, mindestens zu einem Zehntel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
4
)
Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs sollen der Substanzerhaltungsrücklage jährlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibungen zugeführt werden.
(
5
)
1 Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist bis zur Fälligkeit eine Tilgungsrücklage anzusammeln. 2 Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe des Ausfallrisikos anzusammeln.
(
6
)
Darüber hinaus können für von dem zuständigen Beschlussorgan zu definierende Zwecke weitere Rücklagen gebildet werden.
(
7
)
1 Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanzanlagen gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung). 2 Die Betriebsmittelrücklage soll vorrangig durch kurzfristig realisierbare Mittel gedeckt sein.
(
8
)
Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
(
9
)
Innere Darlehen können in der Bilanz als Korrekturposten zu den Rücklagen ausgewiesen werden, so dass die Werte der einzelnen Rücklagen nicht reduziert werden müssen.
#§ 15
Sonderposten
Unter den Sonderposten sind Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen, noch nicht verwendete Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen sowie erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen, die über einen bestimmten Zeitraum ergebniswirksam aufzulösen sind, nachzuweisen.
#§ 16
Rückstellungen
(
1
)
Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen in ausreichender Höhe zu bilden.
(
2
)
Finanzierte Rückstellungen müssen durch entsprechende Finanzanlagen gedeckt sein (Grundsatz der Finanzdeckung).
(
3
)
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung entfallen ist.
#§ 17
Rechnungsabgrenzung
1 Fällt die wirtschaftliche Zurechnung von bereits erhaltenen oder geleisteten Zahlungen in das folgende Haushaltsjahr, soll die periodengerechte Zuordnung in der Bilanz ausgewiesen werden (Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung). 2 Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 18
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(
1
)
Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(
2
)
In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.
(
3
)
1 Können die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude nicht mehr sachgerecht ermittelt werden, wird deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. 2 Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung der Kirchenleitung.
(
4
)
Als Wert von Beteiligungen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen.
(
5
)
1 Wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen werden müsste, können kirchliche Körperschaften auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen einen Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung in Höhe dieses Fehlbetrages einstellen. 2 Dieser Ausgleichsposten kann um einen angemessenen Betrag für das Eigenkapital erhöht werden. 3 Der Ausgleichsposten ist über einen angemessenen Zeitraum aufwandswirksam aufzulösen. 4 § 13 Absatz 2 Satz 2 findet im Falle der Aktivierung dieses Ausgleichspostens keine Anwendung.
#§ 19
Abschreibungen, Zuschreibungen
(
1
)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
(
2
)
Im Anschaffungsjahr kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der volle Abschreibungsbetrag angesetzt werden.
(
3
)
Für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftgütern gelten die jeweiligen steuerrechtlichen Wertgrenzen und Regelungen entsprechend.
(
4
)
Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
(
5
)
Für Zuschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens sind in Anlehnung an den wirtschaftsüblichen Standard die steuerrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden.
#§ 20
Begriffsbestimmungen
Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
#- Abschreibung:
Buchmäßige Abbildung des insbesondere mit der Nutzung des abnutzbaren Vermögens verbundenen Werteverzehrs, z. B. durch Zuführung der entsprechenden Haushaltsmittel zur Substanzerhaltungsrücklage. - Anlagevermögen:
Die Teile des Vermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung dienen (Position A der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage). - Anschaffungskosten:
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. - Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft:
Korrekturposten zum Eigenkapital mit der Summe der nachzuholenden Instandhaltungen und der nicht erwirtschafteten Abschreibungen, die jeweils noch über den Haushalt zu finanzieren sind. Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft dürfen nicht mit dem Eigenkapital saldiert werden, sondern sind in den nächsten Jahren auszugleichen. - Bilanz:
Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Aktiva) einerseits sowie des Vermögensgrundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und der Schulden (Passiva) andererseits zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform. - Bilanzergebnis:
Nach § 270 Absatz 2 HGB sind Entnahmen aus oder Einstellungen in Rücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen wurden, als (teilweise) Verwendung des Jahresergebnisses definiert. Dann wird in der Bilanz statt dem Jahresergebnis das „Bilanzergebnis“ ausgewiesen. Die erweiterte Kameralistik berücksichtigt in der Jahresrechnung Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen (entweder im Rahmen des gesonderten Vermögenshaushaltes oder – wenn dieser nicht separat aufgestellt wird – im Rahmen des allgemeinen Haushaltes). Deswegen wird in die kirchliche Bilanz (Anlage) einheitlich der Posten „Bilanzergebnis“ eingestellt. - Finanzdeckung (Grundsatz):
