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Geltungszeitraum von: 05.10.2011

Geltungszeitraum bis: 01.06.2018

Rechtsverordnung
über die Erledigung der
Verwaltungsgeschäfte der Hauptbereiche
(HBVVO)1#

Vom 13. September 2011

(GVOBl. S. 278)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 1 § 19 des Werkeneuordnungsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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A. Verwaltung

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§ 1
Grundsatz

Die Verwaltungsstruktur in den Hauptbereichen und für sie ist so zu gestalten, dass die inhaltliche Arbeit gemäß § 1 Absatz 1 des Hauptbereichsgesetzes2# und Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in den Hauptbereichen gewährleistet wird und diese ihre Verantwortung im Rahmen des Kirchenrechts wahrnehmen können.
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§ 2
Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Verwaltungsaufgaben der Hauptbereiche werden von den Hauptbereichen für sich und ihre Arbeitsbereiche wahrgenommen.
( 2 ) Insbesondere in den nachfolgenden Bereichen werden Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe des Kataloges in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung durch das Nordelbische Kirchenamt erledigt:
  1. Personalwesen,
  2. Finanzwesen einschließlich Controlling,
  3. Versicherungswesen,
  4. Bearbeitung von Rechnungsprüfungsangelegenheiten.
( 3 ) Von der Festlegung der Zuständigkeiten nach Absatz 2 kann einvernehmlich durch Vereinbarungen zwischen dem Nordelbischen Kirchenamt und dem jeweiligen Hauptbereich abgewichen werden. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Aufgaben von dem Hauptbereich in bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Strukturen erledigt werden können. Die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten und die Geltungsdauer sind in der Vereinbarung festzuhalten.
( 4 ) Die Erstberatung der Hauptbereiche in Rechtsfragen und in grundsätzlichen Fragen der Finanz- und Vermögensbewirtschaftung erfolgt durch das Nordelbische Kirchenamt. Besteht weiterer Beratungsbedarf, ist das Vorgehen abzustimmen.
( 5 ) Die Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenerledigung in den Bereichen des Gebäudemanagements und der Baupflege sowie im Bereich der EDV ist zwischen dem Nordelbischen Kirchenamt und den Hauptbereichen durch Kontrakte zu regeln.
( 6 ) Im Bereich der Arbeitssicherheit wird das Nordelbische Kirchenamt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beratend und koordinierend tätig. Die Einzelheiten werden zwischen dem Nordelbischem Kirchenamt und den Hauptbereichen vereinbart.
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§ 3
Aufgabenerledigung

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt führt im Rahmen der Aufgabenerledigung nach § 2 die Entscheidungen der Hauptbereiche aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Hält das Nordelbische Kirchenamt eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat es seine Bedenken der jeweiligen Hauptbereichsleitung unter Angabe der Gründe durch das Aufsicht führende Dezernat schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu unterbreiten. Die Durchführung der Entscheidung oder Maßnahme ist auszusetzen. Besteht die Hauptbereichsleitung auf der Durchführung der Entscheidung oder Maßnahme, ist die Angelegenheit dem Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes vorzulegen. Die Hauptbereichsleitung ist zu hören. Nur wenn das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes die Bedenken nicht aufrechterhält, ist die Entscheidung oder Maßnahme auszuführen.
( 3 ) Die Hauptbereiche sind durch die Hauptbereichsleitung oder deren Beauftragte berechtigt, in ihren Angelegenheiten nach § 2 Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, dem Nordelbischen Kirchenamt rechtzeitig alle für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 4
Finanzierung

Für Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 kann das Nordelbische Kirchenamt Kostenerstattung und Auslagenersatz erheben. Grundlage für die Kalkulation bildet eine Kosten- und Leistungsrechnung.
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B. Aufsicht

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§ 5
Aufsicht

Das Nordelbische Kirchenamt führt die Aufsicht über die Verwaltung der Hauptbereiche gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Hauptbereichsgesetzes sowie über die Hauptbereichsleitungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Hauptbereichsgesetzes.
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§ 6
Dienstweg

( 1 ) Der Schriftverkehr des Hauptbereichs mit der Kirchenleitung und sonstigen kirchenleitenden Gremien und Ausschüssen, mit Dezernaten des Nordelbischen Kirchenamtes, die nicht die Aufsicht über den betroffenen Hauptbereich führen, sowie mit Obersten Landesbehörden und Landesoberbehörden des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union erfolgt auf dem Dienstweg über das Aufsicht führende Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes. Davon abweichende Regelungen werden zwischen dem zuständigen Dezernat und den Hauptbereichsleitungen vereinbart.
( 2 ) Anliegen der Hauptbereiche werden in den kirchenleitenden Gremien durch das Aufsicht führende Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes vertreten. Die Hauptbereiche sind darüber zu informieren.
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§ 7
Beteiligungs- und Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Das Aufsicht führende Dezernat ist bei aufsichtsrelevanten Sachverhalten, insbesondere bei der Planung neuer Vorhaben, der Aufstellung des Haushalts, des Jahresabschlusses und der Bearbeitung von Prüfungsberichten im Vorhinein zu beteiligen.
( 2 ) Das Aufsicht führende Dezernat ist bei Vertragsgestaltungen mit erheblichen Auswirkungen im Vorhinein zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein beabsichtigtes Vorgehen oder ein in Aussicht genommener Vertragsschluss geeignet ist, steuerrechtliche Folgen auszulösen. Ein Vertrag mit erheblichen Auswirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch den Vertrag der Hauptbereich eine nicht innerhalb von zwei Jahren ordentlich kündbare Rechtsverpflichtung oder eine finanzielle Verpflichtung von insgesamt mehr als 10 000 Euro eingeht.
( 3 ) Die Zustimmung des Aufsicht führenden Dezernates des Nordelbischen Kirchenamtes ist in folgenden Fällen erforderlich:
  1. Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten,
  2. Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften,
  3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  4. außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  5. Baumaßnahmen,
  6. die Anhängigmachung eines gerichtlichen Verfahrens,
  7. die Annahme von Zuwendungen von besonderem Wert sowie die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen,
  8. Erwerb der Mitgliedschaft des Hauptbereichs oder eines dem Hauptbereich angehörenden Dienstes oder eines dem Hauptbereich angehörenden Werkes in einer nicht-kirchlichen juristischen Person.
( 4 ) Dem Aufsicht führenden Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes ist die Rechtshängigkeit eines Verfahrens gegen einen dem Hauptbereich angehörenden Dienst oder ein dem Hauptbereich angehörendes Werk anzuzeigen.
( 5 ) § 17 des Hauptbereichsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
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§ 8
Anwendungsbereich

In einem Hauptbereich gemäß § 11 des Hauptbereichsgesetzes ist für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte von rechtlich unselbstständigen Trägern der kirchlichen Arbeit diese Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Diakonie-Hilfswerke Hamburg und Schleswig-Holstein.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.3#
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Anlage

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Satz 2 der Hauptbereichsverordnung vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 242) mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Hauptbereichsgesetz vom 11. März 2008 (GVOBl. 110, 134), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist, trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 5. Oktober 2011 in Kraft.