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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Vorläufige Richtlinien
vom 21. Dezember 2004
über die Gewährung von Darlehen
zur Wohnungsbeschaffung für Dienstwohnungsinhaber
der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs
(Wohnungsfürsorgerichtlinien)1#

(KABl 2005 S. 15)

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Der Oberkirchenrat erlässt folgende vorläufige Richtlinien über die Gewährung von Darlehen zur Wohnungsbeschaffung für Ruheständler:
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  1. Die Wohnungsbeschaffung für den Ruhestand ist grundsätzlich Angelegenheit des Dienstwohnungsinhabers selbst. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Darlehen können daher nur dem Zweck dienen, die Beschaffung angemessener Wohnungen zu unterstützen.
    Wird die Wohnung vor Eintritt des Ruhestandes bezugsfertig, wird die Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung dadurch nicht aufgehoben.
    Darlehen für Pastoren einer Kirchgemeinde für die Beschaffung einer Ruhestandswohnung im bisherigen Dienstbereich werden nicht genehmigt.
  2. Zur Finanzierung einer Ruhestandswohnung können unter Beachtung von Nummer 1 von der Landeskirche auf Antrag Darlehen gewährt werden.
  3. Antragsberechtigt sind Pastoren und Kirchenbeamte, die wegen Ruhestands aus Alters- oder Gesundheitsgründen die Dienstwohnung für den Nachfolger im Amt räumen müssen. Beim Ruhestand aus Altersgründen kann der Antrag frühestens fünf Jahre vor Beginn des Ruhestandes gestellt werden.
  4. Der Einsatz der bereitgestellten Mittel für die Wohnungsfürsorge richtet sich nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens nach diesen Bestimmungen besteht nicht.
  6. Anträge auf Gewährung eines Darlehens nach diesen Richtlinien können gestellt werden
    1. für Baukostenzuschüsse zur Erlangung einer Mietwohnung,
    2. zum Ankauf einer Eigentumswohnung,
    3. zur Errichtung eines Eigenheims.
  7. Wohnungsfürsorgemittel werden gewährt als Darlehen bis zur Höhe von 50 Prozent des erforderlichen Betrages, höchstens jedoch 35 000 Euro.
    Vor der Zahlung ist der Nachweis zu erbringen, dass alle anderen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
  8. Tilgung und Verzinsung
    1. Darlehen bis zu 5000 Euro sind mit jährlich 20 Prozent der Auszahlungssumme zu tilgen. Sie sind zinsfrei.
    2. Darlehen von 5000 Euro bis 25 000 Euro sind mit jährlich 10 Prozent der Auszahlungssumme zu tilgen. Der Zinssatz wird in Höhe des jeweils für Festgeldkonten geltenden Zinssatzes festgesetzt.
    3. Darlehen über 25 000 Euro sind mit jährlich 7 Prozent zu tilgen. Der Zinssatz wird in Höhe des jeweils für Festgeldkonten geltenden Zinssatzes festgesetzt.
    4. Eine kürzere Laufzeit des Darlehens ist vorzusehen, sofern dies für den Darlehensnehmer tragbar und zumutbar erscheint. Außerplanmäßige Tilgungen sind jederzeit ohne vorherige Kündigung zulässig.
  9. Eheleute haften als Gesamtschuldner. Die Schuldurkunde ist in diesen Fällen von beiden zu unterzeichnen.
  10. Zur Sicherung der Wohnungsfürsorgedarlehen nebst Zinsen und Nebenforderungen ist der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Verlangen an dem betreffenden Grundstück eine Buchhypothek oder eine Grundschuld an bereitester Stelle zu bestellen. Die Gewährung des Darlehens kann von der Bestellung weiterer Sicherheiten abhängig gemacht werden (Abschluss einer Lebensversicherung, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Verpfändung, Abtretung einer Forderung, Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs).
    Die Finanzierung der Gesamtkosten muss sichergestellt sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers müssen gesichert und die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf Dauer tragbar sein. Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkommen des Darlehensnehmers auch die Einkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden.
  11. Das Darlehen kann fristlos gekündigt werden, wenn
    1. festgestellt ist, dass das Darlehen nicht für den bewilligten Zweck verwendet wird,
    2. der Darlehensnehmer oder seine Hinterbliebenen mit einer Zins- und Tilgungsrate länger als drei Monate ganz oder teilweise in Verzug bleiben.
  12. Für die Gewährung von Darlehen nach diesen Richtlinien ist der Oberkirchenrat zuständig.
    Die Bewilligung erfolgt nach der Dringlichkeit und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
  13. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2007.2#
    Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 4. Mai 1993 (KABl S. 96 ) über die Gewährung von Darlehen zur Wohnungsbeschaffung für Dienstwohnungsinhaber der Ev.- Luth. Landeskirche Mecklenburgs (Wohnungsfürsorgerichtlinien) mit den dazu erfolgten Ergänzungsbeschlüssen vom 22. November 1994 (KABl 1995 S. 41),7. Oktober 1996 (KABl S. 82), 26. Januar 2001 (KABl S. 10) und 23. Oktober 2001 (KABl S. 111) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift wurde letztmalig durch Beschluss des Oberkirchenrates vom 8. Dezember 2009 (KABl 2010 S. 5) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert und trat mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Fußnote zum Titel.