.Vokationsordnung vom 1. Januar 2008
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 01.06.2018
Vokationsordnung vom 1. Januar 2008
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der
Pommerschen Evangelischen Kirche1#,2#,3#
§ 1
Grundsätze
(
1
)
Evangelischer Religionsunterricht wird in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchen) erteilt.
(
2
)
Die Vokation ist Ausdruck der Verantwortung der Kirchen für die inhaltliche Gestaltung des evangelischen Religionsunterrichts in Mecklenburg-Vorpommern.
(
3
)
1 Mit der Vokation werden die Lehrer bevollmächtigt, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen. 2 Die Kirchen sagen den Lehrern mit der Vokation den Rückhalt ihrer Gemeinschaft zu und bieten fachliche Förderung und Unterstützung für die verantwortliche Wahrnehmung ihres Dienstes an.
#§ 2
Voraussetzungen
(
1
)
Die Zulassung zur Vokation setzt voraus
- einen Nachweis über die Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder zur Pommerschen Evangelischen Kirche,
- die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
- die Teilnahme an einer von den Kirchen durchgeführten Vokationstagung,
- eine Stellungsnahme zum Vokationsantrag des zuständigen Pfarramts oder des zuständigen Superintendenten bzw. der Superintendentin.
(
2
)
In Abweichung von Absatz 1 Nummer 1 kann die Vokation verliehen werden, wenn der Lehrer einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer weiteren evangelischen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern angehört.
(
3
)
Die Vokation kann auch in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 erteilt werden
- nach erfolgreich abgelegten Prüfungen im Rahmen staatlicher oder kirchlicher Aus- und Weiterbildungen für das Fach Evangelische Religionslehre, die einer staatlichen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre entsprechen oder
- in begründeten Ausnahmefällen.
(
4
)
Mit der Verleihung der Vokation verpflichten sich die Lehrer, evangelischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen durchzuführen.
#§ 3
Beantragung, Verleihung
(
1
)
Die Vokation erfolgt auf Antrag der Lehrerin bzw. des Lehrers beim Oberkirchenrat, wenn der Religionsunterricht an Schulen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erteilt werden soll, oder beim Konsistorium, wenn der Religionsunterricht an Schulen im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche erteilt werden soll.
(
2
)
Über die Vokation wird eine Urkunde ausgestellt, die in einem Gottesdienst im Rahmen einer Vokationstagung verliehen wird.
(
3
)
Die Kirchen bestätigen in der Regel die Vokation durch eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
Wird ein Antrag abgelehnt, ist dies dem Lehrer schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
#§ 4
Vorläufige Unterrichtserlaubnis
(
1
)
Dem Antrag auf Verleihung der Vokation geht in der Regel eine auf ein Schuljahr befristete vorläufige Unterrichtserlaubnis voraus.
(
2
)
1 Unterrichtende, die im Rahmen eines Referendariats evangelischen Religionsunterricht erteilen sollen, erhalten eine vorläufige Unterrichtserlaubnis. 2 Lehrer, die sich berufsbegleitend für das Fach Evangelische Religionslehre qualifizieren, können ab dem dritten Semester eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erhalten.
(
3
)
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Lehrer eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erhalten, wenn er einer evangelischen Freikirche außerhalb der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern4# angehört, soweit die Kirchen mit dieser evangelischen Freikirche eine Vereinbarung über die Erteilung von evangelischen Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben.
(
4
)
1 Der Antrag ist schriftlich zu bescheiden. 2 §§ 2, 3 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 3 Die vorläufige Unterrichtserlaubnis kann höchstens zweimal verlängert werden.
#§ 5
Rücknahme, Widerruf
(
1
)
Die vorläufige Unterrichtserlaubnis und die Vokation können durch Entscheidung der zuständigen Kirche zurückgenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die zu ihrer Versagung geführt hätten.
(
2
)
Die Vokation wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind oder wenn der Inhaber der Vokationsurkunde gegenüber der zuständigen Kirche erklärt, dass er keinen Religionsunterricht mehr erteilen wird.
(
3
)
Rücknahme und Widerruf sind dem Lehrer schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(
4
)
Bei Rücknahme und Widerruf ist der Lehrer verpflichtet, die Vokationsurkunde zurückzugeben.
(
5
)
Über Rücknahmen und Widerrufe sind die zuständigen Schulämter zu informieren.
#§ 6
Rechtsweg
(
1
)
1 Gegen Entscheidungen nach §§ 3 Absatz 4; 4 Absatz 4 Satz 2 und § 5 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. 2 Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(
2
)
1 Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenleitung der zuständigen Kirche. 2 Die Entscheidung ist endgültig.
#§ 7
Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.
#§ 8
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Kirchen können zu dieser Ordnung Durchführungsbestimmungen erlassen.
(
2
)
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Vokationsordnung vom 5. März 1994 (KABl S. 75; ABl. S. 151) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 der Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240) mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 der Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240) mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.