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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 01.06.2018

Vokationsordnung vom 1. Januar 2008
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der
Pommerschen Evangelischen Kirche1#,2#,3#

(KABl S. 3)

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Evangelischer Religionsunterricht wird in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchen) erteilt.
( 2 ) Die Vokation ist Ausdruck der Verantwortung der Kirchen für die inhaltliche Gestaltung des evangelischen Religionsunterrichts in Mecklenburg-Vorpommern.
( 3 ) Mit der Vokation werden die Lehrer bevollmächtigt, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen. Die Kirchen sagen den Lehrern mit der Vokation den Rückhalt ihrer Gemeinschaft zu und bieten fachliche Förderung und Unterstützung für die verantwortliche Wahrnehmung ihres Dienstes an.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Vokation setzt voraus
  1. einen Nachweis über die Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder zur Pommerschen Evangelischen Kirche,
  2. die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
  3. die Teilnahme an einer von den Kirchen durchgeführten Vokationstagung,
  4. eine Stellungsnahme zum Vokationsantrag des zuständigen Pfarramts oder des zuständigen Superintendenten bzw. der Superintendentin.
( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 1 kann die Vokation verliehen werden, wenn der Lehrer einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer weiteren evangelischen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern angehört.
( 3 ) Die Vokation kann auch in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 erteilt werden
  1. nach erfolgreich abgelegten Prüfungen im Rahmen staatlicher oder kirchlicher Aus- und Weiterbildungen für das Fach Evangelische Religionslehre, die einer staatlichen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre entsprechen oder
  2. in begründeten Ausnahmefällen.
( 4 ) Mit der Verleihung der Vokation verpflichten sich die Lehrer, evangelischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen durchzuführen.
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§ 3
Beantragung, Verleihung

( 1 ) Die Vokation erfolgt auf Antrag der Lehrerin bzw. des Lehrers beim Oberkirchenrat, wenn der Religionsunterricht an Schulen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erteilt werden soll, oder beim Konsistorium, wenn der Religionsunterricht an Schulen im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche erteilt werden soll.
( 2 ) Über die Vokation wird eine Urkunde ausgestellt, die in einem Gottesdienst im Rahmen einer Vokationstagung verliehen wird.
( 3 ) Die Kirchen bestätigen in der Regel die Vokation durch eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Wird ein Antrag abgelehnt, ist dies dem Lehrer schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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§ 4
Vorläufige Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Dem Antrag auf Verleihung der Vokation geht in der Regel eine auf ein Schuljahr befristete vorläufige Unterrichtserlaubnis voraus.
( 2 ) Unterrichtende, die im Rahmen eines Referendariats evangelischen Religionsunterricht erteilen sollen, erhalten eine vorläufige Unterrichtserlaubnis. Lehrer, die sich berufsbegleitend für das Fach Evangelische Religionslehre qualifizieren, können ab dem dritten Semester eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erhalten.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Lehrer eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erhalten, wenn er einer evangelischen Freikirche außerhalb der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern4# angehört, soweit die Kirchen mit dieser evangelischen Freikirche eine Vereinbarung über die Erteilung von evangelischen Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben.
( 4 ) Der Antrag ist schriftlich zu bescheiden. §§ 2, 3 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Die vorläufige Unterrichtserlaubnis kann höchstens zweimal verlängert werden.
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§ 5
Rücknahme, Widerruf

( 1 ) Die vorläufige Unterrichtserlaubnis und die Vokation können durch Entscheidung der zuständigen Kirche zurückgenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die zu ihrer Versagung geführt hätten.
( 2 ) Die Vokation wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind oder wenn der Inhaber der Vokationsurkunde gegenüber der zuständigen Kirche erklärt, dass er keinen Religionsunterricht mehr erteilen wird.
( 3 ) Rücknahme und Widerruf sind dem Lehrer schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 4 ) Bei Rücknahme und Widerruf ist der Lehrer verpflichtet, die Vokationsurkunde zurückzugeben.
( 5 ) Über Rücknahmen und Widerrufe sind die zuständigen Schulämter zu informieren.
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§ 6
Rechtsweg

( 1 ) Gegen Entscheidungen nach §§ 3 Absatz 4; 4 Absatz 4 Satz 2 und § 5 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenleitung der zuständigen Kirche. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 7
Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.
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§ 8
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Kirchen können zu dieser Ordnung Durchführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vokationsordnung vom 5. März 1994 (KABl S. 75; ABl. S. 151) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 der Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240) mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm: Dieser Text entspricht inhaltlich der Ordnungsnummer 2.121-105 P_Archiv in dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern.