.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 02.05.2018
Rechtsverordnung
über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die
Stiftung zur Altersversorgung zur Sicherung
der Altersversorgung von Pastorinnen, Pastoren,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(Versorgungsbeitragsverordnung – VersBeitrVO)1#,2#
Vom 9. Juli 2009
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 3 Absatz 3 des Finanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. S. 46), das zuletzt geändert durch das 15. Finanzgesetz-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 214) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Bildung eines Versorgungssicherungs-Fonds
1 Die Stiftung zur Altersversorgung bildet in Ausführung des § 3 Absatz 3 des Finanzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“ vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 96) einen Versorgungssicherungs-Fonds. 2 Der Versorgungssicherungs-Fonds hat den Zweck, die Versorgung sowie die Beihilfe für den in § 2 Satz 1 genannten Personenkreis und deren Hinterbliebene sicherzustellen. 3 Die Mittel, die zur Begleichung der aus dem Versorgungssicherungs-Fonds zu erfüllenden Verpflichtungen benötigt werden, werden durch Versorgungsbeiträge aufgebracht.
#§ 2
Versorgungsbeiträge
1 Für Personen, die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder einer ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Pastorin, Pastor oder als Kirchenbeamtin, Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Probe übernommen werden, sind für die Zeit, in der sie gegenüber der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Anwartschaften auf Versorgung erwerben, Versorgungsbeiträge zu leisten. 2 Die Versorgungsbeiträge werden in Höhe eines von der Kirchenleitung auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgelegten Vomhundertsatzes von pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des in Satz 1 genannten Personenkreises erhoben. 3 Der Vomhundertsatz wird von der Kirchenleitung mindestens alle drei Jahre unter Zugrundelegung eines neuen versicherungsmathematischen Gutachtens überprüft und neu festgelegt.
#§ 3
Umlage der Versorgungsbeiträge
(
1
)
Die Summe der Versorgungsbeiträge wird jährlich vom Nordelbischen Kirchenamt ermittelt und auf die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche und ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften, getrennt für Pastorinnen und Pastoren auf der einen Seite und für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf der anderen Seite, nach dem auf Vollzeitberechnungseinheiten umgerechneten Anteil aller am Stichtag (1. Juli des Vorjahres) ihnen zugeordneten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe stehenden Personen umgelegt.
(
2
)
Die Versorgungsbeiträge werden über den nordelbischen Haushalt jährlich zum 30. April an die Stiftung zur Altersversorgung abgeführt, die sie dem Versorgungssicherungs-Fonds zuführt.
(
3
)
Einzelheiten des Verfahrens kann das Nordelbische Kirchenamt festlegen.
#§ 4
Verwaltung des Versorgungssicherungs-Fonds
1 Die Stiftung zur Altersversorgung verwaltet die Mittel des Versorgungssicherungs-Fonds getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen und legt sie Ertrag bringend an. 2 Zu den Mitteln des Versorgungssicherungs-Fonds gehören die Versorgungsbeiträge und die Erträge sowie im Falle von Rückdeckungsversicherungsverträgen die Rückdeckungsforderungen mit Überschussanteilen. 3 Sie werden von der Stiftung zur Altersversorgung gesondert ausgewiesen. 4 Die Entnahme von Mitteln aus dem Versorgungssicherungs-Fonds erfolgt, soweit Mittel zur Erfüllung der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen nach § 1 Satz 2 benötigt werden, für jedes Haushaltsjahr durch Haushaltsbeschluss der Synode.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
1 Versorgungsbeiträge nach dieser Rechtsverordnung sind, beginnend im Jahr 2007, auf der Grundlage von pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Personen nach § 2 Satz 1 zu leisten, die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche übernommen wurden. 2 Dafür wird nach § 2 Satz 2 der Vomhundertsatz auf 40 v. H. festgelegt.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Versorgungsbeitragsverordnung – VersBeitrVO) vom 12. April 2018 (KABl. S. 206) mit Ablauf des 2. Mai 2018 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Versorgungsbeitragsverordnung – VersBeitrVO) vom 12. April 2018 (KABl. S. 206) mit Ablauf des 2. Mai 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung fand seit dem Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) gemäß § 4 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 5 des Finanzgesetzes (Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)) für den gesamten dort genannten Personenkreis innerhalb der Nordkirche Anwendung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung fand seit dem Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) gemäß § 4 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 5 des Finanzgesetzes (Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)) für den gesamten dort genannten Personenkreis innerhalb der Nordkirche Anwendung.
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3 ↑ Red. Anm.: Zur unwirksamen ersten Veröffentlichung der Versorgungsbeitragsverordnung s. GVOBl. 2007 S. 30.
3 ↑ Red. Anm.: Zur unwirksamen ersten Veröffentlichung der Versorgungsbeitragsverordnung s. GVOBl. 2007 S. 30.