Erforderliche Finanzanlagen, die zur Deckung von Rücklagen und finanzierten Rückstellungen vorhanden sein müssen. Dazu gehören z. B. Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) und Fondsanteile. - Forderungen:
In Geld bewertete Ansprüche der kirchlichen Körperschaft an Dritte. - Gliederung:
Darstellung der Haushaltsmittel nach kirchlichen Aufgaben oder Diensten entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik. - Gruppierung:
Darstellung der Haushaltsmittel nach Arten entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik. - Herstellungskosten:
Sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. - Innere Darlehen:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung von Rücklagen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Kreditaufnahme. - Kosten:
In Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögensgegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Periode. - Ressourcen:
Gesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände, Arbeits- und Dienstleistungen. - Rücklagen:
Mittel, die gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Verwendungszwecke zur Sicherstellung ihrer künftigen Finanzierbarkeit aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgesondert werden und durch Finanzanlagen gedeckt sein müssen. - Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert):
Wirtschaftlich im Haushaltsjahr entstandener Ressourcenverbrauch, verbunden mit einer zukünftigen Zahlungsverpflichtung in unbekannter Höhe und zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt (zum Beispiel Pensions- und Clearingrückstellungen). - Schulden:
Bilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen und Verbindlichkeiten (Positionen D und E der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage). Inhaltlich handelt es sich dabei um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen. - Umlaufvermögen:
Die Teile des Vermögens, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung zu dienen und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind (Position B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage). - Vermögen:
Das Vermögen gliedert sich in das Anlage- und Umlaufvermögen (Positionen A und B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage). - Vermögensgegenstand:
Einzeln bewertbare und aktivierungspflichtige Gegenstände und Ansprüche, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden können. - Zuschreibung:
Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz. Aufgrund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 18. Dezember 2009 in Kraft.
#Anlage
#Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften in der PEK
AKTIVA (Buchungsstelle)
- A
- Anlagevermögen
- I
- Immaterielle Vermögensgegenstände 01
- II
- Nicht realisierbares Sachanlagevermögen 02
- Unbebaute Grundstücke (insbes. Friedhöfe) 021
- Bebaute Grundstücke (insbes. Kirchengrdst.) 022
- Kunst- und Kulturgut 024
- III
- Realisierbares Sachanlagevermögen 03
- Unbebaute Grundstücke 031
- Bebaute Grundstücke 032
- Technische Anlagen / Maschinen 033
- Einrichtung und Ausstattung 034
- Fahrzeuge 035
- Sammelposten GWG 036
- IV
- Sonder- und Treuhandvermögen 04
- V
- Finanzanlagen 05(hierunter fallen die Pflichtrücklagen mit den Buchungsstellen 511, 512, 516, 517)
- B
- Umlaufvermögen
- I
- Vorräte 11
- II
- Forderungen 12
- Forderungen aus Kirchensteuern 121
- Forderungen an kirchl. Körperschaften 122
- sonstige Forderungen 125
- III
- Geldanlagen 13(hierunter fallen die Pflichtrücklagen mit den Buchungsstellen 513, 514, 515)
- IV
- Giro- und Kassenbestände 14
- C
- Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
PASSIVA (Buchungsstelle)
- A
- Eigenkapital 4
- I
- Kapitalgrundbestand 41
- II
- Pflichtrücklagen aufgrund kirchl. Bestimmungen 51
- Betriebsmittelrücklage 511
- Ausgleichsrücklage 512
- Substanzerhaltungsrücklage 513
- Bürgschaftssicherungsrücklage 514
- Tilgungsrücklage 515
- Rücklage für Kirchenlandkauf 516
- Rücklage für Pfarrlandkauf 517
- III
- Andere Rücklagen 52
- IV
- Ergebnisvortrag 53
- V
- Bilanzergebnis 54
- B
- Sonderposten 6
- I
- Sonderposten mit Finanzdeckung
- Zweckgebundene Zuwendungen 62
- Erhaltene Investitionszuschüsse 63
- II
- Sonderposten ohne Finanzdeckung 67
- C
- Rückstellungen 7
- I
- Rückstellungen mit Finanzdeckung 71
- II
- Rückstellung ohne Finanzdeckung 72
- D
- Verbindlichkeiten 8
- Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern 81
- Verbindlichkeiten an kirchl. Körperschaften 82
- Darlehensverbindlichkeiten 84
- Sonstige Verbindlichkeiten 85
- E
- Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 10 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in Verbindung mit § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) und § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 10 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in Verbindung mit § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) und § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.